Beschluss
13 A 2265/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0903.13A2265.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Juli 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Juli 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ihm nicht die Möglichkeit eröffnet habe, vor Erlass des Urteils zum Klageabweisungsantrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Stellung zu nehmen, zumal das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen aktualisierten Verwaltungsvorgang übersandt habe. Einen Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör begründet dieser Einwand nicht. Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2017 anwesenden Kläger umfassend Gelegenheit gegeben, zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen. Dass dem Einzelrichter am 14. Juli 2017 noch kein schriftsätzlich formulierter Klageabweisungsantrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorlag und zur mündlichen Verhandlung auch kein Vertreter des Bundesamtes erschienen war, hinderte den Kläger nicht daran, sein Verfolgungsschicksal zu schildern. Das Verwaltungsgericht musste die mündliche Verhandlung auch nicht gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiedereröffnen, nachdem dem zuständigen Einzelrichter nach Abschluss der mündlichen Verhandlung aktualisierte Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie ein schriftlicher, nicht weiter begründeter Klageabweisungsantrag (wohl am 18. Juli 2017) vorgelegt worden waren. Ob das Tatsachengericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise nur dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 -, juris, Rn. 30. Hierfür hat der Kläger nichts dargetan. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, mit dem Klageabweisungsantrag und den aktualisierten Verwaltungsvorgängen sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht wesentlich Neues vorgetragen worden. Dies hat der Kläger nach erfolgter Akteneinsicht im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Im Übrigen hat er beim Verwaltungsgericht weder die Wiedereröffnung des Verfahrens noch Akteneinsicht beantragt oder sonstwie zu erkennen gegeben, dass ein weitergehender Vortrag zu dem Inhalt der aktualisierten Verwaltungsvorgänge beabsichtigt war. Dies wäre ihm aber möglich gewesen, weil er vor Zustellung des Urteils vom Eingang der aktualisierten Verwaltungsvorgänge und vom Klageabweisungsantrag in Kenntnis gesetzt worden war (Absendevermerk vom 18. Juli 2017, Bl. 56 Rückseite der Gerichtsakte). Hat er aber die Gelegenheit ausgelassen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ist er gehindert, mit einer Gehörsrüge durchzudringen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 8 B 26.08 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 4 A 1763/15.A -, juris, Rn. 6. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N; Bay. VGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 20 ZB 17.30931 -, juris, Rn. 4. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Soweit der Kläger ausführt, es bedürfe der Klärung, unter welchen Voraussetzungen asylrelevante Gründe im Falle religiöser Verfolgung anzunehmen sind, hat das Verwaltungsgericht diese unter Bezugnahme auf obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung umfassend dargestellt. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Die gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwände in dem den Kläger betreffenden Einzelfall begründen die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).