Beschluss
10 B 290/18.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0711.10B290.18NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. und 2. sowie zu 3. und 4., die für ihren Kostenanteil jeweils gesamtschuldnerisch haften, und die Antragstellerin zu 5. tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/3.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1. und 2. sowie zu 3. und 4., die für ihren Kostenanteil jeweils gesamtschuldnerisch haften, und die Antragstellerin zu 5. tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE –, vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, und vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –. Die begehrte einstweilige Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die Antragsteller befürchten, dass bei einer Realisierung der Planung die Lärmbelastung an ihrem Wohngebäude, die bereits jetzt über den Orientierungswerten der DIN 18005 liege, in deutlich spürbarer Weise ansteige. Sie haben damit einen schweren Nachteil in dem oben angesprochenen Sinne nicht dargelegt. Es kann nicht die Rede davon sein, dass die planbedingten Immissionen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Positionen führen. Sie müssen an ihrem Wohnhaus nicht etwa mit Beurteilungspegeln rechnen, die auch nur annähernd die Grenze zur Gesundheitsgefahr, die tags bei etwa 70 dB(A) und nachts bei etwa 60 dB(A) liegt, erreichen würden. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht deshalb angezeigt, weil sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung die Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Der Vortrag der Antragsteller lässt keine zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Mängel erkennen, die offensichtlich wären. Diese Einschätzung bedarf keiner Vertiefung, weil den Antragstellern durch die Umsetzung des Bebauungsplans jedenfalls keine konkrete Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils droht, die eine einstweilige Anordnung als dringend geboten erscheinen ließe. Die zu erwartende Zunahme der verkehrsbedingten Lärmbelastung ihres Grundstücks stellt nach den Ergebnissen des im Aufstellungsverfahren vorgelegten Lärmgutachtens und der im vorliegenden Verfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahme des Lärmgutachters keine solche Beeinträchtigung dar. An den in diesem Lärmgutachten untersuchten Fassaden der Gebäude außerhalb des Plangebiets liegen die Beurteilungspegel schon derzeit über den Orientierungswerten der DIN 18005 für reine Wohngebiete. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Lärmgutachters ergeben sich für die Grundstücke der Antragsteller prognostizierte planbedingte Beurteilungspegel von maximal 60,7 dB(A) tags und 53,9 dB(A) nachts. An der Nord-Nord-West Fassade des Gebäudes der Antragsteller zu 1. und 2. sind danach planbedingte Erhöhungen von 0,43 dB(A) nachts zu erwarten, die von Menschen subjektiv nicht als solche wahrzunehmen sind. Die Erhöhungen für die Grundstücke der übrigen Antragsteller fallen niedriger aus. Nur an einzelnen Fassaden außerhalb des Plangebietes käme es bei einer Realisierung der Planung zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um bis zu 2,5 dB(A) tags und 2,1 dB(A) nachts. Davon sind die Antragsteller aber nicht betroffen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).