Beschluss
4 A 1554/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0823.4A1554.15.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3.6.2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3.6.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung ist offensichtlich aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angegebenen Gründen im Ergebnis richtig. Dies lässt sich bereits im Zulassungsverfahren zuverlässig beurteilen. Die Beteiligten sind hierauf hingewiesen worden. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17.11.2014 über die Erhebung von Auskünften zum Mikrozensus 2014 und die Androhung eines Zwangsgeldes ist unzulässig geworden. Sie ist nicht mehr statthaft gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, weil sich der Bescheid im Verlauf des Berufungszulassungsverfahrens erledigt hat. Der Beklagte hat den Bescheid zwar nicht aufgehoben. Die Beteiligten gehen aber übereinstimmend von seiner Erledigung aus, nachdem der Beklagte erklärt hat, er werde den Bescheid nicht mehr vollstrecken, weil die von dem Kläger geforderten Angaben mittlerweile statistisch nicht mehr verwertbar seien. Sie messen dem Bescheid mithin übereinstimmend keine tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr bei, sodass dieser seine Steuerungsfunktion verloren und sich damit im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW „auf andere Weise“ erledigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1998 – 4 C 11.97 –, NVwZ 1998, 729 = juris, Rn. 16 f. In dieser Situation kann die Zulassung der Berufung lediglich noch zu dem Zweck beantragt werden, im Berufungsverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an dieser Feststellung. Ein solches Interesse muss deshalb, worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind, bereits im Zulassungsverfahren geltend gemacht werden oder jedenfalls sonst erkennbar sein. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2004 – 2 LA 53/03 –, NVwZ-RR 2004, 912 = juris, Rn. 4 f.; OVG S.-A., Beschluss vom 14.9.2016 – 2 L 53/15 –, NVwZ-RR 2017, 349 = juris, Rn. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 78a; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124a Rn. 89, 95; vgl. für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch BVerwG, Beschluss vom 21.8.1995 – 8 B 43.95 –, NVwZ-RR 1996, 122 = juris, Rn. 1. Daran fehlt es hier. Insbesondere ist ein von dem Kläger behauptetes Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht erkennbar. Eine Wiederholungsgefahr muss hinreichend konkret sein. Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 – 4 C 12.04 –, ZLW 2007, 303 = juris, Rn. 8, m. w. N. So liegt es hier. Allein schon in Anbetracht der geringen Größe der für den Mikrozensus zu erhebenden Grundstichprobe gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des mittlerweile geltenden Mikrozensusgesetzes 2017 (1 Prozent der Bevölkerung) ist ungewiss, ob der Kläger in absehbarer Zeit erneut unter der Anschrift S. Straße 377 in P. zur Auskunft herangezogen wird. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil es nach den vorstehenden Ausführungen auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer Auskunftspflicht zum Mikrozensus sowie die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung vom Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht (mehr) ankommt. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, zur Klärung seiner Wohnsituation den Leiter der Meldebehörde als Zeugen zu hören, die Verwaltungsakte der Meldebehörde beizuziehen, von dort eine Auskunft einzuholen oder den Eigentümer/Vermieter bzw. Nachbarn zu befragen. Der damit sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) rechtfertigte, selbst wenn er vorläge, nicht die Zulassung der Berufung. Eine Berufungszulassung kommt nicht in Betracht, wenn der Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens ohne Bedeutung wäre, weil sich – wie hier – das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.1962 – 5 B 83.61 –, BVerwGE 14, 342 = juris, Rn. 15 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 224. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.