Beschluss
7 B 879/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0802.7B879.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Nutzung des Spitzbodens rechts im Haus T.allee 44 in L. wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen; es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Baugenehmigung für die Nutzung bestehe nicht, die Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Meinung des Antragstellers genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auf Seite 5 der Verfügung vom 19.4.2018 wird unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls ausgeführt, dass eine konkrete Gefahr für die Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit besteht, und deshalb eine Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Der Senat vermag auch eine Unbestimmtheit der Nutzungsuntersagung nicht zu erkennen. Entgegen der Meinung des Antragstellers lässt sich der Nutzungsuntersagung schon aufgrund der Sachverhaltsdarstellung zu I. a) hinreichend deutlich entnehmen, dass es um die Nutzung der Räumlichkeiten geht, die bei Betrachtung von der Straße aus rechts liegen und von ihm und seiner Ehefrau, der Antragstellerin in dem parallelen Verfahren 7 B 878/18 genutzt werden. Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe das Ermessen in Bezug auf die Störerauswahl fehlerhaft ausgeübt, greift ebensowenig durch. Die Antragsgegnerin war keineswegs verpflichtet, die Eigentümerin bzw. den Nießbrauchsberechtigten des in Rede stehenden Gebäudes ordnungsrechtlich in Anspruch zu nehmen. Es bedurfte nach Lage der Dinge auch keiner weiteren gesonderten Erwägungen dazu, ob die Inanspruchnahme des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr geboten war. Vielmehr war es nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein gebotenen summarischen Beurteilung ausreichend, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller als denjenigen in Anspruch genommen hat, der die formell illegale Nutzung tatsächlich ausübte bzw. ausübt. Die Nutzungsuntersagung ist unter Effektivitätsgesichtspunkten regelmäßig gegenüber demjenigen auszusprechen, der - wie hier der Antragsteller als Mieter - die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, dessen Nutzung untersagt werden soll; soweit dieser Teil vermietet ist, ist dies der Mieter. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2017 - 7 B 46/17 -, juris, m. w. Nachw. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Vorbringen, der Bauantrag sei inzwischen gestellt. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung führen könnte, vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2017 - 7 B 426/17 -, juris, ist damit nicht aufgezeigt. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin zu dem am 12.7.2018 eingereichten Bauantrag in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 18.7.2018 verschiedene noch klärungsbedürftige Aspekte benannt und nochmals klargestellt, dass die Nutzungsuntersagung tragend auf der formellen Illegalität der Nutzung beruht. Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die festgesetzte Frist mit Blick auf persönliche Umstände (Hochzeitsreise des Antragstellers) bzw. die angespannte Lage auf dem L1. Wohnungsmarkt zu knapp bemessen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass hier wegen derzeit unzureichenden Brandschutzes eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit in Betracht kommt und dies bereits Gegenstand der angegriffenen Verfügung war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.