Beschluss
13 A 1518/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0808.13A1518.16.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juni 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juni 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs durch den Beklagten greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30. März 2016 gemäß § 17a Abs. 3 GVG entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Im Rechtsmittelverfahren wird die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht erneut geprüft (§ 17a Abs. 5 GVG). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nach der insoweit maßgeblichen Darlegung des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz des angefochtenen Urteils oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris, Rn. 16 m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, den Wortbeitrag vom 30. Oktober 2014 mit der Überschrift „WDR: Großrazzia von Steuerfahndung und Zoll beim KFC Uerdingen und bei Vereinspräsident Lakis“ auf der Internetseite www.presseportal.de öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus der Vorschrift des § 11 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV), die den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks definiere, und könne auch nicht aus der Bestimmung des § 11d RStV abgeleitet werden, die das zulässige Telemedienangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begrenze. Beide Regelungen begründeten kein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers als von der Berichterstattung Betroffenem bzw. Rundfunkteilnehmer. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie den Folgenbeseitigungsanspruch stützen, da es an hoheitlichem Handeln fehle. Die öffentlich-rechtliche Organisationsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene allein dazu, die vom Staat unabhängige Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen. Etwaige Kollisionen mit den Persönlichkeitsrechten Dritter seien nicht nach Sonderregelungen, sondern nach den allgemeinen Normen des Privatrechts in der Ausformung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Dem Kläger stehe auch kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG zu. Allein in der breiten Veröffentlichung des streitigen Beitrags, der wahre Tatsachen wiedergebe, über das genannte Presseportal liege aufgrund des hohen öffentlichen Informationsinteresses keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Die Richtigkeit dieser Gründe zieht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Ohne Erfolg macht er geltend, ihm als Rundfunkbeitragszahler und von der beanstandeten Berichterstattung selbst in seinem Persönlichkeitsrecht Betroffenem stehe ein unmittelbar aus dem Grundrecht abgeleiteter Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu, den das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe. Der Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts habe seine Kompetenzen bzw. Zuständigkeiten überschritten, indem er Berichterstattung über Telemedienangebote Dritter in einer Weise verbreitet habe, die es ihm unmöglich mache, die Berichterstattung zurückzuholen bzw. zu löschen. Der Kläger habe einen Anspruch auf zweckentsprechende Verwendung seines Rundfunkbeitrags. Außerdem habe das Verwaltungsgericht bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt, dass der Beklagte den Verbreitungsweg nur gewählt habe, um die Informationen möglichst weit zu streuen und das Ansehen des Klägers mit größtmöglicher Reichweite zu schädigen. a) Soweit der Kläger sich auf seine Stellung als Rundfunkbeitragszahler beruft, lässt sein Vorbringen schon keinen Zusammenhang zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG erkennen, auf das er seinen Anspruch stützt. b) Die im Zentrum der Argumentation des Klägers stehende Bestimmung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV begründet kein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen darauf, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Meldungen nicht über ein Presseportal verbreitet. Nach der Vorschrift ist Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Diese Norm, die in den weiteren Regelungen des § 11 RStV konkretisiert wird, enthält eine objektive Aufgabenzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die an die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Ausformung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpft. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung in einem umfassenden Sinne. Sie verlangt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk sichergestellt wird, d.h. dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und dass im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird. Vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, juris, Rn. 401 ff., und vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 -, juris, Rn. 85 ff., jeweils m.w.N. Diese Auftragszuweisung begründet kein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen. Ein solches kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass die Rundfunkfreiheit und der Auftrag an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in § 11 RStV auch dazu dienen, die Grundlage für eine freie individuelle Meinungsbildung zu schaffen. Im Gegenteil wäre ein durchsetzbarer Anspruch des Einzelnen, auf die Programmgestaltung einzuwirken, mit der Rundfunkfreiheit unvereinbar. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann seinem Auftrag zur wahrheitsgemäßen, ausgewogenen Information nur nachkommen, wenn er Programmfreiheit genießt, die gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 8 A 90/03 -, juris, Rn. 17 ff. m.w.N.