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Beschluss

12 A 2124/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0727.12A2124.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2017 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2017 wird aufgehoben. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 26. September 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allenfalls sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist weder hinreichend dargelegt noch liegt er vor. Soweit die Kläger auf ihren bisherigen außergerichtlichen Vortrag verweisen, fehlt die Darlegung, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das diesen Vortrag gewürdigt hat, als ernstlich zweifelhaft anzusehen sein sollte. Im Übrigen beschränkt sich das Zulassungsvorbringen im Ergebnis auf die Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte. Damit dringen die Kläger schon deshalb nicht durch, weil sie noch nicht einmal selbst geltend machen, dass die von ihnen sinngemäß bezeichnete ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, die sie als "Vertrauensschutzbasis" ansehen, die streitgegenständlichen angefochtenen Beitragsbescheide rechtswidrig machte. Es liegt auf der Hand, dass es nicht zur Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids führt, wenn im Einzelfall eine (unterstellte) freiwillige Praxis der Beklagten, vorab über Beitragserhöhungen zu informieren, unterblieben ist. Unabhängig davon legen die Kläger nicht hinreichend dar und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es die von ihnen sinngemäß bezeichnete ständige Verwaltungspraxis der Beklagten überhaupt gegeben hat und gibt. Zwar machen die Kläger in Bezug auf Beitragserhöhungen geltend, die bisherigen Bescheide der Beklagten hätten "mind. einen Monat vorher jegliche Veränderung angezeigt", die Behörde habe in der Vergangenheit "immer mind. einen Monat zuvor auf Veränderungen hingewiesen" und in den Jahren davor sei "regelmäßig eine solche Information an die Antragstellerseite unstreitig weitergeleitet worden". Diesbezüglicher konkreter Sachvortrag fehlt indes. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, wann konkret und in welcher Form die Beklagte die Kläger über was genau informiert haben soll. Es wird nicht ein Beitragsbescheid konkret bezeichnet, vor dessen Erlass es eine Information über eine Beitragserhöhung gegeben haben soll. Zudem wird keine "Vorabinformation" mit Datum und Form benannt. Im Übrigen kann dem Tatbestand der angegriffenen Entscheidung nicht entnommen werden, dass die Beklagte den Klägern regelmäßig vor einem beitragserhöhenden Bescheid eine entsprechende Information hat zukommen lassen. Allerdings ergibt sich aus diesem, dass die Kläger von der Beklagten erstmals unter dem 30. Januar 2015 hinsichtlich der anstehenden Festsetzung eines höheren Beitrags angehört worden sind. Angesichts dessen kann entgegen dem mit dem Zulassungsvorbringen hervorgerufenen Eindruck insbesondere von einer jahrelangen Verwaltungspraxis keine Rede sein. Im Übrigen war den Klägern jedenfalls aufgrund des zuvor bezeichneten Anhörungsschreibens bekannt, dass veränderte Einkommensverhältnisse zu höheren Beiträgen führen können. Bereits dies schließt die Berufung auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die streitgegenständlichen angefochtenen Bescheide aus, welche als Folge der mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 nachgewiesenen Einkommensverhältnisse ergangen sind. Dass die davor ergangenen Beitragsbescheide keinen Vertrauensschutztatbestand dahingehend begründen, es werde (rückwirkend) keine höheren Beitragsfestsetzungen geben, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ohne dass die Kläger dem entgegentreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Aufhebung des Streitwertbeschlusses beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG in entsprechender Anwendung. Da Gerichtsverfahren betreffend die hier streitigen Elternbeiträge, wie zuvor bereits angeführt, nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei sind, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2017- 5 B 2.17 - und - 5 B 3.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 12 A 931/16 -, bedarf es der Festsetzung eines Streitwerts, der gegebenenfalls die Grundlage für die Bemessung der Gerichtgebühren bildete (vgl. § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), nicht.