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Beschluss

10 B 326/18.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0830.10B326.18NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE –, vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, und vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –. Der Antragsteller beruft sich ausdrücklich nicht auf einen schweren Nachteil in dem oben angesprochenen Sinne. Die begehrte einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Der Vortrag des Antragstellers lässt keine zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Mängel erkennen, die offensichtlich wären. Insbesondere ist der von dem Antragsteller behauptete Abwägungsmangel nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht gegeben. Der Antragsteller macht geltend, dass bei einer Vollziehung des Bebauungsplans angrenzend an seinen rückwärtigen Wohnbereich mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze ein hoher Baukörper entstehen könne. Er befürchtet eine nachhaltige Verschlechterung der Wohnqualität unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung und der Einsichtnahmemöglichkeiten in seine Wohn-, Schlaf- und Außenwohnbereiche. Hinzu komme die Problematik des durch das geplante Wohngebiet ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs. Der Rat hat sich nicht zuletzt wegen der entsprechenden Einwendungen des Antragstellers mit den Auswirkungen der Umsetzung des Bebauungsplans auf die vorhandene Bebauung auseinandergesetzt. Er hat die zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung ausreichend ermittelt und in seine Abwägung eingestellt. Die Einschätzung des Rates, dass die zugelassene Bebauung für die Nachbarn hinnehmbar sei, ist bei den in Rede stehenden Dimensionen der nach dem Bebauungsplan zulässigen Baukörper aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Unter anderem sieht der Plan aus Rücksicht auf die vorhandene Bebauung zur Vermeidung von Verschattung und Einsichtnahmemöglichkeiten dort, „wo Einfamilienhausgrundstücke der Alt- und Neubebauung unmittelbar aneinandergrenzen“ als Höchstmaß eine zweigeschossige Bebauung und eine maximale Gebäudehöhe von 7 m vor. Es ist daher offensichtlich nicht zu beanstanden, dass der Rat zur Schaffung neuer Wohnbauflächen das Plangebiet wieder nutzbar gemacht hat. So soll nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem die Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen zur Innenentwicklung besonders hervorgehoben werden. Zutreffend weist die Antragsgegnerin im Übrigen darauf hin, dass der Rat sich bei seiner Planung nicht – wie der Antragsteller offenbar meint – an dem vorhandenen Bestand orientieren muss, sondern eigene städtebauliche Vorstellungen verfolgen darf. Darüber hinaus teilt der Senat die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller auf Grund der Lage seines Wohnhauses und der geplanten Erschließungsstraßen keinen relevanten Beeinträchtigungen durch den zunehmenden Kraftfahrzeugverkehr ausgesetzt sein wird. Unzutreffend ist auch die Annahme des Antragstellers, dass die Festsetzung zur Lage der Garagen und Carports Rechte der Nachbarn verletze. Der Festsetzung F 8 liegt nach der Planbegründung das nicht zu beanstandende städtebauliche Konzept zugrunde, Nebenanlagen, Garagen und Carports optisch in den Hintergrund treten zu lassen. Deren genaue Lage gibt der Bebauungsplan nicht vor, sodass insoweit auch keine Rechte der Nachbarn verletzt sein können. Auch insoweit verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass die Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO beziehungsweise die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen in jedem Einzelfall zu beachten sein werden. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der Antragsteller auch eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils in dem oben dargelegten Sinne nicht dargelegt hat. Der Senat teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Umsetzung des Bebauungsplans nicht zu entsprechenden Belastungen für den Antragsteller führt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich mit Blick auf die Belegenheit seines Grundstücks in einer bebauten Ortslage und das Anliegen des Gesetzgebers, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, nicht, dass die durch den Bebauungsplan zugelassene Bebauung sein eigenes Grundstück, in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang beeinträchtigen könnte. Die von dem Antragsteller insoweit eher pauschal dargestellten Auswirkungen mögen zwar nicht gänzlich unbeachtlich sein, zeigen aber keine unangemessene Benachteiligung seiner Interessen auf, die eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).