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Beschluss

4 E 604/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0709.4E604.18.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.5.2018 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.5.2018 wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Senat versteht das mit „Beschwerde“ überschriebene Schreiben des Antragstellers vom 7.6.2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine durch diesen noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, da eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste. Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine noch einzulegende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den am 6.6.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.5.2018 ist am 20.6.2018 abgelaufen (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 = juris, Rn. 3; Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, NVwZ 2004, 888 = juris, Rn. 5. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht innerhalb der Beschwerdefrist die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) eingereicht. Er kann sich nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, welche Unterlagen und Angaben der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten muss. Ungeachtet dessen, dass der Senat den Antragsteller in den von ihm geführten Verfahren 4 E 493/18, 4 E 494/18, 4 E 495/18 und 4 E 496/18 noch unter dem 14.6.2018 auf die Anforderungen an ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch hingewiesen hat, hätte er sich wenigstens durch Nachfrage bei den in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts genannten Gerichten oder in sonstiger Weise informieren müssen. Es ist allgemein bekannt, dass staatliche Leistungen nur erbracht werden, wenn die Voraussetzungen hierfür in der jeweils vorgesehenen Form vollständig nachgewiesen werden. Dass der Antragsteller dies nicht getan hat, stellt eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).