Beschluss
2 B 784/18.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0823.2B784.18NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, den Bebauungsplan Nr. der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag (2 D 47/18.NE) vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltenen. Es genügt danach, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier der Sache nach die Antragstellerin – (u. a.) eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N. Davon ausgehend ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie kann geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB) betrifft. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Am I. 17a, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück grenzt mit seinem rückwärtigen Grundstücksbereich an das nordöstliche Plangebiet an; an dieser Grenze entlang soll die Zufahrt zu den im nordwestlichen Teil des Plangebiets geplanten Häusern führen. Die Antragstellerin ist von dem angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch mehr als nur geringfügig betroffen, zumal sie für ihr Grundstück den Schutzanspruch eines reines Wohngebietes geltend macht, ohne dass dies von vornherein ausgeschlossen erschiene. Demgemäß hat die Antragsgegnerin ihre Belange auch in die Abwägung einbezogen. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO entfällt nicht generell und nicht ohne weiteres schon, sobald aufgrund des Bebauungsplans eine Baugenehmigung beantragt oder gar erteilt ist. Auch in einem solchen Fall kann die einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans für den Antragsteller genauso wie ein Obsiegen in der Hauptsache nach erteilter Baugenehmigung je nach Lage der Dinge von Vorteil sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2015 – 2 B 177/15.NE -, juris, Rn. 20 f., und vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 23 ff., beide m. w. N. Ob sich Besonderheiten dann ergeben, wenn es sich - wie hier - um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, mag offenbleiben, da Baugenehmigung(en) hier bislang nicht erteilt wurden. Wie mit Blick auf die Ausführungen in der Antragsbegründung (dort S. 17) klarzustellen ist, besteht allerdings zwischen den Antragsarten nach § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80a, 80 und 123 VwGO grundsätzlich kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren den Ersteren vorgehen ließe oder umgekehrt. Die genannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption vielmehr prinzipiell gleichrangig, was nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfungsprogramm. Vgl. OVG, Beschluss vom 10. April 2015 – 2 B 17/15.NE -, juris, Rn. 22 m. w. N. II. Der Antrag ist unbegründet. Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, S. 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2018 – 2 B 1625/17.NE -, juris Rn. 22, vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 10. April 2015 - 2 B 177/15.NE -, alle m. w. N. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Be-bauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig, so auch hier – (nur) dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 2 B 1625/17.NE -, juris, Rn. 24, und vom 14. Juni 2012 ‑ 2 B 379/12.NE ‑, juris Rn. 10, beide m. w. N. „Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 2 B 1625/17.NE - , juris, Rn. 27, vom 2. Juli 2015 - 10 B 530/15.NE -, und vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 42, alle m. w. N. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. 