Urteil
2 A 1989/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0821.2A1989.16.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrekkenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrekkenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist eines der heute etwa 60 selbstständigen Tochterunternehmen des bundesweit tätigen –Konzerns, dessen Geschäftsfeld die entgeltliche Arbeitnehmerüberlassung ist. Sie hatte bis zum 1. April 2014 ihren Sitz unter der Anschrift X.------straße 23 a in C. , seitdem ist sie unter der Anschrift U. ‑I. -Ring 4 in L. ansässig. Unter dem 3. Juni 2013 wurde ihr die Anmeldung einer Betriebsstätte ab dem 1. Januar 2013 unter der Beitragsnummer 163 079 340 mitgeteilt. Auf der Grundlage der von der Klägerin zuvor angegebenen Zahl von 101 Mitarbeitern wurde sie zu Rundfunkbeiträgen nach Staffel 4 des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) veranlagt. Nachdem sie trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen die Rundfunkbeiträge nicht entrichtet hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2013 für die Betriebsstätte X.------straße 23a, C. für den Zeitraum von Januar bis September 2013 Rundfunkbeiträge nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBStV zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von insgesamt 817,19 € fest. Hiergegen legte die Klägerin am 30. Dezember 2013 Widerspruch ein und machte unter Bezugnahme auf ein Schreiben für den i-Gesamtkonzern samt seiner Niederlassungen vom 29. Juli 2013 geltend, die Leiharbeitnehmer gehörten nicht zum Betriebspersonal, da sie ausschließlich in fremden Betrieben eingesetzt würden. Bis auf in der Regel 3 Mitarbeiter im internen Bereich seien keine weiteren Mitarbeiter im Betrieb tätig. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2014 wies der Beklagte den Wider-spruch zurück, der der Klägerin am 15. Januar 2014 zugestellt wurde. Am 13. Februar 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine unzulässige Steuer. Die der Heranziehung zugrunde liegende Erwägung, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzten oder nutzen könnten, treffe in ihrem Fall nicht zu. Die Leiharbeitnehmer hätten in den Raumeinheiten des Verleihbetriebes regelmäßig keinen Arbeitsplatz und keine Aufenthaltsmöglichkeit. Für jede Betriebsstätte dürften folglich allenfalls die dort beschäftigten (wenigen) internen Mitarbeiter veranlagt werden. Konsequenterweise müsse – wenn überhaupt – der Beitrag für sämtliche Leiharbeitnehmer des Konzerns bei der Konzernmuttergesellschaft erhoben werden. Wenn bereits Mitarbeiter, die in unterschiedlichen Betriebsstätten des eigenen Konzerns eingesetzt würden, der jeweiligen Zentrale zugeordnet würden, so müsse dies erst recht in ihrem Falle gelten, in dem die Mitarbeiter in fremden Betriebsstätten tätig seien. Des Weiteren liege jedenfalls ein Befreiungstatbestand vor: So sei ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nach § 5 Abs. 5 Ziff. 2 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet sei. Dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung könne der Beklagte auch nicht die Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) entgegenhalten, wonach Leiharbeitnehmer im Betrieb des Leiharbeitgebers zu erfassen seien. Zum einen schlössen sich die Befreiungsnorm und die Gesetzesbegründung in den Fällen, in denen Leiharbeitnehmer keinen Arbeitsplatz im Betrieb hätten, nicht aus. Zum anderen könne eine Textpassage in der Gesetzesbegründung nicht die gesetzliche Regelung selbst abändern. Im Endeffekt werde sie im Vergleich zu anderen Betriebsformen ungleich behandelt. Die Klägerin hat beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2014 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen der Klägerin umfassend entgegengetreten. Der Rund-funkbeitragsstaatsvertrag und die dort in § 5 Abs. 1 und 2 geregelte Beitrags-pflicht im nicht privaten Bereich seien sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Leiharbeit-nehmer an der Betriebsstätte des Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst würden. Ferner liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor; die Grenzen zulässiger Typisierung seien nicht über-schritten. Der Gesetzgeber sei namentlich im Rahmen seines Ermessens befugt, bei Filialunternehmen den Beitrag pro Betriebsstätte zu bemessen, um eine Besserstellung gegenüber den vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelhandelsbetrieben zu vermeiden. Mit Urteil vom 18. August 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewie-sen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der