Beschluss
19 E 1113/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0906.19E1113.17.00
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Leitsätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag fehlt, wenn dem Kläger für denselben Streitgegenstand in derselben Instanz Prozesskostenhilfe bereits bewilligt ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag fehlt, wenn dem Kläger für denselben Streitgegenstand in derselben Instanz Prozesskostenhilfe bereits bewilligt ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist unbegründet. Den Klägern fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Das Verwaltungsgericht hat ihren erneuten Prozesskostenhilfeantrag vom 7. Dezember 2017 daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag fehlt, wenn dem Kläger für denselben Streitgegenstand in derselben Instanz Prozesskostenhilfe bereits bewilligt ist. So sinngemäß BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 163/04 -, NJW-RR 2006, 429, juris, Rn. 5 m. w. Nachw., Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit Beschluss vom 31. März 2017 hat der Senat den Klägern Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt. Diese Bewilligung erfasst auch das nunmehr verfolgte Fortsetzungsfeststellungsbegehren entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Hierin liegt kein neuer Streitgegenstand, den die Beteiligten nur unter den Voraussetzungen einer Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO zum Gegenstand desselben Rechtsstreits machen könnten. Der Übergang von einer Verpflichtungsklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist vielmehr als Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zu behandeln. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, BVerwGE 151, 36, juris, Rn. 11. Für den Fortgang des Klageverfahrens weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - zulässig ist. Das ursprünglich verfolgte Verpflichtungsbegehren der Kläger hat sich dadurch erledigt, dass die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2015/2016 in Höhe des zuletzt noch eingeforderten Betrags von 173,50 Euro anerkannt hat. Daraufhin haben die Kläger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 beantragt festzustellen, „dass der streitgegenständliche Bescheid der Stadt N. vom 26.05.2015 rechtswidrig ist und der Schulweg der Tochter der Kläger länger als 3,5 km ist“. Mit der nunmehr begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides der Beklagten haben sie ihr Klagebegehren in zulässiger Weise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt. Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass die Kläger mit demselben Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 die Verpflichtungsklage für erledigt erklärt haben und die Beklagte ihrerseits zuvor schon eine Erledigungserklärung abgegeben hatte. Eine Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten ist hierdurch nicht eingetreten, weil bei sachgerechtem Verständnis nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Kläger den Rechtsstreit mit dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 für erledigt erklärt haben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag (in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) es ausschließt, gleichzeitig eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO abzugeben. Die auf den Feststellungsantrag zu treffende Sachentscheidung lässt keinen Raum für eine hilfsweise begehrte Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO; denn ein vorrangig zur Entscheidung gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag schließt es aus, die Hauptsache für erledigt zu erklären. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50, juris, Rn. 6 m. w. Nachw. Wenn hiernach nur die Umstellung auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren oder die Abgabe einer Erledigungserklärung in Betracht kam, konnte bei einer am Prozessinteresse der Kläger orientierten Auslegung der mit dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 abgegebenen Erklärungen kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Fortsetzungsfeststellungsantrag durchsetzt. Denn nur so konnte die angestrebte Fortführung des Rechtsstreits mit dem ausdrücklich formulierten Ziel, die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides der Beklagten feststellen zu lassen, erreicht werden. Es spricht auch Genügendes für das Vorliegen des entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung. Dieses Interesse folgt aus der bestehenden Wiederholungsgefahr, die anzunehmen ist, wenn in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen der erneute Erlass eines gleichartigen Verwaltungsakts droht. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 - 10 C 2.16 -, BVerwGE 159, 113, juris, Rn. 13, m. w. Nachw. Dass die Beklagte einen Fahrkostenanspruch der Kläger (nur) für die Heimfahrten ihrer Tochter an denjenigen Schultagen des Schuljahres 2015/2016 als begründet angesehen hat, an denen der planmäßige Unterricht in der Sporthalle an der Q.--------straße endete, schließt den erneuten Erlass eines - in wesentlicher Hinsicht -gleichartigen Bescheides für nachfolgende Schuljahre nicht aus. Denn es lässt sich schon nicht feststellen, dass die Beklagte einen solchen Anspruch auch für künftige Schuljahre als gegeben erachtet. Selbst wenn das der Fall wäre, bliebe zudem weiterhin streitig, ob den Klägern ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).