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 S 165/99 -, juris, Rn. 22 ff. Ob der Beklagte durch Veröffentlichung der beanstandeten Pressemitteilung gegen § 11 RStV verstoßen hat, bedarf daher keiner Entscheidung. c) Ebenso vermittelt § 11d RStV dem einzelnen Rundfunkbeitragszahler bzw. Bürger kein subjektiv-öffentliches Recht. Die Norm gestaltet ein Segment des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus, indem sie den Rahmen für das Telemedienangebot der Anstalten regelt. Insoweit handelt es sich - wie bei § 11 RStV - um eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung. Vgl. Held, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 11d RStV Rn. 147. Zudem dient § 11d RStV der Abgrenzung des Telemedienangebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von Angeboten kommerzieller Anbieter. So sind nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote nach § 11d Abs. 2 Nr. 3 RStV mit Rücksicht auf die Presseverlage nicht zulässig. Vgl. amtliche Begründung zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, abrufbar unter www.ard.de/Downloads, Zu § 11d, S. 17, und abgedruckt in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 11d RStV Rn. 10; BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14 - („Tagesschau-App“), juris, Rn. 59; Held, a.a.O., § 11d RStV Rn. 148. § 11d Abs. 5 Satz 2 RStV schließt das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien aus, da die Rundfunkanstalten nicht in Konkurrenz zu kommerziellen Wettbewerbern wie Video-on-Demand-Anbietern oder Videotheken treten sollen. Zudem soll vermieden werden, dass hohe Kosten für den Erwerb der Abrufrechte entstehen. Vgl. amtliche Begründung, a.a.O., Zu § 11d, S. 19. Dem Zweck, hohe Entgelte für Rechte zu vermeiden, dient auch die zeitliche Begrenzung der Abrufbarkeit von Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga sowie von Großereignissen (§ 11d Abs. 2 Nr. 1 RStV). Vgl. amtliche Begründung, a.a.O., Zu § 11d, S. 16 f. Es kann hier offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen § 11d RStV den angesprochenen Video-on-Demand-Anbietern, Videotheken und Presseverlagen ein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt. Vgl. hierzu Held, a.a.O., § 11d RStV Rn. 147 f. m.w.N. Aus Wortlaut und Sinn und Zweck der Norm sowie der amtlichen Begründung ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung auch dem Schutz individueller Rechte des Rundfunkbeitragszahlers bzw. Bürgers dienen soll. Die zweckentsprechende Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel wird insoweit durch § 11f Abs. 4 und 5 RStV gewährleistet, wonach bei einem neuen oder veränderten Telemedienangebot das zuständige Gremium auch die Vereinbarkeit mit dem Auftrag prüft. Damit kann dahinstehen, ob die Veröffentlichung der Pressemitteilung auf dem beanstandeten Weg gegen § 11d RStV verstößt. d) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geprüft und verneint. Auf einen unmittelbar aus dem grundrechtlich fundierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG) abgeleiteten Unterlassungsanspruch kann sich der Kläger nicht berufen. Ansprüche Dritter wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Programmgestaltung und Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind zivilrechtlicher Natur. Zwar sind die Rundfunkanstalten als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert, nehmen die öffentliche Aufgabe der Grundversorgung der Bevölkerung wahr und werden u.a. aus öffentlich-rechtlich erhobenen Rundfunkbeiträgen finanziert. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Veranstaltung von Rundfunksendungen und Bereitstellung von Telemedienangeboten aber keine hoheitliche Tätigkeit und nicht der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen. Vielmehr setzt die unabhängige Erfüllung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Staatsferne voraus. Der Rundfunk steht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in einer Gegenposition zum Staat. Konflikte der Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Erfüllung ihres verfassungsrechtlich begründeten Auftrags mit dem in den Grundrechten verorteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind daher nach den Regelungen des Zivilrechts zu lösen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 7 B 48.94 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 13. Dezember 1984 ‑ 7 C 139.81 -, juris, Rn. 28 f. e) Schließlich rügt der Kläger zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe den Verbreitungsweg, den der Beklagte gewählt habe, um die Berichterstattung möglichst breit zu streuen und das Ansehen des Klägers mit größtmöglicher Reichweite zu schädigen, und die fehlende Möglichkeit, die Pressemitteilung zu löschen, bei der Abwägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem öffentlichen Informationsinteresse nicht berücksichtigt. In der vorgenommenen Abwägung hat das Verwaltungsgericht das öffentliche Informationsinteresse den Auswirkungen der Berichterstattung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenübergestellt und zugrunde gelegt, dass der Kläger den Inhalt der Berichterstattung nicht beanstandet. Dabei hat das Gericht die Verbreitung auf dem gewählten Weg über das Presseportal sowie die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Vorhalten älterer Beiträge in einem Internetarchiv, EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12 -, juris, berücksichtigt. Diese Abwägung ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für die von dem Kläger vermutete Schädigungsabsicht oder ein „Nachkarten“ des Beklagten infolge des vorausgegangenen Zivilrechtsstreits, in dem der Kläger teilweise obsiegte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden von dem Kläger nicht benannt. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Eine Rechtssache weist solche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahren erfordern. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 13 A 1365/15 -, juris, Rn. 43; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 106. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie sich aus den obigen Ausführungen unter 1. ergibt. 3. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete, in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 13 A 1365/15 -, juris, Rn. 45; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127. Daran fehlt es. Die mit dem Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, „ob dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gestattet ist, beitragsfinanziert Berichterstattung über fremde Telemedienangebote im Internet zu verbreiten“, war weder für das erstinstanzliche Urteil relevant, noch würde sie sich in einem Berufungsverfahren stellen, da der geltend gemachte Anspruch - wie unter 1. ausgeführt - insoweit bereits daran scheitert, dass dem Kläger kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begrenzenden Regelungen, insbesondere §§ 11, 11d RStV, hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises des Klägers auf die Streitwertfestsetzung in zivilrechtlichen Verfahren, die den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betreffen, sind keine Anhaltspunkte zur Bezifferung der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) ersichtlich, weshalb die Festsetzung des Auffangstreitwerts sowohl für das Verfahren erster Instanz als auch für das Berufungszulassungsverfahren angemessen erscheint. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).