für den Zeitraum Januar bis September 2013 festgesetzte Rund-funkbeitrag sei rechtmäßig. Die einschlägigen Regelungen des Rundfunkbei-tragsstaatsvertrages stellten eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranzie-hung dar, sie verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. § 5 Abs. 1 RBStV verletze mit dem raumeinheitenbezogenen Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte für die Beitragspflicht nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, zumal dem Gesetzgeber insoweit ein weites Gestaltungsermessen zukomme, das er hier nicht überschritten habe. Der in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene Beitrag für Betriebsstätten erweise sich trotz der mit der Pauschalierung verbundenen Friktionen als mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahre den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Im nicht privaten Bereich bilde die Betriebsstätte den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet sei. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, sei es gerechtfertigt, die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltenden Vorteil geräteunabhängig festzusetzen. Auch die in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene degressive Staffelung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die zehnstufige Staffel erweise sich ausgehend von der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers als ausreichend differenziert und typengerecht. Die Anknüpfung an die Betriebsstätte begegne auch im vorliegenden Fall der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar seien die bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer typischerweise nicht in der Betriebsstätte der Klägerin tätig, sondern - der Natur der Arbeitnehmerüberlassung entsprechend – in den entleihenden Betrieben. Doch sei entgegen der Auffassung der Klägerin eine Tätigkeit der Arbeitnehmer gerade in der jeweiligen Raumeinheit des Arbeitgebers nicht erforderlich. Auch außerhalb des Bereichs der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung sei eine Vielzahl von Konstellationen denkbar, in denen die Mitarbeiter eines Betriebes ihre Tätigkeit typischerweise nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers ausübten, z. B. im Speditions- und Reinigungsgewerbe, aber auch bei anderen Formen mobiler Dienstleistungen etwa in Gestalt von Pflegeleistungen, Krankengymnastik im Hausbesuch, Friseurleistungen etc. Eine Verknüpfung in dem Sinne, dass die Tätigkeit stets in der Raumeinheit des Arbeitgebers ausgeübt werden müsse, stelle der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht her. Sowohl der Begriff der Betriebsstätte als auch der Begriff der Beschäftigten werde in § 6 RBStV definiert, so dass bereits aus einer einfachen Gesetzesanwendung die Beitragspflicht der Klägerin für die bei ihr angestellten Mitarbeiter folge. Dass die Leiharbeitnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers der Betriebsstätte des Entleihers zuzuordnen seien, folge zudem unmissverständlich aus der Gesetzesbegründung zum Beschäftigtenbegriff des § 6 Abs. 4 RBStV. Die vorgenommene Zuordnung sei im Rahmen der zulässigen Typisierung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt. Erklärtes Ziel der Reform sei die Vereinfachung der Beitragserhebung gewesen, aufwendige Ermittlungen im privaten oder betrieblichen Bereich hätten unterbleiben sollen. Außerdem habe durch das neue System mehr Beitragsgerechtigkeit erzielt und der zunehmenden Flucht aus der Rundfunkgebühr begegnet werden sollen. In Bezug auf Leiharbeitnehmer sei auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV nicht erfüllt. Da es sich in der Regelung des § 5 Abs. 5 RBStV um eine Ausnahme von der allgemeinen Beitragspflicht handele, sei sie ‑ wie alle Befreiungstatbestände der Nummern 1–3 - grundsätzlich restriktiv auszulegen. Insbesondere habe der Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht den weiten Betriebsstättenbegriff einschränken wollen. Nach seiner Vorstellung sollten lediglich abgrenzbare Grundstücke oder Bauten, wo ein Beschäftigter oder der Inhaber nur gelegentlich eine Tätigkeit ausübe, wie z. B. Trafohäuschen, Heu-schober, Kaimauer o. ä., von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Die Beitragsbemessung führe auch nicht zu einer ungerechtfertigten gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten. Diese Benachteiligung im Verhältnis zu Unternehmen mit einer einzigen Betriebstätte mit vielen einer vergleichbaren Mitarbeiterzahl sei dem Umstand der Anknüpfung an Raumeinheiten geschuldet und gehöre zu den infolge der