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Beschluss

10 B 526/18.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0711.10B526.18NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE –, vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, und vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –. Die begehrte einstweilige Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die Antragsteller befürchten, dass bei einer Realisierung der Planung die Lärmbelastung an ihrem Wohngebäude, die bereits jetzt über den Orientierungswerten der DIN 18005 liege, in deutlich spürbarer Weise ansteige. Sie haben damit einen schweren Nachteil in dem oben angesprochenen Sinne nicht dargelegt. Es kann nicht die Rede davon sein, dass die planbedingten Immissionen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Positionen führen. Sie müssen an ihrem Wohnhaus nicht etwa mit Beurteilungspegeln rechnen, die auch nur annähernd die Grenze zur Gesundheitsgefahr, die tags bei etwa 70 dB(A) und nachts bei etwa 60 dB(A) liegt, erreichen würden. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht deshalb angezeigt, weil sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung die Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Der Vortrag der Antragsteller lässt keine zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Mängel erkennen, die offensichtlich wären. Diese Einschätzung bedarf keiner Vertiefung, weil den Antragstellern durch die Umsetzung des Bebauungsplans jedenfalls keine konkrete Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils droht, die eine einstweilige Anordnung als dringend geboten erscheinen ließe. Die zu erwartende Zunahme der verkehrsbedingten Lärmbelastung ihres Grundstücks stellt nach den Ergebnissen des im Aufstellungsverfahren vorgelegten Lärmgutachtens keine solche Beeinträchtigung dar. An den in diesem Lärmgutachten untersuchten Fassaden der Gebäude außerhalb des Plangebiets liegen die Beurteilungspegel schon derzeit über den Orientierungswerten der DIN 18005 für reine Wohngebiete. Für das ihrem Grundstück benachbarte Gebäude I.-E. -Straße 87, das näher an der öffentlichen Verkehrsfläche liegt als das Wohnhaus der Antragsteller, ergeben sich nach dem Lärmgutachten prognostizierte planbedingte Beurteilungspegel von circa 56 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, wobei die planbedingten Erhöhungen zwischen 0,1 bis 0,2 dB(A) von Menschen subjektiv nicht als solche wahrzunehmen sind. Nur an einzelnen Fassaden außerhalb des Plangebietes käme es bei einer Realisierung der Planung zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um bis zu 2,5 dB(A) tags und 2,1 dB(A) nachts. Davon sind die Antragsteller aber nicht betroffen. Die möglicherweise auf ihr Wohnhaus künftig einwirkenden Lärmimmissionen durch die Nutzung der festgesetzten Stellplatzanlage haben die Gutachter in dem Lärmgutachten konkret berechnet. Die prognostizierten Beurteilungspegel überschreiten weder zur Tag- noch zur Nachtzeit die Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV und der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete und sind den Antragstellern deshalb ohne Weiteres zumutbar. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die einen Anhalt für eine andere Bewertung bieten könnten. Mit der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erübrigt sich die begehrte Zwischenentscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).