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Beschluss

6 A 2272/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0912.6A2272.18.00
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Leitsätze

Die Bestimmung einer Einstellungsvoraussetzung für das Beamtenverhältnis bedarf dann eines Parlamentsgesetzes, wenn eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Abwägung des Bestenauslesegrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG mit anderen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen geboten ist.

Die Versagung der Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst wegen einer Tätowierung bedarf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestimmung einer Einstellungsvoraussetzung für das Beamtenverhältnis bedarf dann eines Parlamentsgesetzes, wenn eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Abwägung des Bestenauslesegrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG mit anderen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen geboten ist. Die Versagung der Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst wegen einer Tätowierung bedarf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -). Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der am 15. Dezember 1992 geborene Kläger begehrte die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2017. Er trägt auf dem linken Unterarm eine Tätowierung in Gestalt eines Löwenkopfes mit einer Größe von 20 cm x 14 cm. Durch Bescheid vom 31. Mai 2017 lehnte das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LAFP NRW) die Einstellung unter Hinweis auf die Tätowierung ab. Mit Beschluss vom 24. August 2017 - 2 L 3279/17 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf das beklagte Land im Wege einstweiliger Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ‑ 2 K 11941/17 - zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2017 zuzulassen. Dagegen legte das beklagte Land Beschwerde zum beschließenden Gericht - 6 B 1102/17 - ein. Nachdem das LAFP NRW dem Kläger die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren ermöglicht hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Eil- und im Hauptsacheverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 11. September 2017 lehnte das LAFP NRW die Einstellung des Klägers, der zwischenzeitlich das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hatte, erneut ab. Zur Begründung führte das LAFP NRW aus, dass es der Verpflichtung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2017 - 2 L 3279/17 -, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 zuzulassen, nachgekommen sei. Die Einstellung könne wegen der Tätowierung nicht erfolgen. Der Kläger hat am 14. September 2017 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Er hat zunächst beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LAFP NRW vom 11. September 2017 zu verpflichten, über seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Am 15. September 2017 hat der Kläger zudem um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht - 2 L 4596/17 -. Am 21. September 2017 hat das beklagte Land den Kläger durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Kommissaranwärter ernannt. In einer Begleitverfügung gleichen Datums hat es sich für den Fall einer gerichtlichen Entscheidung zu seinen Gunsten im Klageverfahren die Entlassung vorbehalten. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit im Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat das beklagte Land widersprochen. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren ‑ 2 L 4596/17 ‑ haben die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 8. Mai 2018 festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Ernennung des Klägers zum Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf habe sich der Rechtsstreit erledigt. Von einer Erledigung des Rechtsstreits gehe auch das beklagte Land aus. Soweit es trotzdem die Klageabweisung begehre, unterliege es. Es habe zwar ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich einen Eignungsmangel darstellen, und damit an einer gerichtlichen Entscheidung darüber, ob die gegen es erhobene Klage unzulässig oder unbegründet gewesen ist. So habe das LAFP NRW in der Begleitverfügung vom 21. September 2017 deutlich gemacht, den Kläger nicht „aus freien Stücken“ zum Kommissaranwärter zu ernennen, sondern lediglich angesichts des von ihm angestrengten Rechtsschutzverfahrens, und sich eine Entlassung aufgrund der Tätowierung ausdrücklich vorbehalten. Hinzu komme, dass die Ausbildung am 1. September eines Jahres beginne und eine spätere Einstellung allenfalls noch bis zum Ablauf dieses Einstellungsmonats erfolgen könne. Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage sei allerdings bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Kläger, zulässig und begründet gewesen. Der Kläger habe einen Anspruch darauf gehabt, dass das beklagte Land ihn in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2017 einstellt. Das beklagte Land habe ihn nicht allein wegen seiner großflächigen Tätowierung ablehnen dürfen. Hierfür fehle es an der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung. Das beklagte Land hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Nach Art. 33 Abs. 2 GG bestehe kein Einstellungsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl im Rahmen der Bestenauslese. Es gehe hier also nicht um einen Eingriff in ein Freiheitsgrundrecht. Mit der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst repräsentierten Kommissaranwärterinnen und -anwärter das Land NRW, woraus sich berechtigte Voraussetzungen bezogen auf das äußere Erscheinungsbild ableiteten. Die Legitimations- und Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform sei ein wesentlicher Gemeinwohlbelang. Das beklagte Land habe mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK) vom 29. Mai 2013 ‑ 403-26.00.07A - landeseinheitliche Vorgaben für die Bewertung von Körperschmuck geschaffen und damit den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung näher konkretisiert. Insoweit verfüge es über einen Einschätzungsspielraum. Das Verwaltungsgericht habe den bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen anzulegenden Maßstab nicht beachtet, weil das beklagte Land hier weder einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt noch allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt habe. Mit der Forderung nach einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage greife das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise in den dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraum ein, wie er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirkliche. Die Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage sei ein Systembruch und eine sachlich nicht begründete und begründbare Kompetenzüberschreitung der Justiz in den verfassungseigenständigen Bereich der Exekutive. Die