zulässigen Typisierung hinzunehmenden Friktionen, zumal dieser strukturelle Nachteil dadurch abgefedert werde, dass je ein Fahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei sei. Ein grobes Missverhältnis zwischen Kostendeckung und Vorteilsausgleich sei bei Unternehmen mit vielen Filialen mithin nicht zu erkennen. Eine – nicht nach verschiedenen Branchen differenzierende – Beitragsbemessung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV führe auch nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Schließlich dürfe nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich sei, bestehe für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Zudem müsse nach statistischen Erhebungen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden, dass ca. 70 % der Betriebsstätten unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV fallen und insgesamt 90 % unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 RBStV, mithin die beiden niedrigsten Beitragsstufen. Damit werde die durch das neue Rundfunkbeitragssystem für Betriebsstätten erzeugte finanzielle Gesamtbelastung sich auch im Durchschnitt bezogen auf die Gesamtheit aller Betriebsstätten als relativ geringfügig erweisen. Aus diesem Grunde bestünden auch keine Bedenken, die Mitarbeiter der Klägerin bei ihr und nicht etwa bei der Konzernmutter zu veranlagen. Die gleichmäßige Heranziehung aller Betriebsstätten trotz möglicherweise branchenspezifisch verschiedener Nutzungsintensität sei vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber den Aufwand der Massenverwaltung mit der vorgenommenen Typisierung habe vereinfachen wollen, wobei die Vermeidung von Verwaltungskosten, zu der ein weniger ausdifferenziertes System führe, letztlich auch dem Interesse der Beitragspflichtigen entspreche. Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstoße auch nicht gegen Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Säumniszuschlag sei ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor: Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine Steuer, so dass es den Ländern an der Gesetzgebungskompetenz fehle. Auch materiell verstoße die Rundfunkbeitragserhebung im nicht privaten Bereich gegen Verfassungsrecht. Es sei nicht einzusehen, warum ein Arbeitgeber überhaupt Rundfunkgebühren zahlen solle für eine theoretisch mögliche Nutzung durch den Arbeitnehmer, die letzterem aber arbeitsrechtlich untersagt sei. Schließlich bezahle der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung und nicht für den Rundfunkkonsum. Die Gebührenregelung verpflichte den Arbeitgeber praktisch dazu, eine vertragswidrige Nutzung durch seine Mitarbeiter auch noch vergüten zu müssen. Dies sprenge den Rahmen zulässiger Typisierung. Außerdem sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gegeben, weil sie als Unternehmen mit aufgegliederter Filialstruktur gegenüber Großunternehmen mit einheitlicher Unternehmensstruktur, bei denen einen Gebührendegression verankert sei, ungleich behandelt werde. Personalverleihunternehmen würden durch die Beitragserhebung willkürlich behandelt, da Leiharbeitnehmer in ihren Räumen nicht tätig seien und/oder von den im Staatsvertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen kein Gebrauch gemacht werde. Leiharbeitnehmer dürften jedenfalls bei ihr als personalverleihendes Unternehmen nicht gezählt werden. Denn ein Leiharbeitnehmer könne typischerweise gerade keinen Rundfunk in den Raumeinheiten des Verleiherbetriebes nutzen, da er dort gar keinen Arbeitsplatz und keine Aufenthaltsmöglichkeit habe. In atypischen Fällen könne die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls ein regulatives Ventil zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters sein und somit das funktionale Äquivalent der aus verfassungsrechtlichen Gründen an sich gebotenen Widerlegbarkeitsoption darstellen. Bei Betriebsstätten, die nicht unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 3 bis 6 RBStV fielen, könne danach in offensichtlich atypischen Fällen in verfassungskonformer Auslegung eines analoge Heranziehung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gerechtfertigt sein: Sie falle schon dem Wortlaut nach unter § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV. Da eine Betriebsstätte als solche keinen Rundfunk hören könne, könne sich die Regelung lediglich auf die Personen beziehen, für die in der Betriebsstätte kein Arbeitsplatz eingerichtet sei. Außerdem gebe es gar keine Betriebsstätte für Leiharbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber. Die Gesetzesbegründung könne die gesetzliche Regelung