1. Die Antragstellerin hat einen schweren Nachteil im oben genannten Sinne nicht zu gewärtigen. Der angegriffene Bebauungsplan beeinträchtigt ihr Grundeigentum, in dessen Substanz nicht eingegriffen wird, nicht schwerwiegend. Eine solche Beeinträchtigung ergibt sich entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht im Hinblick auf die Lage der Zufahrt zu dem Wohngebiet WA 2 in der durch den Vorhaben- und Erschließungsplan projektierten Form. Insbesondere ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der im Falle der Planumsetzung zu gewärtigende Verkehr zu unzumutbaren körperlichen und gesundheitlichen Belastungen führte. Wie im weiteren noch darzustellen sein wird, dürften bei der in Rede stehenden Verkehrsmenge und unter Berücksichtigung der Abschirmung der Rampe zur Tiefgarage die einschlägigen Grenz- und Orientierungswerte für die Zumutbarkeit von Geräuschen in Wohngebieten deutlich eingehalten sein. Davon ausgehend lässt sich eine schwere Beeinträchtigung auch nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass in diesem Bereich bisher keine vergleichbar frequentierte Zuwegung in das rückwärtige Gelände führte. Anlagen zur Deckung des Stellplatzbedarfs, d.h. der notwendigen Stellplätze, sind gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich zulässig, und zwar auch innerhalb von Wohngebieten für den dort vorhandenen Bedarf. Dabei sind auch unter Berücksichtigung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze Stellplatzanlagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen und Zuwegungen hierzu entlang rückwärtiger Grundstückszonen nicht etwa von vornherein ausgeschlossen. Es gibt auch kein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Grundstückssituation. Der Plangeber darf und muss auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen - wie hier die Schaffung benötigten Wohnraums (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) unter Beachtung des Grundsatzes der Innenverdichtung (vgl. § 1a BauGB) - angemessen reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren. 2. Die Außervollzugssetzung ist nicht aus anderen Gründen dringend geboten. Der angegriffene Bebauungsplan erweist sich bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht in einer eine vorläufige Außervollzugsetzung gebietenden Weise als evident fehlerhaft; dass ihm eine offensichtliche Rechtmäßigkeit nicht attestiert werden kann, ist dabei angesichts der auf offensichtliche Rechtsfehler beschränkten Kontrolle im Verfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ohne Belang. a) Dass der Bebauungsplan an einem Verfahrensfehler litte, weil die Antragsgegnerin auf eine Umweltprüfung verzichtet hat, lässt sich jedenfalls nicht mit der im vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Offensichtlichkeit feststellen (S. 9 f. der Antragsbegründung). Die Klärung der insoweit von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen mag dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. b) Der Bebauungsplan ist nicht mit Blick auf die Anforderungen des § 12 BauGB evident unwirksam. aa) Die Antragstellerin meint, die Umsetzung des Vorhabens sei nicht hinreichend gesichert (S. 6 f. der Antragsbegründung). § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehe der Sache nach davon aus, dass es nur einen (einzigen) Vorhabenträger geben könne. Eine von mehreren Investoren übernommene Durchführungspflicht setze eine (rechtliche) gemeinschaftliche Verbindung voraus und erfordere zumindest eine gesamtschuldnerische Haftung der Investoren für die Durchführung des gesamten Vorhabens. Damit wird eine evidente Rechtswidrigkeit nicht dargelegt. Vorhabenträger im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann zwar grundsätzlich nur eine natürliche oder juristische Person sein. Treten gegenüber der Gemeinde mehrere Personen als Vorhabenträger auf, müssen diese sich grundsätzlich gesamtschuldnerisch zur Realisierung des gesamten Vorhabens verpflichten. