Beschluss
13 A 1966/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0817.13A1966.18A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. April 2018 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. April 2018 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings grundsätzlich erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist hingegen nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung oder eine – vermeintlich – fehlerhafte Rechtsauffassung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A -, juris, Rn. 7 f., jeweils m.w.N. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt und dass das Gericht auch nicht verpflichtet ist, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11, und vom 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u.a. -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2018 - 13 A 1965/18.A -, juris, Rn. 4 f., vom 15. Februar 2018 ‑ 13 A 342/18.A -, juris, Rn. 6 f., und vom 17. Oktober 2017 ‑ 13 A 2346/17.A -, juris, Rn. 3 f., jeweils m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen legen die Kläger einen Gehörsverstoß nicht dar. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe das Urteil nicht auf einer verlässlichen Grundlage getroffen, weil die herangezogenen Quellen nicht mehr aktuell seien und das Gericht neue Erkenntnisse ignoriert habe, die das Verfolgungsschicksal der Kläger stützten, machen die Kläger im Kern keinen Gehörsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung geltend, sondern mangelnde Aufklärung der tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan durch das Gericht. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht gehört indes nicht zu den Verfahrensmängeln, auf die ein Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO gestützt werden kann. Hinsichtlich des weiteren Einwands der Kläger, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Gericht seine Entscheidung auf Erkenntnisse gestützt habe, die es nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt habe, fehlt es an jeder konkreteren Darlegung. Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe ihren maßgeblichen Vortrag nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, sondern diesen pauschal als unglaubhaft bewertet, legen sie keinen Gehörsverstoß dar. Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht wesentliche Teile des Vortrags nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt hätte. Die Kläger wenden sich vielmehr inhaltlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts und setzen dieser ihre eigene Auffassung entgegen. Etwaige Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber nicht geeignet, einen der Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG darzulegen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 13 A 124/18.A -, juris, Rn. 3 f., vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6 f., und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4 f., jeweils m.w.N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2018 - 13 A 433/18.A -, juris, Rn. 13, und vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m.w.N. Danach vermag die mit dem Zulassungsvorbringen aufgeworfene Tatsachenfrage betreffend „das Risiko von aus Deutschland abgeschobenen abgelehnten Asylbewerbern, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Opfer gezielter Verfolgung zu werden, die allein durch das Leben im Westen begründet ist“, die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Soweit mit der Frage geklärt werden soll, ob nach Afghanistan zurückkehrende Asylantragsteller allein aufgrund ihres Aufenthalts im europäischen Ausland der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) ausgesetzt sind, genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Tatbestandliche Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung eines Abschiebungshindernisses ist eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende individuelle Gefahr. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 924/17 -, juris, Rn. 141 ff. m.w.N. Dem Zulassungsvorbringen sowie der von den Klägern zitierten Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 5. Februar 2018 sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den Klägern eine solche individuelle Gefahr allein aufgrund der Eigenschaft als Rückkehrer aus dem europäischen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Zwar beschreibt die Auskunft von Amnesty International Risiken, die für Rückkehrer bestehen können (S. 15 ff.). Aus den Feststellungen ergibt sich aber nicht, dass diese Risiken sich in so vielen Fällen realisieren, dass jeder Rückkehrer einer tatsächlichen Gefahr der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, die die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit überschreitet. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 924/17 -, juris, Rn. 271 ff., 369 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).