insoweit nicht abändern. Damit sei durchaus denkbar, dass bei dieser Form der gesetzlichen Regelung der Leiharbeitnehmer weder bei dem Verleiher noch bei dem Entleiher zu berücksichtigen sei. Das wäre aber ebenfalls gesetzkonform. Denn im Rahmen der Typisierung würden auch geringfügig Beschäftigte nicht gezählt und Teilzeitbeschäftigte wie Vollbeschäftigte. Lasse man derart grobe Typisierungen zu, dann sei es auch zulässig, typisierend einen Leiharbeiter überhaupt nicht zu berücksichtigen. Außerdem macht die Klägerin geltend, der Unternehmensverbund müsse bei der jetzigen Regelung ca. 30.000,- Euro an Rundfunkbeträgen pro Jahr zahlen, während bei einer einheitlichen Unternehmensstruktur aufgrund der Degression lediglich ein Drittel hiervon zu zahlen wäre. Dies sei offensichtlich unbillig. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sei verfassungsgemäß. Insoweit hat der Beklagte sich bezogen auf die Urteile des Senats vom 28. Mai 2015 – 2 A 95/15, 96/15 und 188/15 -. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien Leiharbeit-nehmer der Betriebsstätte des Entleihers zuzuordnen; dies ergebe sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung. Der Ausnahmefall des § 5 Abs. 5 Nr. 2 greife im Fall der Klägerin nicht ein. Außerdem hat der Beklagte sich bezogen auf ein gegen ein anderes Tochterunternehmen des -Konzerns ergangenes Urteil des VG Karlsruhe vom 5. Mai 2017 (2 K 2759/16), das rechtskräftig ist, nachdem der VGH BW mit Beschluss vom 2. Februar 2018 – 2 S 1977/17 die Berufung der Klägerin verworfen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat kann trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, denn die Ladung enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen hat die Klägerin in dem Entwurf eines Schriftsatzes vom 24. Juli 2018, der dem Senat erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gelangt ist, wie auch schon zuvor mitgeteilt, sie werde an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen, und es könne auch in ihrer Abwesenheit entschieden werden. Die zulässige Begründung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Rundfunkbeitragsbescheid vom 1. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich für den hier fraglichen Zeitraum (Januar bis September 2013) sind §§ 5 Abs. 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV). 1. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist wirksam. Er steht mit allen seinen Teilen mit höherrangigem Recht in Einklang. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist – soweit er die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich betrifft, um die es hier geht – in vollem Umfang verfassungsgemäß. Insoweit wird auf das Urteil des Bundes-verfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. - Bezug genommen. Insbesondere werden bei der Ausgestaltung der Beitragspflicht im nicht privaten Bereich die Anforderungen an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten. Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belas-tungsgleichheit. Weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 1 RBStV noch die Beitragspflicht für nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV verstoßen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Grundsatz der Be-lastungsgleichheit. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 65 i. V. m. Rn. 112 ff.; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 2 A 2259/15 -, juris Rn. 142 bis 146 m. w. N. [nachfolgend BVerwG, Urteil vom 21. März 2018 - 6 C 54.16 -, juris] Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt den Inhabern von Betriebsstätten einen Vorteil, der diesen zurechenbar und gesetzlich belastungsgleich erfasst ist. Auch Inhabern einer Betriebsstätte wird durch das Rundfunkangebot ein Vorteil zuteil, der ihre Inanspruchnahme mit Rundfunkbeiträgen rechtfertigt. Die Mög-lichkeit der Mediennutzung weist einen betrieblichen Bezug auf, der dem un-ternehmerischen Wirken zur Erwerbszwecken zugutekommt. Die Beitrags-schuldner können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris, Rn. 113; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.-15 -, BVerwGE 156, 358 = juris Rn. 29 m. w. N. Der Vorteil ist Inhabern von Betriebsstätten unmittelbar zuzurechnen. Dem An-knüpfungspunkt liegt – insoweit entsprechend dem privaten Bereich – die nicht zu beanstandende Erwägung zugrunde, dass in der Raumeinheit „Betriebsstätte“ üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet, sich dort also typischerweise die Möglichkeit der Rundfunknutzung entfaltet. Ebenso wenig kommt es im nicht privaten Bereich auf das tatsächliche Vorhalten von Empfangsgeräten im Einzelfall an. Maßgeblich ist allein, dass von der Nutzungsmöglichkeit in realistischer Weise Gebrauch gemacht werden kann, was dadurch gewährleistet ist, dass sich Empfangsgeräte ohne großen finanziellen Aufwand beschaffen lassen. Gleichfalls unerheblich ist die konkrete Nutzungssituation innerhalb der jeweiligen Betriebsstätte. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 119. 2. Auf der Grundlage dieser – aus den genannten Gründen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Regelungen sind der angegriffene Festsetzungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhebung liegen vor. Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) nach Maßgabe der Staffelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrich-tung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Bei-tragsschuldner erstmals die Betriebsstätte innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrund-funkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). a) Die Klägerin war im Festsetzungszeitraum Inhaberin einer Betriebsstätte i. S. d. § 6 Abs. 1 RBStV unter der Anschrift X.------straße 23 a in C. und damit dem Grunde nach rundfunkbeitragspflichtig (aa). Sie war auch nicht von der Beitragspflicht befreit (bb). aa) Betriebsstätte im Sinne des § 6 Abs. 1 RBStV ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder ortsfest genutzte Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken kommt es ebenso wenig an wie auf die steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners. Wie sich im Gegenschluss aus § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV ergibt, setzt das Vorliegen einer Betriebsstätte dabei nicht notwendig voraus, dass dort auch ein Arbeitsplatz eingerichtet ist. Damit handelt es sich bei den Räumlichkeiten unter der Anschrift X.------straße 23 in C. um eine Betriebsstätte im Sinne des § 6 Abs. 1 RBStV, und zwar – dem Grunde nach - unabhängig davon, ob die Arbeiternehmer, die die Klägerin an Dritte überlässt, als ihre Beschäftigten i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 1 RBStV anzusehen sind, worauf noch einzugehen sein wird. Denn nach den Angaben der Klägerin arbeiten in ihren Räumlichkeiten jedenfalls 3 Mitarbeiter zu internen Zwecken, so dass eine Betriebsstätte vorliegt und die Rundfunkbeitragspflicht dem Grunde nach besteht. Die Zahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte spielt demgegenüber (erst) bei der Staffelung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV und damit bei der Höhe der Beitragspflicht eine Rolle. Die Klägerin war auch Inhaberin dieser Betriebsstätte i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV, da es sich bei ihr – und nicht etwa bei ihrer Konzernmutter - um die juristische Person handelt, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt bzw. in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. bb) Die Klägerin war und ist auch nicht von der Beitragspflicht zu befreien. Insbesondere erfüllt sie keinen der von ihr geltend gemachten Befreiungstatbestände. Sie erfüllt nach wie vor nicht die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV. Nach dieser Bestimmung ist ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist. Das Tatbestandsmerkmal „eingerichteter Arbeitsplatz“ ist nicht gegenständlich zu verstehen und setzt keine bestimmten Einrichtungsgegenstände wie einen Schreibtisch, eine Werkbank o. ä. voraus. In der Gesetzesbegründung werden insoweit beispielhaft Heuschober, Trafo-Häuschen und Kaimauern genannt. Vgl. die Begründung zum nordrhein-westfälischen Zustimmungsgesetz, LT-Drucks. 15/1303, S. 46. Für die Annahme eines eingerichteten Arbeitsplatzes genügt es, dass in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Das wird unter Heranziehung der „Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung“ angenommen, wenn sich Beschäftigte zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgabe in einer Betriebsstätte mindestens an 30 Arbeitstagen im Jahr und mindestens 2 Stunden pro Arbeitstag aufhalten. Vgl. Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, RBStV § 5 Rn. 53 f. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Beitragsfreiheit der Klägerin auf der Grundlage des § § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV aus. Denn jedenfalls die von der Kläge-rin genannten 3 internen Mitarbeiter haben in der Betriebsstätte ihren dauerhaf-ten Arbeitsplatz. Eine von der Klägerin der Sache nach in Betracht gezogene analoge Anwendung des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen handelt es sich bei § 5 Abs. 5 RBStV um eine Ausnahmebestimmung, die den weiten Betriebsstättenbegriff nicht einschränken will und als Ausnahme von der allgemeinen Beitragspflicht restriktiv auszulegen ist. Vgl. die Begründung zum nordrhein-westfälischen Zustimmungsgesetz, LT-Drucks. 