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 5. September 2013 ‑ 2 C 190/12 ‑, juris Rn.40 m. w. N. Diesen Anforderungen ist vorliegend (wohl) noch genügt. Zwar werden im Durchführungsvertrag sowohl die Begriffe „Vorhabenträger“ und „Investor(en)“ verwendet und in der Vereinbarung, die dem Durchführungsvertrag als Anlage 2 beigefügt ist, ist davon die Rede, allein die Beigeladene zu 1. plane, auf den Grundstücken Am I. 15 bis 17 mehrere Mehrfamilienhäuser zu errichten. Dies allein lässt aber noch keinen hinreichenden Schluss auf die Rechtswidrigkeit der Vereinbarung zu. Denn g emäß § 5 Satz 2 des Durchführungsvertrages haften die „ heutigen“ Investoren, also die in § 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, ausdrücklich in ihrer Gesamtheit der Stadt gesamtschuldnerisch für die durch den Durchführungsvertrag übernommenen Durchführungsverpflichtungen (Hervorhebung nicht im Original). Damit wird – wenn auch im Zusammenhang mit einer Regelung zur Rechtsnachfolge – explizit die gesamtschuldnerische Verpflichtung im Außenverhältnis übernommen. Dies verdeutlicht zugleich, dass die Investoren aus Sicht der Vertragsschließenden gemeinschaftlich auftretend die gesamtschuldnerische Verpflichtung übernommen, haben dürften, das durch den Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) festgelegte Vorhaben durchzuführen. Soweit die Verpflichtung zur Stellung erforderlicher Bauanträge in § 3 Abs. 4 und der dort einmalig verwendete Begriff „Die Vorhabenträger“, von der Vorstellung getragen sein sollte, dass einzelne Investoren eigenständig und nicht in (Bauherren-) Gemeinschaft mit den anderen Bauanträge stellen werden, ändert dies an der auch insoweit übernommenen gesamtschuldnerischen Haftung nichts. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder der Verpflichteten zur Leistung verpflichtet ist, dieser aber bereits dann genügt ist, wenn einer der Verpflichteten dem nachkommt. Ein zwingendes Erfordernis, dass bei einer (Personen-.)Mehrheit von Investoren eine schriftliche Regelung des Innenverhältnisses in den Durchführungsvertrag mit aufgenommen werden muss, lässt sich so weder dem Gesetz noch den in der Antragsbegründung auf S. 7 angegebenen Fundstellen entnehmen. Ob etwas anderes ausnahmsweise gelten kann, wenn offensichtlich ist, dass einer der zur gesamtschuldnerischen Haftung vorgesehenen Investoren zur Durchführung des Vorhabens aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, kann offenbleiben, da Anhaltspunkte hierfür weder vorgetragen noch sonst konkret ersichtlich sind. bb) Das durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassene Vorhaben ist auch hinreichend bestimmt. Das Vorhaben mit all seinen städtebaulich relevanten Parametern muss textlich und zeichnerisch so konkret beschrieben sein, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Entsprechende (begrenzte) Spielräume ergeben sich auch hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung des Vorhabens, etwa hinsichtlich des Maßes der Nutzung. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aber aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte Vorhaben mithin - ein "aliud" - zulässt, ist - vorbehaltlich der Regelung in § 12 Abs. 3a BauGB - fehlerhaft. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09 -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 53 und vom 12. April 2018 – 7 D 53/16.NE -, juris Rn 97, beide m. w. N., BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2018 – 4 BN 7.18 – BauR 2018, 1243, juris, zum Maß der baulichen Nutzung Der Senat geht nach derzeitigem Erkenntnisstand davon aus, dass der angegriffene Bebauungsplan in seiner jetzigen Form diesen Vorgaben noch genügt. Zwar ist der Vorhaben- und Erschließungsplan als solcher nicht förmlich als Anlage zum Bestandteil des am 11. Oktober 2017 zustande gekommenen Durchführungsvertrages gemacht worden; in diesem wird vielmehr allein auf einen Lageplan mit den Grundstücken, über die die Beigeladenen verfügen können (Anlage 1) sowie auf eine privatschriftliche Vereinbarung der Beigeladenen zu 1. mit der Sportgemeinschaft N. (Anlage 2) Bezug genommen. Im Durchführungsvertrag selbst ist der Vorhaben- und Erschließungsplan, der - soweit ersichtlich – im Laufe des Planverfahrens jedenfalls nicht in einer Weise verändert worden ist, die die Annahme eines „aliuds“ rechtfertigte, aber mehrfach erwähnt (vgl. §§ 2 und 3, jeweils Abs. 1). Das projektierte Vorhaben, namentlich die Errichtung von (vier) Mehrfamilienhäusern, ist eingangs des Vertrages und auch in einzelnen Vertragsbestimmungen ebenfalls mehrfach ausdrücklich angesprochen (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 4). Vor diesem Hintergrund ist bei der erforderlichen Gesamtschau von Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag hinreichend bestimmbar, ob bei einer Realisierung des mit dem Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens der Vorhabenträger seine Verpflichtung aus dem Durchführungsvertrag umgesetzt hat. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 2 D 132/09.NE -, S. 21 f. Der VEP definiert das Vorhaben, insbesondere die vier Mehrfamilienhäuser hinsichtlich der jeweiligen Kubatur und des jeweiligen Standortes hinreichend. Er enthält auch die (notwendigen) entscheidenden Festlegungen zur Lage der Zufahrten zu den zwei Tiefgaragen im Plangebiet. Eine die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans gebietende offensichtliche Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht aus der von der Antragstellerin geltend gemachten unauflösbaren Widersprüchlichkeit zwischen Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) hinsichtlich der zugelassenen Anzahl der Vollgeschosse. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der VEP den Begriff „Vollgeschoss“ gar nicht verwendet; insoweit ist lediglich von „Staffelgeschoss(en)“ 1 und 2 die Rede. Damit wird weder vorgegeben noch ausgeschlossen, dass es sich bei dem dargestellten Staffelgeschoss aus Sicht der Antragsgegnerin um ein Vollgeschoss handeln kann oder muss. Allerdings spricht der Bebauungsplan sowohl in seinen zeichnerischen Festsetzungen („IV“ als „Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß“) als auch in Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen („Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß Eintrag im Plan durch die Grundflächenzahl …, die Geschossflächenzahl ... sowie die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse … bestimmt“) von „Vollgeschoss“. Grundsätzlich darf die Gemeinde in der (verbindlichen) Bauleitplanung keinen vom Verständnis der jeweiligen Landesbauordnung abweichenden Vollgeschossbegriff wählen. Dies ergibt sich aus ihrer prinzipiellen Bindung an den Festsetzungskanon des § 9 BauGB und hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs aus § 20 Abs. 1 BauNVO i. V. m. dem hier maßgeblichen § 2 Abs. 5 BauO NRW, der sowohl das Voll- als auch das Staffelgeschoss definiert. Vgl. hierzu auch Nds. OVG, Urteil vom 8. Juli 1999 ‑ 1 K 2869/97 ‑, NVwZ-RR 2000, S. 271. Da es sich hier aber um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, ist die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht an die Vorgaben der BauNVO gebunden. Dies bedeutet, dass sie im Rahmen einer solchen Bauleitplanung § 20 Abs. 1 BauNVO, der hinsichtlich der Geschossbegriffe auf die jeweiligen Landebauordnungen verweist, nicht anwenden muss. Damit ist die Gemeinde im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht daran gehindert, z. B. einen eigenen im VEP bezeichneten Begriff des Voll- bzw. Staffelgeschosses ausschließlich bezogen auf diesen Bebauungsplan zu verwenden. Vgl. auch (kritisch) Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauONRW, § 2 Rn. 109. Ob die Antragsgegnerin hier allerdings einen eigenen - von § 2 Abs. 5 BauO NRW abweichenden - Begriff des Voll- bzw. Staffelgeschosses definieren wollte, erscheint zumindest zweifelhaft. Zwar wird zusätzlich zu den genannten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in der Planurkunde durch eine „Perlenschnur“ innerhalb des WA 1 das Maß der baulichen Nutzung abgegrenzt. Die insoweit innerhalb des WA 1 abgegrenzten Bereiche, die jeweils mit einer Höchstzahl von 4 Vollgeschossen festgesetzt sind, unterscheiden sich allein durch