Leitsatz: Es ist satzungsrechtlich zulässig, zum steuerpflichtigen Hundehalter denjenigen zu bestimmen, der einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wird ein Hund in einem aus mehreren Personen bestehenden Haushalt gehalten, kann der mit der Hundehaltung verbundene Aufwand nur denjenigen Haushaltsmitgliedern zugerechnet werden, die auch selbst diesen Haushalt betreiben. Ein rechtlich relevantes Mitbestimmungsrecht in einer Haushaltsgemeinschaft Volljähriger kommt denjenigen zu, die sich in nennenswertem Umfang an den Kosten des Haushalts und/oder an der Hausarbeit beteiligen, so dass es auch ihr Haushalt ist. Das angegriffene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2016 wird, soweit mit ihm die Kläger zur Hundesteuer herangezogen werden, aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beklagte erhebt auf der Grundlage ihrer Hundesteuersatzung vom 7.11.1996 in der Fassung der VII. Nachtragssatzung vom 29.3.2011 (HStS) eine Steuer für das Halten von Hunden im Stadtgebiet (§ 1 Abs. 1 HStS). Steuerpflichtiger Hundehalter ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie nach § 1 Abs. 2 Satz 4 HStS Gesamtschuldner. Die Steuer beträgt nach § 2 Abs. 1 HStS jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam nur ein Hund gehalten wird, 100,00 EUR (Buchst. a). Mit Anmeldeformular vom 23.9.2015 teilte die Mutter der Kläger der Beklagten mit, dass sie seit dem 19.9.2015 einen Hund der Rasse Bouvier des Flandres halte. Mit Bescheid vom 9.10.2015 setzte die Beklagte gegenüber den Eltern der Kläger und den Klägern Hundesteuer für den Zeitraum von September bis Dezember 2015 in Höhe von 33,33 Euro fest. Mit Bescheid vom 15.1.2016, ersetzt durch Bescheid vom 5.2.2016, setzte die Beklagte gegenüber den Eltern der Kläger und den Klägern Hundesteuer für das Jahr 2016 in Höhe von 100,- Euro fest. Die Kläger und ihr Vater erhoben hiergegen am 21.1. und 12.2.2016 Widerspruch mit der Begründung, dass sie nicht Halter des Hundes seien, sondern nur ihre Ehefrau bzw. Mutter. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger und ihres Vaters zurück. Die Kläger und ihr Vater seien ebenfalls Halter des angemeldeten Hundes, da der Hund in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die - volljährigen - Kläger und ihr Vater einen wirtschaftlichen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt und damit auch zum Unterhalt des Hundes leisteten und dass die Hundehaltung im gegenseitigen Einvernehmen oder zumindest mit Duldung aller Haushaltsangehörigen erfolge. Während die Eltern der Kläger die Steuerfestsetzung haben bestandskräftig werden lassen und die Forderung beglichen haben, haben die Kläger hiergegen am 18.3.2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung haben sie vorgetragen, Halter des Hundes sei allein ihre Mutter, die mit Blick auf die Größe des Hundes gegenüber der Beklagten auch einen Sachkundenachweis habe erbringen müssen. Sie selbst hätten mit dem Hund nichts zu tun. Zwar würden sie im selben Haushalt leben, sie hätten den Hund jedoch nicht in den gemeinsamen Haushalt „aufgenommen“, da sie während ihres Studiums von ihren Eltern unterhalten würden und selbst keinen wirtschaftlichen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt leisteten. Sie könnten gegen die Hundehaltung auch nichts unternehmen. Allenfalls könnten sie aus dem Haus ihrer Eltern ausziehen, was jedoch zur Folge hätte, dass sie ihren - bisher im Wege des Naturalunterhalts erfüllten - Unterhaltsanspruch verlieren würden. Sonstige finanzielle Zuwendungen erhielten sie nicht. Sollte die Steuerfestsetzung ihnen gegenüber nicht aufgehoben werden, werde ihr Vater sie im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch nehmen. Die Kläger haben beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 5.2.2016, soweit sie mit ihm zur Hundesteuer herangezogen werden, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2016, soweit dieser an sie gerichtet ist, aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, bei einem aus mehreren Personen bestehenden Haushalt, in den ein Hund aufgenommen worden sei, seien alle diejenigen Hundehalter, die durch ihren Beitrag zu dieser Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch zu den Kosten der Hundehaltung beitragen. Wenn aufgrund der baulich-räumlichen Verhältnisse der Hund nur im wechselseitigen Einvernehmen oder wenigstens mit Duldung aller Haushaltsmitglieder gehalten werden könne, sei typischerweise der Schluss gerechtfertigt, dass auch alle Haushaltsmitglieder zumindest in gewissem Umfang an den Kosten der Hundehaltung beteiligt seien. Eine solche Handhabung sei auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erforderlich und gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.11.2016 abgewiesen. Sie sei zwar zulässig, da die Kläger im Fall der begehrten Aufhebung von ihren Eltern nicht als Gesamtschuldner zum Ausgleich herangezogen werden könnten. Die Klage sei jedoch nicht begründet, da die Kläger auch Halter des Hundes seien. Es könne offen bleiben, ob die Kläger neben dem ihnen gewährten Naturalunterhalt tatsächlich keinerlei Geldeinkünfte hätten. Denn es sei für die Erhebung einer Aufwandsteuer wie der Hundesteuer gleichgültig, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert werde. Die Kläger haben gegen das ihnen am 14.12.2016 zugestellte Urteil am 12.1.2017 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Antrag am 6.2.2017 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 30.4.2018 die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung machen die Kläger mit Schriftsatz vom 14.5.2018 geltend, der zu besteuernde Aufwand könne hier unproblematisch der Mutter der Kläger zugeordnet werden, die auch leistungsfähig sei. Vor diesem Hintergrund bestehe auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität kein Anlass, auch die Kläger als Halter heranzuziehen. Denn grundsätzlich dürfe nur der eigene Konsum besteuert werden. In Fällen, in denen der den Aufwand betreibende Halter bereits aufgrund ordnungsrechtlicher Anforderungen (Halten von großen und/oder gefährlichen Hunden) feststehe, dürften erst recht keine anderen Haushaltsmitglieder als Steuerpflichtige herangezogen werden. Die Kläger beantragen, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin O. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 5.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2016 ist – soweit er die Kläger betrifft - rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger waren im maßgeblichen Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr 2016) nicht steuerpflichtige Halter des von ihrer Mutter erworbenen und angemeldeten Hundes. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS ist Hundehalter, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Hierbei handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung des Steuergegenstands. Die Hundesteuer ist eine der traditionellen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes - GG -. Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt. Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit. Dabei ist der Aufwand ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird, ob er im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet oder welchen Zwecken er des Näheren dient, ist dabei unerheblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 ‑ 9 C 14.16 ‑, juris, Rn. 11; Urteil vom 29.6.2017 ‑ 9 C 7.16 ‑, BVerwGE 159, 216, Rn. 13. Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen ‑ wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen ‑ zusätzlichen Vermögensaufwand. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 ‑ 9 C 8.13 ‑, BVerwGE 150, 225, Rn. 18. Das erforderliche Kriterium eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden, wird durch das satzungsrechtliche Merkmal verfassungsrechtlich zulässig konkretisiert, dass (nur) der steuerpflichtig sei soll, der einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wer einen Haushalt betreibt, kann bestimmen, was in diesem seinem Haushalt geschieht, insbesondere ob als äußerlich erkennbarer Zustand ein Hund in seinen Haushalt aufgenommen und damit der steuerbare Aufwand ausgelöst wird. Die Zurechnung der Hundehaltung erfolgt durch dieses haushaltsbezogene Merkmal an denjenigen, der über die Aufnahme des Hundes in den Haushalt entscheidet. Vgl. Christ in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, Rn. C 418. Wird der Hund in einem aus mehreren Personen bestehenden Haushalt gehalten, kann somit der mit der Hundehaltung verbundene Aufwand nur denjenigen Haushaltsmitgliedern zugerechnet werden, die auch selbst diesen Haushalt betreiben, so dass es ‑ auch ‑ ihr Haushalt ist. Denn dann kommt es bei einer Hundehaltung, die auf Initiative eines anderen Haushaltsmitglieds erfolgt, auf das Einvernehmen oder zumindest die Duldung der anderen Personen, die den Haushalt (auch) betreiben, an. Vgl. zum Erfordernis des Einvernehmens oder der Duldung durch die anderen den Haushalt Betreibenden BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 ‑ 8 B 224.97 ‑, Buchholz 401.65 Hundesteuer, Nr. 5, S. 2. Der Senat kann nicht feststellen, dass den Klägern im maßgeblichen Besteuerungszeitraum 2016 ein derartiges Mitbestimmungsrecht in dem unter der Anschrift O1. in C. geführten Haushalt ihrer Eltern zukam. Folglich ist nicht erwiesen, dass der Hund (auch) in den Haushalt der Kläger im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS aufgenommen worden war und somit auch die Kläger dessen Halter waren. Ein rechtlich relevantes Mitbestimmungsrecht in einer Haushaltsgemeinschaft Volljähriger kommt denjenigen zu, die sich in nennenswertem Umfang an den Kosten des Haushalts und/oder an der Hausarbeit beteiligen, so dass es auch ihr Haushalt ist. Bei Volljährigen, die sich zu einer Wohngemeinschaft zusammenschließen, ist zu vermuten, dass eine solche Beteiligung in irgendeiner Form stattfindet. Ob eine solche Beteiligung vorliegt, die die Annahme eines Mitbestimmungsrechts im so auch eigenen Haushalt rechtfertigt, ist eine Frage des Einzelfalls. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers zu 1. und der Zeugin O. haben die Kläger im maßgeblichen Besteuerungszeitraum bereits studiert und in Ermangelung eines (nennenswerten) eigenen Einkommens zu den Kosten des Haushalts nichts beigesteuert. Der Haushalt wurde vielmehr ausschließlich durch das Einkommen des Vaters der Kläger und der Zeugin O. finanziert. An der Hausarbeit haben sich die Kläger nur geringfügig, z. B. durch Ausräumen der Spülmaschine, beteiligt. Die Hausarbeit wurde vielmehr im Wesentlichen von der Zeugin O. und ihrer Haushaltshilfe übernommen. Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass den Klägern im Besteuerungszeitraum 2016 im Haushalt ihrer Eltern ein relevantes Mitbestimmungsrecht zugestanden hätte, das diesen Haushalt auch zu ihrem im Sinne der Satzung gemacht hätte. Die Kläger betreiben keinen eigenen Haushalt, sondern leben im Haushalt der Eltern. Weitere Aufklärung des Sachverhalts war nicht geboten, da nicht anzunehmen war, dass sich Anhaltspunkte für eine eigene Haushaltsführung der Kläger ergeben hätten. Auch die Beklagte, die die materielle Beweislast für das Vorliegen des steuerbegründenden Merkmals der Person des Hundehalters trägt, hat keine Beweisanträge in dieser Richtung gestellt. Die Kläger sind auch nicht aufgrund der in § 1 Abs. 2 Satz 3 HStS getroffenen Regelung als Halter zu qualifizieren. Denn diese Regelung, nach der alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde als von ihren Haltern gemeinsam gehalten gelten, begründet keine Haltereigenschaft, sondern setzt diese voraus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.