15/1303, S. 46, sowie Schneider/Siekmann, a. a. O., § 5 RBStV Rn. 50. Zum anderen fehlt es auch an der Planwidrigkeit einer etwaigen Regelungslücke, da der Gesetzgeber den Fall der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung nicht übersehen hat, sondern in der Gesetzesbegründung ausdrücklich von der Rundfunkbeitragspflicht des die Arbeitnehmer überlassenden Betriebes ausgegangen ist. Vgl. auch insoweit die Begründung zum nordrhein-westfälischen Zustimmungsgesetz, LT-Drucks. 15/1303, S. 47/48. Auch eine Befreiung in direkter oder analoger Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV scheidet aus. Nach dieser Bestimmung hat die zuständige Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich und ist damit auf die Klägerin nicht unmittelbar anwendbar. Vgl. die Begründung zum nordrhein-westfälischen Zustimmungsgesetz, LT-Drucks. 15/1303, S. 39. Ein Ausschluss von der Beitragspflicht derjenigen Betriebsstätteninhaber, die ihre Betriebsstätte nicht mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit ausstatten, kann auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung im Wege der entsprechenden Anwendung des in § 4 Abs. 6 RBStV enthaltenen Befreiungstatbestandes erreicht werden. Die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV betrifft – wie gesagt - aufgrund der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV und ihrer systematischen Stellung ausschließlich den privaten Bereich. Hiervon geht auch die Gesetzesbegründung aus, wonach die Vorschrift "für natürliche Personen im privaten Bereich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und die Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht" regelt (LT-Drucks. 15/1303, S. 39). Ihr Regelungszusammenhang mit § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 RBStV, der Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht auf Antrag für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vorsieht, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist, lässt nur den Schluss zu, dass die Norm bei mit den speziell geregelten Befreiungstatbeständen vergleichbaren Fallkonstellationen zur Anwendung kommen soll. Hierin erschöpft sich zugleich ihr Sinn und Zweck, der einer erweiternden Anwendung im nicht privaten Bereich entgegensteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 ‑ 6 C 32.16 -, juris Rn. 36 ff., sowie Gall/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 4 RBStV Rn. 82 m. w. N. Unabhängig davon wäre auch bei einer Anwendbarkeit der Bestimmung auf die Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum hier ein „besonderer Härtefall“ vorliegen sollte. Insoweit besteht nämlich Einigkeit, dass die Vorschrift als weitere besondere Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht und der vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelten Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV besonders restriktiv auszulegen ist. . Vgl. Gall/Siekmann, a. a. O., § 4 Rn. 81 sowie Rn. 83 unter Berufung auf das (noch zu § 6 Abs. 3 RGebStV ergangene) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 ‑, juris Rn. 17 ff. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, für den gesamten Konzern entstünden bei einer Erhebung der Rundfunkbeiträge Ausgaben in Höhe von 30.000,- Euro jährlich, verkennt sie, dass allein sie als Inhaberin der Betriebsstätte i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV Beitragsschuldnerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist. b) Die Rundfunkbeiträge sind auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden. Der Rundfunkbeitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 RBStV bei Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Staffel 1) bis hin zu 180 Rundfunkbeiträgen bei Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Mitarbeitern (Staffel 10). Dabei sind Beschäftigte einer bestimmten Betriebsstätte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nicht allein solche Personen, die zum Betriebsstätteninhaber in einem rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen und zugleich in dessen Betriebstätte tatsächlich beschäftigt sind. Vielmehr sind auch solche Personen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV als Beschäftigte einer bestimmten Betriebsstätte anzusehen, die zu deren Inhaber ein rechtliches Beschäftigungsverhältnis