Leitsatz: § 48 Abs. 10 Satz 1 HG NRW erfasst zwei voneinander zu trennende, tatbestandlich nicht miteinander zu kombinierende Möglichkeiten einer vorläufigen Einschreibung. Zum einen lässt er eine Einschreibung von Studienbewerbern zu, die mit dem Ziel eines Nachweises nach § 49 Abs. 10 HG NRW einen vorbereitenden Sprachkurs besuchen wollen. Zum anderen nimmt er Studienbewerber in den Blick, die eine Einschreibung vor dem Hintergrund der Vorbereitung auf eine Feststellungsprüfung (im Sinne von § 49 Abs. 5 Sätze 1 und 2 HG NRW) begehren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie vorläufig bis zum Abschluss ihres Sprachkurses als Studierende nach § 48 HG einzuschreiben, zu Recht abgelehnt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Auch die Beschwerde macht das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht im Sinne von § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, das heißt, wenn der geltend gemachte materielle Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2017 - 15 B 940/17 -, juris Rn. 7, vom 29. Juni 2017 ‑ 15 B 200/17 -, juris Rn. 25, und vom 8. Mai 2017 ‑ 15 B 417/17 -, juris Rn. 8. Dies ist hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 10 Satz 1 HG NRW liegen voraussichtlich nicht vor. Nach dieser Bestimmung können Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach § 49 Abs. 10 HG NRW zu erbringen, oder die eine Vorbereitung der Hochschule auf die Prüfung zur Feststellung der sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium (Feststellungsprüfung) besuchen wollen, bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung als Studierende eingeschrieben werden. Die Vorschrift erfasst damit zwei voneinander zu trennende, tatbestandlich nicht miteinander zu kombinierende Möglichkeiten einer vorläufigen Einschreibung. Zum einen lässt sie eine Einschreibung von Studienbewerbern zu, die mit dem Ziel eines Nachweises nach § 49 Abs. 10 HG NRW einen vorbereitenden Sprachkurs besuchen wollen. Zum anderen nimmt sie Studienbewerber in den Blick, die eine Einschreibung vor dem Hintergrund der Vorbereitung auf eine Feststellungsprüfung (im Sinne von § 49 Abs. 5 Sätze 1 und 2 HG NRW) begehren. Nach Lage der Akten kann die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens aus keiner dieser beiden Varianten eine Einschreibung von der Antragsgegnerin beanspruchen. 1. Der von § 48 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 HG NRW in Bezug genommene § 49 Abs. 10 Satz 1 HG NRW sieht vor, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Zugangsvoraussetzungen nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen müssen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen werden (§ 49 Abs. 10 Satz 2 HG NRW). Im Anschluss daran regelt der hier maßgebliche - und sich innerhalb des durch das vorgenannte höherrangige Recht gesetzten Rahmens bewegende - § 3 Abs. 2, Abs. 4 der Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2013 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Alt. 1 ihrer Ordnung für die Zulassung und Einschreibung von Bildungsausländerinnen und Bildungsausländern (Ausländerzulassungsordnung) vom 20. Januar 2014, dass in einen studienvorbereitenden Deutschkurs Studienbewerberinnen und -bewerber eingeschrieben werden, die eine Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, die zum Studium eines von der Antragsgegnerin angebotenen Studiengangs berechtigt. Dies zugrunde gelegt, bleibt es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens dabei, dass die Antragstellerin die für die begehrte Einschreibung wegen eines Sprachkurses im Sinne von § 48 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 HG NRW solchermaßen notwendige Hochschulzugangsberechtigung nicht glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin hat ihren venezolanischen „Título de Education Media General en Ciencias“ in deutscher Übersetzung vorgelegt. Ausweislich der über die Internetseite www.anabin.kmk.org abrufbaren Bewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer Schulabschlüsse führt dieser Abschluss zu einem direkten Zugang zu allen Hochschulen nur „für die bisherige Fachrichtung und benachbarte Fächer bei Nachweis von 1 erfolgreichen Studienjahr“. 2. Die Antragstellerin kann einen Anordnungsanspruch bei summarischer Prüfung auch nicht auf § 48 Abs. 10 Satz 1 Alt. 2 HG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 2, Abs. 4 der Einschreibungsordnung, § 4 Abs. 3 Alt. 2 der Ausländerzulassungsordnung der Antragsgegnerin stützen. Nach der letztgenannten Norm werden in einen studienvorbereitenden Deutschkurs auch Studienbewerber eingeschrieben, die zu einer Prüfung gemäß der Ordnung über die Zugangsprüfung für Bildungsausländerinnen und Bildungsausländer zugelassen worden sind und die eine Zulassungsbestätigung zu einem studienvorbereitenden Deutschkurs vorlegen. Zwar mag der venezolanische Abschluss der Antragstellerin zu einer solchen Prüfung berechtigen. Die Antragstellerin hat die Zulassung zu einer Zugangsprüfung (vgl. § 2 der Ordnung über die Zugangsprüfung für Bildungsausländerinnen und Bildungsausländer an der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2013) aber nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).