OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 E 450/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0822.19E450.18.00
1mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Zieht die Pass- und Personalausweisbehörde Ausweisdokumente wegen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach den §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 PassG, §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 PAuswG ein, trifft den Inhaber dieser Dokumente für Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich die Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

2. Ob und wann ein deutscher Staatsangehöriger eine ausländische Staatsangehörigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG objektiv erworben hat, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechts- und Staatspraxis dieses ausländischen Staates (wie st. Rspr. des BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 10 C 2.12 , BVerwGE 143, 369, juris, Rn. 14, 16).

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 450/18 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 745/18 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zieht die Pass- und Personalausweisbehörde Ausweisdokumente wegen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach den §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 PassG, §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 PAuswG ein, trifft den Inhaber dieser Dokumente für Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich die Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 2. Ob und wann ein deutscher Staatsangehöriger eine ausländische Staatsangehörigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG objektiv erworben hat, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechts- und Staatspraxis dieses ausländischen Staates (wie st. Rspr. des BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 10 C 2.12 , BVerwGE 143, 369, juris, Rn. 14, 16). Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 450/18 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 745/18 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerden durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 450/18 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren aus den nachfolgenden Gründen zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihr Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Eilbeschwerde 19 B 745/18 ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 19735/17 gegen die auf §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 PassG, §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 PAuswG gestützte Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2017 anzuordnen und wiederherzustellen. Auf der Grundlage der gegenwärtigen Aktenlage hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin ihre am 23. Oktober 1996 durch Einbürgerung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit am 7. Dezember 2004 durch einen Antragserwerb der syrischen Staatsangehörigkeit wieder verloren hat. Rechtsgrundlage dieses Staatsangehörigkeitsverlustes war § 25 Abs. 1 StAG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a) des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618, StAG 2000). Nach dieser Fassung verlor ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgte. Nach Aktenlage erfüllte die Antragstellerin diese Voraussetzungen. Sie hat danach die syrische Staatsangehörigkeit am 7. Dezember 2004 objektiv erworben (I.). Dieser Erwerb beruhte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch auf einem Antrag der Antragstellerin (II.). I. Der objektive Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit durch die Antragstellerin und der Zeitpunkt dieses Staatsangehörigkeitserwerbs richten sich nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsrecht und dessen Umsetzung in der Rechts- und Staatspraxis der Arabischen Republik Syrien. Ob und wann ein deutscher Staatsangehöriger eine ausländische Staatsangehörigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG 2000 objektiv erworben hat, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis dieses ausländischen Staates. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 293 ZPO verpflichtet das Gericht im Verwaltungsprozess, ausländisches Recht im Wege der Tatsachenfeststellung unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Staats- und Rechtspraxis zu ermitteln und festzustellen. Es gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das in seinem systematischen Kontext, mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 ‑ 1 B 155.17 ‑, juris, Rn. 4; Urteil vom 19. Juli 2012 ‑ 10 C 2.12 ‑, BVerwGE 143, 369, juris, Rn. 14, 16; BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2017 ‑ XII ZB 337/15 ‑, NJW-RR 2017, 902, juris, Rn. 14, und vom 13. September 2016 ‑ VI ZB 21/15 ‑, ZIP 2016, 2496, juris, Rn. 54 f.; OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 ‑ 19 A 630/14 ‑, juris, Rn. 43 m. w. Nachw., Beschlüsse vom 26. Januar 2017 ‑ 19 A 2099/15 ‑, juris, Rn. 4, und vom 14. März 2016 ‑ 19 A 524/13 ‑, juris, Rn. 7. Für Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Ausländers hingegen, die einer behördlichen Ermittlung nur schwer zugänglich sind, greift die Mitwirkungspflicht des Ausländers aus § 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein („Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse“). BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 ‑ 5 C 20.09 ‑, NVwZ-RR 2011, 212, juris, Rn. 24. Nach diesen Maßstäben deutet der von der Antragstellerin bislang lediglich als unvollständige Kopie einer deutschen Übersetzung vorgelegte Beschluss Nr. 4930/M/N des syrischen Innenministers vom 7. Dezember 2004 auf den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit an diesem Tag sowie darauf hin, dass Rechtsgrundlage dieses Erwerbs Art. 19 des syrischen Gesetzes Nr. 276 zur Regelung der Staatsangehörigkeit (syrStAG) vom 24. November 1969 war. In deutscher Übersetzung abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 226. Lieferung, Mai 2018, Länderabschnitt Syrien, S. 2 ff. Nach dieser Vorschrift wird eine Frau, welche die Staatsangehörigkeit eines arabischen Landes besitzt, sofern sie den Wunsch danach zum Ausdruck bringt, durch ihre Heirat mit einem arabisch-syrischen Bürger syrische Araberin aufgrund schriftlichen Antrags und durch Erlass des Ministers. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin demgegenüber in ihrer Beschwerdebegründung erneut auf den von ihr selbst im Verwaltungsverfahren in Kopie vorgelegten Text dieser Vorschrift, in dessen ebenfalls nur in Kopie vorgelegter deutscher Übersetzung die Worte „sofern sie den Wunsch danach zum Ausdruck bringt“ und „aufgrund schriftlichen Antrags“ fehlen. Diese Übersetzung ist in mehrfacher Hinsicht schon sprachlich unklar („ oder einen Arabisch-Syrischen Bürger heiratet“, Überschrift „Staatsoberhaupt“) und darüber hinaus sachlich unzutreffend (Dekret Nr. 276 des Jahres „1961“). Zudem geht aus ihr nicht hervor, aus welcher Quelle der übersetzte arabischsprachige Originaltext stammt. Dies hat die Antragstellerin auch nicht mitgeteilt. Ihre Behauptung, es handele sich um „eine Ausfertigung der og gesetzlichen Grundlage“, wirft ebenfalls die Frage auf, wer diese „Ausfertigung“ erstellt haben soll. Die Klärung dieser Fragen und die Vorlage der zugehörigen Originale im anhängigen Klageverfahren fällt in die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin aus § 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn die Herkunft der von ihr vorgelegten Kopien gehört zu ihrem persönlichen Lebensbereich. Sie ist einer behördlichen Ermittlung nur schwer zugänglich. Solange die genannten Fragen ungeklärt sind und die genannten Originale nicht vorliegen, sieht der Senat im vorliegenden Eilrechtsstreit keine Veranlassung, an der inhaltlichen Zuverlässigkeit der deutschen Übersetzung im zitierten einschlägigen Standardwerk von Bergmann/Ferid/Henrich zu zweifeln. Zu Unrecht zieht die Antragstellerin deren Verwertung mit dem im Kern unzutreffenden Hinweis in Zweifel, es handele sich um eine „Rechtsquelle“, die „von 1993“ stamme und daher für ihre Eheschließung im Jahr 1984 nicht herangezogen werden könne. Selbst wenn man den von der Antragstellerin vorgelegten Text des Art. 19 syrStAG zugrunde legt, bietet dieser keine Grundlage für die von ihr gezogene Schlussfolgerung, sie habe ihre syrische Staatsangehörigkeit bereits mit ihrer Heirat im Jahr 1984 und damit vor ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erworben, weshalb der erwähnte Beschluss Nr. 4930/M/N des syrischen Innenministers vom 7. Dezember 2004 lediglich deklaratorischen Charakter habe. Denn auch nach dem Wortlaut dieses Textes wird eine Frau, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit eines arabischen Landes ist, erst „durch Beschluss des Ministers“ eine Arabisch-Syrische Bürgerin. Dieser Wortlaut deutet ebenso wie die Übersetzung bei Bergmann/Ferid/Henrich auf einen konstitutiven Charakter des Beschlusses Nr. 4930/M/N des syrischen Innenministers vom 7. Dezember 2004 und einen objektiven Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit durch die Antragstellerin erst an diesem Tag hin. Hingegen kann die Formulierung „durch ihre Heirat mit einem arabisch-syrischen Bürger“ in der Übersetzung bei Bergmann/Ferid/Henrich, auf welche sich die Antragstellerin ebenfalls beruft, nicht nur den Erwerbszeitpunkt, sondern ebenso den Erwerbsgrund bezeichnen. Dies ist letztlich eine Frage der syrischen Staatspraxis, die im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls näher zu ermitteln sein wird. Nach gegenwärtiger Aktenlage bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Staatspraxis die Antragstellerin auch schon in den Jahren zwischen ihrer Heirat in Marokko 1984 und 2004 als auch syrische Staatsangehörige behandelt haben könnte. Im Gegenteil hat die Antragstellerin anlässlich ihrer Befragung durch die Antragsgegnerin am 7. August 2013 selbst angegeben, die syrische Staatsangehörigkeit 2005 erhalten zu haben, weil man sie während einer Urlaubsreise ungefähr im Jahr 2003 in Damaskus am Flughafen darauf angesprochen habe, warum sie denn keinen syrischen Pass haben wolle, weil sie dann keine Visa mehr benötige. War sie damals also mit einem Visum einer syrischen Auslandsvertretung eingereist, zeigt dies, dass die syrische Staatspraxis sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als Syrerin behandelt hat. Ein weiteres Indiz für dieses Verständnis in der Auslegung und Rechtspraxis des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts ist Art. 8 Abs. 1 Buchstaben b) und d), Art. 9 syrStAG. Nach diesen Vorschriften erwirbt eine Ausländerin, die einen Mann heiratet, der die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, diese nur, wenn die Ehe zwei Jahre über das Antragsdatum hinaus besteht (Buchstabe b)) und ihr durch Erlass des Ministers verliehen wird (Buchstabe d)). Diese Erwerbsvoraussetzungen, insbesondere die zweijährige Ehebestandszeit nach Buchstabe b) schließen ebenfalls die Annahme eines automatischen Staatsangehörigkeitserwerbs mit der Eheschließung aus. II. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beruhte der am 7. Dezember 2004 vollzogene Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit auch auf einem schriftlichen Antrag der Antragstellerin, den diese an die syrischen Innenbehörden gerichtet hat. Ein solcher schriftlicher Antrag ist nach dem Wortlaut des Art. 19 syrStAG in der deutschen Übersetzung bei Bergmann/Ferid/Henrich erforderlich. Es bestehen auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass das syrische Passamt im Fall der Antragstellerin abweichend von diesem Wortlaut von einem schriftlichen Antrag abgesehen haben könnte. Allein ihr erstmals in ihrer Befragung durch die Antragsgegnerin am 7. August 2013 geäußertes schlichtes Bestreiten, „keinerlei Antrag gestellt“ zu haben, genügt nicht für die Annahme eines gesetzlichen, nach § 25 Abs. 1 StAG 2000 unschädlichen Erwerbs der syrischen Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin war und ist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch in diesem rechtlichen Zusammenhang gehalten, die jeweiligen Originale des Beschlusses Nr. 4930/M/N des syrischen Innenministers vom 7. Dezember 2004 und der hiervon gefertigten deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).