unterhalten, ihre Arbeitstätigkeit jedoch in den Räumen eines anderen Betriebsstätteninhabers verrichten. Dies gilt auch und insbesondere für den – hier vorliegenden - Fall der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. So im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 2 A 1854/17 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2017 - 27 K 2880/15 - und VG Karlsruhe, Urteil vom 5. Mai 2017 - 2 K 2759/16 -, juris Rn. 29 ff. Für eine Anrechnung der Beschäftigten bei dem Betriebsstätteninhaber, zu dem sie in einem rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, sprechen insbesondere Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 RBStV. Denn ein wesentliches Motiv des Gesetzgebers für die Abkehr von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr hin zu einem raumeinheitsbezogenen Rundfunkbeitrag bestand darin, die Abgabenerhebung in einem Bereich der Massenverwaltung zu vereinfachen, sie gegen Umgehungsmöglichkeiten und Missbrauch abzusichern und Ermittlungen in der Privat- bzw. Betriebssphäre der Abgabenschuldner weitestgehend entbehrlich zu machen. Vgl. z. B. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, NJW 2014, 3215 = juris Rn. 122. Dieses Ziel aber würde konterkariert, wenn sich in Fällen wie dem Vorliegenden die Höhe des Rundfunkbeitrags eines Betriebsstätteninhabers danach richten würde, von wievielen Personen seine Betriebsstätte zu Arbeitszwecken tatsächlich genutzt wird. Denn nicht nur würde die Feststellung dieser Nutzung gegebenenfalls aufwendige Untersuchungen seitens des Beklagten mit unter Umständen tiefgehenden Eingriffen in die Betriebssphäre der betroffenen Unternehmen erforderlich machen. Vielmehr wäre auch unklar, ab welcher Intensität der Nutzung eine Person als Beschäftigter der jeweiligen Betriebsstätte anzusehen wäre. Zudem ergäben sich im Bereich der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung besondere Probleme aufgrund der teils hohen Fluktuation der Leiharbeitnehmer und der häufig wechselnden Einsatzorte. So entstünde ein erheblicher Verwaltungsaufwand beim Beklagten, wenn die Entleiher die bei ihnen eingesetzten Leiharbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit an- und wieder abmelden müssten. Zudem bestünde das Problem, dass bei sehr kurzen Einsatzzeiten eine Ummeldung möglicherweise vollständig unterbliebe, was mit Blick auf das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit ebenfalls bedenklich wäre. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass sich ähnliche Probleme nicht nur im Fall der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung, sondern in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle stellen. Hierzu zählen z. B. die Tätigkeit von sozialversicherungspflichtig Angestellten anderer mobiler Dienstleister (Unternehmensberatung, Wirtschaftsprüfung, Reinigungsservice etc.) oder der Einsatz sozialversicherungspflichtig Angestellter von Werkunternehmern in der Betriebsstätte ihrer Besteller. Stellt man in all diesen Fällen hingegen auf das rechtliche Beschäftigungsverhältnis ab, so ist ein objektives und zugleich einfach handhabbares Kriterium gegeben, um die Beitragshöhe eines Betriebsstätteninhabers mit der erforderlichen Klarheit zu bestimmen. Für ein solches Verständnis spricht im vorliegenden Falle auch die Entstehungsgeschichte der §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 4 RBStV. Denn in dem Gesetzesentwurf der Landesregierung findet sich in der Begründung zu § 6 Abs. 4 RBStV der eindeutige Hinweis: „Leiharbeitnehmer werden an der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst“ (LT-Drucks. 15/1303, S. 47/48). Der Gesetzgeber ist von dieser Regelungsabsicht im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren nicht abgewichen; auch der Wortlaut der §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 4 RBStV bietet hierfür keine belastbaren Anhaltspunkte. Vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 5. Mai 2017 ‑ 2 K 2759716 -, juris Rn. 32 ff. und Gall in: Binder/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 6 RbStV Rn. 27. Demnach hat auf der Grundlage der unter dem 9. April 2013 mitgeteilten Zahl von 101 Beschäftigten dieser Betriebsstätte der Beklagte die Klägerin zu Recht nach der Staffel 4 (50 – 249 Mitarbeiter) veranlagt. Der monatliche Beitrag beläuft sich in dieser Staffel auf 89,90 €. Damit ist der den Zeitraum von Januar bis September 2013 erfassende Festsetzungsbescheid der Höhe nach rechtmäßig. Im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil (dort S. 12 ff.) Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.