Beschluss
11 A 378/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0717.11A378.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. A. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. = juris, Rn. 7. Ausgehend hiervon legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. I. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehlerhaft verneint, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage mit diesem Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Wird mit der Unterlassungsklage - wie hier - ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der auf ein künftiges Ereignis ausgerichtet ist, muss ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, DÖV 1990, 108 (109) = juris, Rn. 46 . Daran fehlt es, solange sich noch nicht mit dafür erforderlicher Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1974 - 1 C 7.73 -, BVerwGE 45, 99 (105). Sind aber Rechtsverletzungen bereits erfolgt und weitere zu besorgen, ist eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig; der Rechtsschutz wäre ungenügend, wenn auch in diesen Fällen erst nach Eintritt einer Rechtsverletzung nur festgestellt werden könnte, dass ein Anspruch auf Unterlassung dieser Rechtsverletzung bestanden habe. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, DÖV 1990, 108 (109) = juris Rn. 46 , und vom 17. Dezember 1981 - 5 C 56.79 -, BVerwGE 64, 298 (300 ) = juris, Rn. 14. Danach liegt kein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vor. Die Klägerin hat nicht dargetan, die Beklagte werde die mit der Unterlassungsklage angegriffenen Äußerungen künftig (nochmals) aufstellen oder (erstmals) verbreiten. Zudem sind entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rechtsverletzungen seitens der Beklagten erfolgt, die ein auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis begründen könnten. Die im Zulassungsantrag abermals behauptete, aus dem Schreiben der Beklagten vom 21. April 2015 angeblich resultierende „Rufschädigung“ der Klägerin und ihres Geschäftsführers sowie Eisenbahnbetriebsleiters kann schon deshalb - und unabhängig davon, ob sie für die Geltendmachung einer solchen hinsichtlich ihres Geschäftsführers und Eisenbahnleiters überhaupt klagebefugt ist - nicht eingetreten sein, weil die Beklagte das Schreiben nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Öffentlichkeit in Bezug auf derartiges Verwaltungshandeln bedeutet, dass entsprechende hoheitliche Äußerungen jedermann, d. h. auch unbeteiligten Personen, zugänglich gemacht werden. Vgl. etwa zum Begriff der Öffentlichkeit i. S. d. §§ 169 ff. GVG: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Auflage 2018, § 55 Rn. 3. Das ist hier nicht geschehen. Vielmehr ist das Schreiben vom 21. April 2015 lediglich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - im innerbehördlichen Bereich geblieben. Die Beklagte hat das Schreiben der Landeseisenbahnaufsichtsbehörde S. -Q. übersandt, die weder jedermann noch eine unbeteiligte Person im obengenannten Sinne ist. Denn sie ist betreffend die Klägerin (weiterhin) für die Entscheidung über die Erteilung und Versagung von Genehmigungen nach § 6 AEG zuständig und damit gerade nicht unbeteiligt. II. Der Zulassungsantrag bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Klägerin einwendet, rechtlich fehlerhaft habe das Verwaltungsgericht auch den mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf Widerruf der Äußerungen in dem Schreiben vom 21. April 2015 verneint. 1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88.85 -, NJW 1988, 2399 (2399 f.) = juris, Rn. 15, m. w. N. - ausgeführt hat, steht dem Einzelnen gegenüber dienstlichen Äußerungen ein auf Folgenbeseitigung gerichteter Anspruch zu, wenn die Behörde nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat, ihr Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht oder es aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist. Weiter hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass es den von der Klägerin konkret geltend gemachten Anspruch auf Widerruf jedoch nur in Bezug auf Tatsachen gibt. Denn allein rechtsverletzende unwahre Tatsachenbehauptungen sind geeignet, ein Widerrufsverlangen zu rechtfertigen. Dagegen sind Wertungen und Meinungsäußerungen einem Widerruf nicht zugänglich. Niemand kann im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen. Vgl. etwa, BVerwG, Beschluss vom 9. November 2009 - 7 B 10.09 -, NVwZ 2010, 186 (187) = juris, Rn. 15, m. w. N. Mit Blick darauf, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, das angegriffene Schreiben enthalte „keinerlei konkrete Tatsachen“, es sei deshalb „ausschließlich als rechtswidrige und unsachliche Kritik und damit schlicht als Diffamierung zu werten“, ist es dem begehrten Widerruf von vornherein nicht zugänglich. 