Beschluss
4 B 1256/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0827.4B1256.18.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.8.2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 97,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.8.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 97,50 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3272/18 (VG Minden) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, er sei hinsichtlich der Gebührenfestsetzung gegenüber dem Antragsteller zu 2) unzulässig, weil es insoweit zunächst eines erfolglosen Aussetzungsantrags bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bedurft hätte. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil die angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 8.8.2018 insoweit bei summarischer Prüfung rechtmäßig seien. Die Voraussetzungen für den Erlass von Duldungsverfügungen nach § 26 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SchfHwG lägen ebenso vor wie jene für die Androhung unmittelbaren Zwangs gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 VwVG NRW für den Fall der Nichtbefolgung der Duldungsverfügungen. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Einwand der Antragsteller, die Durchführung der Maßnahme stelle sich als sittenwidrige Härte dar und widerspreche dem Gebot und der Amtspflicht zu rücksichtsvollem, nicht technokratischem Verhalten, weil die Antragstellerin zu 1) als faktisch einzig Betroffene am 24.8.2018 „auf Ehrenwort“ mit ihren durch Kaiserschnitt frühgeborenen Zwillingen aus dem Krankenhaus nach Hause entlassen worden sei, trägt nicht. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass sich eine Mutter von Zwillingen, die diese einige Wochen vor dem geplanten Geburtstermin durch Kaiserschnitt entbunden hat, kurz nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in einer besonderen Belastungssituation befindet. Dies lässt die streitgegenständlichen Maßnahmen jedoch nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern durch die Wahl des Termins für eine Ersatzvornahme (erst) am 28.8.2018 abermals Gelegenheit gegeben hat, die Arbeiten zuvor durch einen von ihnen zu beauftragenden Schornsteinfeger vornehmen zu lassen. Auf diese Option hat die Antragsgegnerin die Antragsteller nochmals ausdrücklich hingewiesen. Hierdurch hat sich für den Antragsteller zu 2) faktisch insbesondere die Möglichkeit eröffnet, die notwendigen Arbeiten zur Schonung der Antragstellerin zu 1) zu einem Zeitpunkt durchführen zu lassen, als sich diese noch im Krankenhaus befunden hat. Diese Gelegenheit hat er verstreichen lassen. Ferner trifft es nicht zu, dass die Antragstellerin zu 1) „faktisch einzige Betroffene“ der Maßnahmen ist. Vielmehr ist der Antragsteller zu 2) ebenfalls Eigentümer des Grundstücks und Adressat einer der streitgegenständlichen Duldungsverfügungen. Insoweit obliegt es ihm, dafür zu sorgen, bei der Ersatzvornahme anwesend zu sein, damit sich die Antragstellerin zu 1) – ggf. zusammen mit ihren Kindern, falls diese sich am morgigen Tag in ihrer Obhut befinden sollten – in ein nicht von den Arbeiten betroffenes Zimmer zurückziehen kann und – sofern dies überhaupt erforderlich werden sollte – anschließend entstandene Verschmutzungen zu entfernen. Hierauf hatte der Senat in seinem Beschluss vom 26.7.2018 (4 B 967/18) schon hingewiesen. Dass inzwischen – nach der Geburt der Kinder – eine andere Einschätzung geboten wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Antragsteller wenden ferner ein, es sei der Antragstellerin zu 1) unzumutbar, eine Ersatzvornahme zu dulden, bei der der Bezirksschornsteinfeger Herr C. und der Mitarbeiter der Antragsgegnerin Herr X. anwesend seien. Herr C. habe eine „anonyme“ Anzeige gemäß § 8a SGB VIII eingereicht, um zu verhindern, dass die Kinder der Antragstellerin zu 1) am morgigen Termin vor Presse und WDR C1. auf dem Grundstück der Antragsteller anwesend seien, was zu einer Inobhutnahme der Kinder durch das Jugendamt geführt habe, die nunmehr in eine Pflegefamilie kommen sollten. Dieser Einwand greift ebenfalls nicht durch. Die Antragsteller legen schon nicht plausibel dar, dass eine Inobhutnahme der Kinder der Antragstellerin zu 1) durch das Jugendamt allein deswegen erfolgt wäre, weil der Bezirksschonsteinfeger Herr C. dieses über die Anwesenheit der Presse bei dem morgigen Termin in Kenntnis gesetzt hat. Im Hinblick auf die Voraussetzung für eine Inobhutnahme durch das Jugendamt aus § 8 a Abs. 1 und 2 SGB VIII – das Vorliegen einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl – liegt es nicht nahe, dass eine solche allein mit Rücksicht auf eine Präsenz von Medienvertretern auf dem Grundstück der Antragsteller am morgigen Tag erfolgt. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, warum auch eine Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie, die über den morgigen Tag hinaus erfolgen würde, beabsichtigt sein soll. Ferner haben die Antragsteller nicht dargelegt, woher sie Kenntnis davon haben, dass die auch nach ihren Angaben „anonyme“ Anzeige beim Jugendamt von Herrn C. stammt. Selbst wenn die Anzeige des Herrn C. Auslöser für eine Inobhutnahme der Kinder der Antragstellerin zu 1) gewesen sein sollte, führte dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der ihr gegenüber erlassenen Duldungsverfügung. Die Entscheidung über die Inobhutnahme von Kindern erfolgt nicht „auf Zuruf“ eines Anzeigenerstatters, sondern wird durch das Jugendamt nach Prüfung der dafür notwendigen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit getroffen. Auch wenn es für die Antragstellerin zu 1) in einem solchen Fall unangenehm wäre, auf Herrn C. und Herrn X. zu treffen, begründete dies keine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Hierin läge kein Umstand, der es gebietet, abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Regelung, dass bevollmächtigte Schornsteinfeger für bestimmte Bezirke bestellt werden und mit der Durchführung der Ersatzvornahme zu beauftragen sind (§§ 8 Abs. 1, 26 Abs. 1 SchfHwG), die Ersatzvornahme durch einen anderen Schornsteinfeger durchführen zu lassen. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass der Antragsteller zu 2) es in der Hand hat, selbst bei der Ersatzvornahme anwesend zu sein, um der Antragstellerin zu 1) eine Begegnung mit Herrn C. und Herrn X. zu ersparen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).