die Festsetzung der Gebäudehöhe als Höchstmaß: In dem Bereich, in dem sich das 4. Vollgeschoss (das mit der im Vorhaben- und Erschließungsplan als Staffelgeschoss 1 bezeichneten Ebene übereinstimmt) befindet, ist insoweit eine Gebäudehöhe von 54,20 m angegeben, während in dem Bereich, in dem nach dem VEP das Staffelgeschoss 2 eingezeichnet ist, eine Gebäudehöhe von 56,70 m festgesetzt wird. Auch hinsichtlich des ersten bis dritten Vollgeschosses ist eine Gebäudehöhe angegeben, die dann allerdings (aufgrund der maximal zulässigen drei[voll]geschossigen Bebauung) lediglich bei 51,20 m liegen soll. Diese „Staffelung“ der Geschosse ist mit den Vorgaben des VEP kongruent. Dies wird auch in der dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Vorlage IX/1416 (dort S. unter 3. „Plankonzeption“) herausgestellt. Von daher ist es nicht völlig fernliegend, den Plan in seiner Gesamtheit hier so zu interpretieren, dass vier Vollgeschosse als Vollgeschosse festgesetzt werden sollten und darauf auf der 5. Nutzungsebene das Staffelgeschoss mit der Gebäudebegrenzung auf 56,70 m bauplanerisch zugelassen werden sollte. Einem solchen Verständnis dürfte indessen entgegenstehen, dass der Plangeber in diesem Zusammenhang deutlich gemacht hat, dass er sich an die Vorgaben der (alten bzw. [seinerzeit] neuen) BauO und dabei auch an das Verständnis von § 2 Abs. 5 BauO NRW halten wollte. Von daher kann insoweit von einem eigenen Begriffsverständnis des Plangebers wohl nicht ausgegangen werden. Auch wenn die bei dieser Gelegenheit getroffene Einschätzung des Plangebers, bei der fünften Nutzungsebene handele es sich um ein Staffelgeschoss und kein Vollgeschoss, unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 5 BauO NRW in der bei Satzungsbeschluss geltenden Fassung zweifelhaft erscheint, da manches dafür spricht, dass ein Staffelgeschoss ein Zurücktreten von allen darunter liegenden Außenwänden voraussetzt, vgl. in diesem Zusammenhang z.B. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 2 A 33/15 –, juris Rn. 35, Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauONRW, § 2 Rn. 109, Gaedtke u. a., BauONRW, § 2 Rn 201, Schöneberg, in Kamp/Schönenbroicher, § 2 Rn. 21 dort Abbildung 4, sowie OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1989 - 7a NE 97/87 -, S. 7 bis 10 des amtlichem Umdrucks. im Hinblick darauf, dass die zur Straße „Am I. “ ausgerichtete Wand der 5. Nutzungsebene nicht hinter die darunter liegende Außenwand zurücktritt, unrichtig sein dürfte, und deshalb greifbare Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit der Festsetzung zur Geschossigkeit bestehen, kann jedenfalls von einer evidenten Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans nicht ausgegangen werden. Eine daraus etwa resultierende Rechtswidrigkeit wäre jedenfalls auch notwendig nicht von der Art, dass sie eine (ggfs. auch teilweise) Außervollzugssetzung des Bebauungsplans geböte. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das fehlende Zurücktreten der vierten Außenwand des (vermeintlichen) Staffelgeschosses lediglich zur Straßenseite und gerade nicht in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin erfolgt und die festgesetzte Höhe die Verwirklichung der nach dem VEP vorgesehenen 5. Ebene zulässt und die (zusätzliche) Vollgeschossfestsetzung deshalb möglicherweise ohne ausschlaggebende Bedeutung ist. d) Auch ein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung zum Nachteil der Antragstellerin ist nicht evident erkennbar (S. 10 ff. der Antragsbegründung). Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange nicht in einer Weise vorgenommen worden werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Nach diesen Grundsätzen ist die Abwägung hier jedenfalls nicht evident fehlerhaft: Soweit die Antragstellerin die massive Bebauung (in Form des Wohnhauses 1) in der Nähe ihrer südlichen Grundstücksgrenze rügt, für die es in der näheren Umgebung kein Vorbild gebe und die zu erheblichen Verschattungen sowie Einsichtnahmemöglichkeiten zu ihren Lasten führe, ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der landesgesetzlichen Abstandflächenvorschriften, die in der Planbegründung hervorgehoben und hier von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt wird, in aller Regel - und so auch hier - dazu führen wird, dass eine weitergehende Rücksichtnahme in Bezug auf die durch das Abstandsrecht geschützten Belange (zu denen auch die der Belichtung und des Sozialabstandes gehören) nicht gefordert werden kann. Vgl. z. B. BVerwG; Beschluss vom 27. März 2018 ‑ 4 B 50.17 ‑, juris Rn. 3 m. w. N. Konkrete Anhaltspunkte, dass hier eine von diesem Regelfall abweichende Fallgestaltung vorliegt, trägt die Antragstellerin nicht vor, und solche sind nicht erkennbar. Das gilt vor allem im Hinblick darauf, dass das Wohnhaus 1 zu ihrem Grundstück seitlich versetzt angeordnet wird und zu ihrem Wohnhaus eine Entfernung von ca. 20 m aufweisen wird. Im Übrigen kann insoweit auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin nach den Ausführungen in der Antragserwiderung, denen sie nicht entgegengetreten ist, das westlich an ihr Grundstück angrenzende Grundstück (S.-------straße 28) veräußert hat, auf dem mehrgeschossige Bebauung entstanden ist, und von dem aus mindestens ebenso intensive Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Wohngrundstück eröffnet sein dürften. Ein offensichtlicher Mangel ergibt sich voraussichtlich auch nicht hinsichtlich der Abwägung der Lärmschutzbelange der Anwohner der S.-------straße , namentlich der Antragstellerin. Anlagen zur Deckung des ermittelten Stellplatzbedarfs sind gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich zulässig, und zwar auch in Wohngebieten für den dort vorhandenen Bedarf. Ein Mangel im Abwägungsvorgang liegt daher voraussichtlich nicht darin, dass die Antragsgegnerin bei der Frage, ob eine Lärmvorbelastung durch Garagen bzw. Stellplätze vorliegt, auch in der Abwägung pauschal darauf abgestellt hat (S. 17 der Planbegründung), der Bestand innerhalb des Plangebiets weise bereits heute solche Anlagen „in großem Maßstab als Garagenhof“ auf. Zwar greift diese Feststellung insoweit zu kurz, als sie die faktische Vorbelastung durch den an der rückwärtigen Grundstücksgrenze vorbeiführenden Verkehr in dieser Form nur unzureichend erfasst. Insoweit spricht aber manches dafür, dass hiermit die bauplanerische Situation beschrieben und herausgestellt werden sollte, dass die Antragstellerin angesichts der örtlichen Gegebenheiten wohl nicht darauf vertrauen durfte, auf der an ihren rückwärtigen (bzw. im Hinblick auf die Erschließungssituation zugleich auch seitlichen) Grundstücksbereich angrenzenden Fläche würden Wohngebäude und die dazu gehörenden erforderlichen Stellplätze bzw. (Tief-)Garagen nicht errichtet werden. Von daher kann ein Fehler im Abwägungsvorgang wohl nicht ohne weiteres aus der Annahme hergeleitet werden, der Rat der Antragsgegnerin habe nicht ausreichend in den Blick genommen, dass der genannte Garagenhof sich ca. 70 bis 80 m entfernt von der rückwärtigen Grundstücksgrenze befinde und deshalb auch im Zusammenhang mit vereinzelten Garagen in geringerer Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin eine erhebliche tatsächliche Vorbelastung so nicht begründet werden könne. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin (S. 17 der Planbegründung) darauf abgestellt hat, dass der durch das ca. 35 Wohneinheiten umfassende Vorhaben verursachte (Verkehrs-)Lärm „in einem geringfügigen Rahmen“ bleibe. Diese Annahme erscheint – jedenfalls im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung - plausibel, auch wenn die Antragsgegnerin insoweit kein Lärmgutachten eingeholt hat: Ein Teil der Stellplätze des Gesamtvorhabens ist straßennah angebracht, was auch nach der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 4. September 2008 unproblematisch ist. Was die rückwärtige Stellplatzanlage angeht, so erscheint die Anlage von 3 oberirdischen Stellplätzen als solche ebenfalls vertretbar. Was die Tiefgarage angeht, hat die Antragsgegnerin allerdings ebenfalls kein Lärmgutachten eingeholt. Auch das lässt aber einen offensichtlichen Abwägungsfehler nicht erkennen. Die Einholung eines Lärmgutachtens ist im Zusammenhang mit der Anlage von Tiefgaragen nicht stets zwingend erforderlich. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 40 ff. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die der Planung zugrundeliegenden Annahmen zur Häufigkeit der Fahrzeugbewegungen plausibel erscheinen und als solche auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden. Davon ist hier auszugehen: Die Antragstellerin hat die der Planung zugrundeliegende „Abschätzung des Ziel- und Quellverkehrs … für den rückwärtigen Grundstücksbereich“ [Teilbereich 2 des WA] der H+B Stadtplanung, die zu 62 KfZ-Fahrten am Tag gelangt, als solche nicht angegriffen. Bei überschlägiger Abschätzung lässt sich auf dieser Grundlage davon ausgehen, dass bei einer Geschossfläche von ca 1.600 qm in den im Teilbereich 2 des Bebauungsplans vorgesehenen Wohnhäusern 2, 3 und 4 ca. 20 Wohneinheiten entstehen sollen (inklusive des Hauses Wohnhauses 1 soll das Vorhaben ca. 32 zusätzliche Wohneinheiten umfassen). Je Wohnung ist nach den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (dort Nr. 1.1), die immer noch als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte herangezogen werden können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2012 ‑ 7 A 979/11 -, juris Rn. 9 m. w. N . 1 Stellplatz zugrundezulegen. Damit werden für die geplanten ca. 20 Wohneinheiten etwa 20 (unterirdische) Stellplätze anzusetzen sein. Diese werden - gerade auch in der Nachtzeit - eine vergleichsweise mäßige Nutzung mit sich bringen. Selbst wenn man im Durchschnitt von etwa zwei Kraftfahrzeugfahrten pro Wohneinheit bzw. pro Stellplatz ausginge, erscheint die Annahme einer Zahl von 62 Kfz-Fahrten pro Tag plausibel. Dass davon ein nennenswerter Teil in der Nachtzeit erfolgen wird, steht nicht zu erwarten. Das spiegelt sich auch in der sog. Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Auflage, Augsburg 2007, wider, die als fachlich geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2014 ‑ 2 B 301/14.NE ‑, juris Rn. 44 m. w. N. Die dortige Tabelle 33/j benennt als Anhaltswert der Bewegungshäufigkeit für schalltechnische Prognosen von Tiefgaragenlärm einen Wert von 0,15 Pkw- Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Tagzeit (6 bis 22 Uhr) und 0,02 Pkw- Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Nachtzeit. Für die lauteste Nachtstunde ist ein Anhaltswert von 0,09 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde ausgewiesen. Das führt auf einen Stundendurchschnittswert von etwa 2 1/2 Bewegungen pro Stunde am Tag. Das entspräche 4 Bewegungen pro Wohneinheit. Die Nachtbelastung beliefe sich auf einen Schnitt von etwa drei Fahrten über die Nacht verteilt, wobei auf die lauteste Stunde 1 1/2 Fahrten entfielen. Die danach zu erwartende eher geringe Nutzungsfrequenz begründet für sich nicht die Befürchtung von Gesundheitsstörungen oder sonst wohnunverträglichen Beeinträchtigungen. Dies gilt umso mehr, als die Errichtung einer Tiefgarage gegenüber einer oberirdischen Anordnung von Stellplätzen den Vorteil hat, dass die Tiefgarage Geräuschbelästigungen durch Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren und Rampenbewegungen u. ä. weitgehend abschirmt. Vgl. zur Wohnverträglichkeit von Tiefgaragen im Einzelfall mit 17 bzw. 14 Einstellplätzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2003 - 10 B 1611/02 -, juris, und vom 25. Oktober 2012 - 10 B 842/12 -, juris. Dabei stellt es voraussichtlich keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung dar, dass die Antragsgegnerin – abgesehen von den 3 oberirdischen