Beschluss
12 A 2366/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0725.12A2366.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 6. November 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind weder hinreichend dargelegt noch liegen sie vor. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erstattung der Kosten von selbstbeschafften Eingliederungshilfeleistungen (Beschulung an einer Privatschule) gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht anspruchsberechtigt gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII. Die Rechtsinstitute der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs seien als Anspruchsgrundlagen neben der zuvor genannten Vorschrift nicht anwendbar. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt er nicht hinreichend dar und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, warum das Kind oder der Jugendliche nach § 36a Abs. 3 SGB VIII anspruchsberechtigt ist und nicht die Personensorgeberechtigten (Eltern). Dabei hat es auch die Anspruchsberechtigung der Personensorgeberechtigten im Bereich der Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) berücksichtigt. Ernstliche Richtigkeitszweifel werden diesbezüglich nicht dadurch aufgezeigt, dass der Kläger seine anderslautende Rechtsauffassung in den Raum stellt, ohne sich im Einzelnen mit der (zutreffenden) Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger auf eine "Einheitlichkeit hinsichtlich der Anspruchsberechtigungen im SGB VIII" beruft, dies jedoch nicht näher begründet, insbesondere nicht an den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschriften festmacht. Unter welchem Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht "vorrangige anderweitige Leistungsverpflichtungen" hätte prüfen müssen, bleibt nach dem Zulassungsvorbringen unklar. Erst recht wird nicht aufgezeigt, dass sich bei entsprechender Prüfung ein dem Kläger gegenüber der Beklagten zustehender Erstattungs- oder Aufwendungsersatzanspruch o. ä. hinsichtlich der von ihm verauslagten Schulkosten etc. ergeben würde. Das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung erscheint auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil die mit der Klage geltend gemachten Kosten in den Jahren 2010 und 2011 angefallen sind, in diesen Jahren der Leistungsempfänger, also der Sohn des Klägers, noch minderjährig war und deshalb der Kläger als Personenfürsorgeberechtigter "das Verfahren führen" konnte. Der Kläger vermischt offensichtlich Prozessführungs-/Vertretungsberechtigung und Anspruchsberechtigung. Anspruchsberechtigter sowohl hinsichtlich Leistungen gemäß § 35a SGB VIII als auch hinsichtlich eines daran anknüpfenden Erstattungsanspruchs wegen Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII ist auch in den zuvor bezeichneten Jahren nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts der Sohn des Klägers gewesen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger bis zur Volljährigkeit seines Sohnes (unterstellt) die Ansprüche als gesetzlicher Vertreter allein im Namen seines Sohnes geltend machen und insoweit "das Verfahren führen" konnte. Daraus erwächst keine Anspruchsberechtigung des Klägers selbst, die es ihm erlaubte, den Anspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII im eigenen Namen klageweise geltend zu machen. Selbst wenn weiter unterstellt wird, dass es dem Kläger, hätte es die von ihm aufgezeigten Verzögerungen nicht gegeben, gelungen wäre, den Anspruch bis zur Volljährigkeit seines Sohnes in dessen Vertretung zu realisieren, führt dies nach Volljährigkeit des Sohns des Klägers im Verhältnis zur Beklagten nicht auf einen dem Kläger selbst zustehenden Anspruch. Jedenfalls zeigt das Zulassungsvorbringen eine entsprechende Anspruchsgrundlage nicht auf. Die Ausführungen des Klägers zum Verhalten seiner früheren Ehefrau deuten eher darauf hin, dass dieser gegenüber möglicherweise ein Anspruch auf zivil-/familienrechtlicher Grundlage bestehen könnte. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden ebenfalls nicht dargelegt und sind auch nicht gegeben. Die Ausführungen des Klägers dazu, dass nur er die Leistungen im Rahmen des Privatschulbesuchs habe beschaffen können, dass die Beklagte frühzeitig von der Selbstbeschaffung in Kenntnis gesetzt worden sei und dass die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung gemäß § 35a SGB VIII vorgelegen hätten, zeigen besondere Schwierigkeiten schon deshalb nicht auf, weil die angesprochenen Gesichtspunkte für die entscheidungstragende Argumentation ohne Relevanz sind. Insbesondere handelt es sich bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung gemäß § 35a SGB VIII nicht vorgelegen haben, um eine lediglich ergänzende, das Entscheidungsergebnis nicht tragende Begründung. Hinsichtlich der entscheidungstragenden Argumentation, namentlich betreffend die Anspruchsberechtigung im Rahmen des § 36a Abs. 3 SGB VIII sowie das Verhältnis anderer Rechtsinstitute zu dieser Vorschrift, handelt es sich um ohne besonderen Aufwand zu beantwortende Rechtsfragen. Etwas anderes zeigt der Kläger nicht auf. Die Ausführungen des Klägers, mit denen er unter Bezugnahme auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen weiter vorträgt, führen ebenfalls nicht auf besondere Schwierigkeiten. Es handelt sich sämtlich um Erwägungen, die außerhalb der entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts liegen. Dementsprechend sind diese Ausführungen auch nicht geeignet, Richtigkeitszweifel hinsichtlich des Entscheidungsergebnisses aufzuzeigen. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, wer aus § 35a SGB VIII Anspruchsberechtigter ist, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die Frage ist bereits - im Sinne der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - geklärt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2007 - 12 A 3358/06 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 1999 - 2 S 196/99 - juris Rn. 20, nachfolgend BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 1 A 143/09 -, juris Rn. 7; OVG M.-V., Beschluss vom 17. November 2017 - 1 M 583/16 -, juris Rn. 6, m. w. N. Einen darüber hinausgehenden oder fortbestehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht hinreichend auf. Seine nicht weiter begründete Rechtsauffassung, es gebe im SGB VIII einen einheitlichen Begriff des Anspruchsberechtigten, nämlich des Personensorgeberechtigten, trifft schlicht nicht zu, was bereits ein Blick auf den Wortlaut des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zeigt. Schließlich ist die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger gestellten Hilfsbeweisantrag nicht zu Unrecht abgelehnt. Zwar kann die Ablehnung eines Beweisantrags das rechtliche Gehör verletzen, wenn der Antrag nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts erheblich war und die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist der gestellte Hilfsbeweisantrag bereits nicht erheblich gewesen. Dementsprechend hat es ihn als unerheblich abgelehnt. Die Ablehnung eines Beweisantrags als unerheblich ist grundsätzlich prozessrechtlich zulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 1 B 2.06 -, juris Rn. 6. Dass hier ausnahmeweise etwas anderes gilt, legt der Kläger nicht dar. Darüber hinaus zeigt er auch nicht auf, dass die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - auf den (unter Beweis gestellten) Willen des Gesetzgebers komme es nicht an, weil dieser keinen Ausdruck im (eindeutigen) Wortlaut des Gesetzes gefunden habe - unzutreffend ist. Das Zulassungsvorbringen, es sei Wille des Gesetzgebers gewesen, dass die Eltern anspruchsberechtigte Personen nach § 35a SGB VIII sein sollten, tangiert die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht, d. h. führt nicht auf eine Erheblichkeit des Hilfsbeweisantrags. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.