2. Der Klägerin ist allerdings zuzustimmen, dass Äußerungen staatlicher Organe dann nicht schutzwürdig sind, wenn sie als herabsetzende Werturteile (Schmähkritik, Formalbeleidigung oder aus anderen Gründen) den sozialen Geltungsanspruch einer Person beeinträchtigen. Solchen Äußerungen kann (lediglich) mit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch begegnet werden. Vgl. hierzu etwa, OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 = juris. a. Einen Unterlassungsanspruch hat die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2. jedoch nicht geltend gemacht. b. Abgesehen davon setzte ein solcher im Wege der Unterlassungsklage geltend zu machender Anspruch - wie oben bereits ausgeführt - ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus, welches die Klägerin nicht dargelegt hat. Denn sie hat in Bezug auf dieses Begehren weder eine Wiederholungsgefahr noch eine rechtswidrige Beeinträchtigung ihres Ansehens oder desjenigen ihres Geschäftsführers und Eisenbahnbetriebsleiters - unabhängig davon, ob sie eine solche betreffend diesen überhaupt geltend machen könnte - infolge des Schreibens vom 21. April 2015 dargetan. aa. Das von der Klägerin angegriffene Schreiben enthält weder eine ihre Person noch die ihres Geschäftsführers und Eisenbahnbetriebsleiters rechtswidrig beeinträchtigende Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272 (283 f.) = juris, Rn. 41, m. w. N. Die in Rede stehenden Äußerungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die von der Klägerin angegriffenen Formulierungen stehen im Zusammenhang mit der angekündigten und durchgeführten eisenbahnaufsichtsbehördlichen Überwachungsmaßnahme. In der Kritik, die Klägerin habe sich vorsätzlich der Überwachungsmaßnahme verwehrt und der Eisenbahnbetriebsleiter erfülle daher die ihm nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EBV obliegenden Aufgaben nicht zuverlässig, sodass seine Zuverlässigkeit i. S. d. § 1 EBZugV in Frage stehe, steht eindeutig der Sachbezug im Vordergrund und nicht eine Diffamierung der Klägerin oder ihres Geschäftsführers und Betriebsleiters. Im Übrigen dürfte sich ein Eisenbahnverkehrsunternehmen nebst seinem Geschäftsführer und Betriebsleiter im Rahmen der Auseinandersetzung in der Sache den in der anlassbezogenen Kritik enthaltenen Vorwurf gefallen lassen müssen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen der Behörde würden bewusst verhindert und sicherheitsrelevante Aufgaben nicht zuverlässig erfüllt. bb. Das Schreiben vom 21. April 2015 stellt ersichtlich auch keine Formalbeleidigung dar. Nach § 192 StGB ist eine Tatsachenbehauptung trotz Erbringung des Wahrheitsbeweises dann als Beleidigung nach § 185 StGB strafbar, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der „Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht“. Eine Form- oder Formalbeleidigung in diesem Sinne dürften die angegriffenen Äußerungen in dem Schreiben vom 21. April 2015 schon auf der Grundlage der eigenen Auffassung der Kläger nicht darstellen, weil dieses - so die Klägerin - „keinerlei konkrete Tatsachen“ enthalte. Unabhängig davon handelt es sich auch deshalb um keine Formal- oder Formbeleidigung, weil es an der dafür erforderlichen überschießenden Tendenz, also an einem sogenannten Wertungsexzess fehlt, für den etwa die Verwendung von Schimpfwörtern oder boshafte oder gehässige Wendungen indiziell sind. Vgl. hierzu, OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 (601) = juris, Rn. 32. cc. Die Klägerin könnte im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs auch nicht geltend machen, es habe für das dem Schreiben vom 21. April 2015 vorausgegangene Verwaltungshandeln und das Schreiben selbst keine Rechtsgrundlage bestanden, insbesondere seien die von der Beklagten bemühten und vom Verwaltungsgericht ungeprüft als anwendbar erachteten Regelungen der §§ 5, 5a AEG nicht einschlägig. Die Klägerin könnte mit einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch lediglich beanspruchen, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung der ihr zustehenden eigenen Rechte unterbleibt. Ein allgemeines „Beanstandungsrecht“ gegenüber dem Verhalten des Hoheitsträgers steht dem Betroffenen hingegen nicht zu, so dass es bei Verneinung einer solchen Beeinträchtigung nicht darauf ankommt, ob der Hoheitsträger sich bei seinen Äußerungen auf eine Aufgaben- oder Befugnisnorm oder eine sonstige Rechtsgrundlage berufen kann. Vgl. hierzu, OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 ‑ 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 = juris. B. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Aus den vorstehenden Ausführungen des Senats folgt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf der fehlerhaften Annahme beruht, „die streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten seien als Meinungsäußerung rechtlich nicht zu beanstanden“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).