Stellplätzen – im Teilgebiet WA 2 keine konkreten Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Tiefgaragenstellplätze getroffen hat, obwohl die auch von der Antragstellerin thematisierte (Lage bzw.) Nutzung(sintensität) der Tiefgarage im Bebauungsplanverfahren einen umfassenden Raum eingenommen hat. Stellplätze sind in ausreichender Anzahl und Größe erst im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Ist, wie vorliegend, im Bebauungsplan nicht die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt, wird eine Berechnung konkreter Stellplätze auf Planungsebene ohnehin nicht ohne weiteres erfolgen können. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25. Juni 2018 - 1 D 19/17 -, juris Rn. 79. Auf die notwendige (und nicht auf eine darüberhinausgehende) Anzahl der Stellplätze stellt im Übrigen auch die Planbegründung bzw. Abwägung ab (vgl. z. B. S. 6 und 7 der Anlage 11 zum Satzungsbeschluss). Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass bei dieser Sach- und Rechtslage der Bebauungsplan eine Konfliktbewältigung nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots noch zulässt. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in Frage stehende Nutzungskonflikt - insbesondere mit Blick auf etwaige nicht notwendige Stellplätze in der zu errichtenden Tiefgarage - bereits auf der Ebene des Bebauungsplans umfassend und abschließend abgewogen worden ist und das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen und damit von der planerischen Abwägung gleichsam "aufgezehrt" wäre . Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BRS 81 Nr. 99 = juris Rn. 20 sowie Beschluss vom 27. Dezember 1984 - 4 B 278.84 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21 S. 2 f.. Dies wird im Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung(en) zu beachten sein. Für den hier vorliegenden Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann aber von einer evidenten Abwägungsfehlerhaftigkeit hinsichtlich der Lärmsituation für das Grundstück der Antragstellerin danach nicht ausgegangen werden. Eine im Planverfahren angestellte Berechnung des Mittelungspegels für einen langen geraden Fahrstreifen, wie er z. B. entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze der Antragstellerin verläuft, kommt in diesem Zusammenhang zu Mittelungspegeln von 43,9 dB (A) tagsüber und 33,8 dB (A) nachts; diesen Aspekt hat der Plangeber ebenfalls berücksichtigt (vgl. S. 8 f. der Anlage 11 zum Satzungsbeschluss). Auch wenn bislang eine vergleichbare Beeinträchtigung durch (Verkehrs-)Lärm an der rückwärtigen Grundstücksgrenze der Antragstellerin nicht bestand, konnte sie aus den oben genannten Gründen nicht darauf vertrauen, dass die Gemeinde ihren städtebaulichen Vorstellungen folgend (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) eine Nutzung des bislang eher spärlich bebauten Areals zu Wohnzwecken unterlassen würde. Den Anregungen auch der Antragstellerin im Planverfahren, weitergehenden Lärmschutz zu gewährleisten, ist die Gemeinde dadurch entgegengekommen, dass in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen eine 2 m hohe geschlossene schallabsorbierende Wand errichtet wird. In der genannten textlichen Festsetzung ist im Übrigen ausdrücklich von einer „Tiefgaragenrampe“ die Rede, so dass die in der Antragsbegründung (dort S. 14) geäußerte Befürchtung, nach den Festsetzungen des Plans könnten an der Grundstücksgrenze auch oberirdische Stellplätze oder Garagen errichtet werden, unbegründet ist; eine diesbezüglich „überschießende Festsetzung“ war bei der naheliegenden Heranziehung des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht gewollt und ist auch sonst nicht feststellbar. Ist aus den genannten Gründen nicht von einer bereits jetzt feststellbaren evidenten Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans auszugehen, kommt nach den genannten Grundsätzen die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.