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Beschluss

4 B 953/18 und 4 E 603/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0730.4B953.18UND4E603.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.6.2018 wird verworfen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.6.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei, in diesem werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.6.2018 wird verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.6.2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei, in diesem werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller die beantragte Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für eine gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage beträgt 20.000,00 Euro. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ‒ Streitwertkatalog 2013 ‒, Beilage 2/2013 zu NVwZ 23/2013. Nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro zu Grunde zu legen. Ist ‒ wie hier ‒ darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeuntersagung streitgegenständlich, so erhöht sich der Streitwert nach Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 um 5.000,00 Euro auf insgesamt 20.000,00 Euro. Vgl. zur Streitwertpraxis des Senats z.B. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2016 ‒ 4 E 1231/15 ‒, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 68 Abs. 3 GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).