Beschluss
13 A 2011/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0713.13A2011.18A.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Berufung ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO). Die Berufung ist nicht statthaft. Nach § 78 Abs. 2 AsylG steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger jedoch nicht gestellt; das Oberverwaltungsgericht hat in der Folge die Berufung nicht zugelassen. Die eingelegte Berufung kann auch nicht als statthafter und fristwahrender Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden. Eine Auslegung als Antrag auf Zulassung der Berufung scheidet hier aus. Aus der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergab sich eindeutig, dass als Rechtsbehelf nur der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben und die Berufung ohne Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht nicht statthaft war. Gleichwohl hat der anwaltlich vertretene Kläger ausdrücklich Berufung eingelegt, ohne dass dem Berufungsschriftsatz konkrete Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, dass tatsächlich ein Antrag auf Zulassung der Berufung hat gestellt werden sollen und es sich bei der Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung lediglich um eine unschädliche Falschbezeichnung handelt. Auch eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht möglich. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung betrifft ausschließlich die Zulassung dieses Rechts-mittels durch das Berufungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entschei-dung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht aus-tauschbar. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbstständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, die erstinstanzliche Entscheidung mit diesem Rechtsmittel anzugreifen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2008 – 6 B 50.08 –, juris, Rn. 5 ff., und vom 9. Februar 2005 – 6 B 75.04 –, juris, Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2018 – 4 A 366/18.A –, juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.