Grundsätze der Wesentlichkeitstheorie seien auch nicht ohne weiteres auf den Streitfall anwendbar. Der Einschnitt in die Grundrechte der Bewerberinnen und Bewerber, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sei nicht so bedeutsam, dass eine Regelung durch das Parlament erfolgen müsse, weil mit dem Erlass nicht alle tätowierten Bewerberinnen und Bewerber ausgeschlossen würden. Außerdem gehe es nicht um die Anordnung einer Entfernung einer Tätowierung, weshalb Art. 2 Abs. 2 GG nicht betroffen sei. Ferner werde auf die Rechtsprechung zur Mindestgröße für den Polizeivollzugsdienst verwiesen, wonach diese auch durch Erlass festgelegt werden könne. Die im Erlass des MIK vom 29. Mai 2013 getroffene Entscheidung, dass und welche Tätowierungen unzulässig seien, werde durch die dargelegten Studien getragen und könne von Gerichten nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des beklagten Landes durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit mit dem ursprünglichen Antrag, das beklagte Land zur Neubescheidung über seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2017 zu verpflichten, in der Hauptsache erledigt hat. Das beklagte Land, das der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen hat, die dieser nach seiner Ernennung abgegeben hat, hat zwar ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung über die ursprüngliche Klage. Insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen die Beteiligten im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten sind. Der Antrag des beklagten Landes auf Klageabweisung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die zulässige Verpflichtungsklage im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses, der Ernennung des Klägers zum Kommissaranwärter, begründet war. Der Kläger hatte nach erfolgreichem Durchlaufen des Auswahlverfahrens einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihn zum 1. September 2017 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einstellt. Der entgegenstehende Bescheid vom 11. September 2017 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach die Versagung der Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst wegen einer Tätowierung einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 ‑, NJW 2018, 1185 = juris, Rn. 33 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 556/18 -, juris, Rn. 5 ff.; anders noch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 6 B 540/16 -, juris, Rn. 5 ff. Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat, vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 56 = juris, Rn. 31, und vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 76; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 6 B 1109/16 -, NWVBl. 2017, 296 = juris, Rn. 14. Der in Ausfüllung der Begriffe „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist insoweit auf die Überprüfung beschränkt, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, BVerfGE 143, 22 = juris, Rn. 18 f.; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 -, NVwZ 2013, 1227 = juris, Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 6 B 1109/16 -, a. a. O., Rn. 10. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber allerdings, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Als wesentlich sind insbesondere Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, a. a. O., Rn. 52, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 6 A 2014/17 -, juris, Rn. 67. Zwar kann der Dienstherr die bereits verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich normierte Zugangsschranke der Eignung durch Verwaltungsvorschriften ausgestalten, die eine Verwaltungspraxis nach einheitlichen und gleichmäßigen Maßstäben sicherstellen. So wird etwa der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Leistungsgrundsatz durch die Festlegung einer Mindestkörpergröße für Polizeivollzugsbeamte lediglich konkretisiert, was deshalb durch Erlass erfolgen darf. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. September 2017 - 6 A 916/16 -, ZBR 2018, 53 = juris, Rn. 69, und vom 28. Juni 2018 - 6 A 2014/17 -, a. a. O., Rn. 70. Einer parlamentsgesetzlichen Grundlage bedarf es aber immer dann, wenn mit der Bestimmung einer Einstellungsvoraussetzung eignungsfremde Zwecke verfolgt werden, vgl. BVerfG, Urteil vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, a. a. O., Rn. 67 ff. (für die Einstellungshöchstaltersgrenze); OVG NRW, Urteil vom 21. September 2017 - 6 A 916/16 -, a. a. O., Rn. 74 ff. (zur abweichenden Festlegung einer Mindestgröße von 168 cm für männliche Bewerber), oder wenn eine dem Parlamentsgesetzgeber vorbehaltene Abwägung des Bestenauslesegrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG mit anderen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen geboten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 6 A 2014/17 -, a. a. O., Rn. 74. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Austarierung widerstreitender Grundrechte oder kollidierender Verfassungspositionen ist Sache des Parlaments. Wesentliche Inhalte des Beamtenverhältnisses sind daher durch Gesetz zu regeln. Dies gilt insbesondere für Regelungen mit statusbildendem oder statusberührendem Charakter, durch die Bedingungen der Einstellung oder Entlassung normiert werden. Mit der Bestimmung unzulässiger Tätowierungen werden Eignungsanforderungen festgelegt, die zur zwingenden Ablehnung eines Einstellungsbegehrens führen. Insoweit ist vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) der tätowierten Bewerberinnen und Bewerber berührt, die damit ihr äußeres Erscheinungsbild bestimmen, wobei auch und gerade die private Lebensführung betroffen ist. Die Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis bedarf folglich einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung. Auch im Falle der Verordnungsermächtigung muss dabei schon aus der parlamentarischen Leitentscheidung der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, a. a. O., Rn. 38 ff. Der vom beklagten Land angeführte Umstand, dass hier die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und - anders als im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - keine Disziplinarmaßnahme im Streit steht, lässt das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage nicht entfallen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seine Ausführungen im zitierten Urteil ausdrücklich auch die Einstellung in das Beamtenverhältnis mit einbezogen und zum Ausdruck gebracht, dass die angestellten Erwägungen dafür im Wesentlichen ebenso gelten wie für andere Regelungen mit statusbildendem oder statusberührendem Charakter wie Entlassungen oder bestimmte Weisungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 556/18 -, a. a. O., Rn. 25. Entgegen der Darstellung des beklagten Landes wird der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen ihrer Tätowierungen vom Polizeivollzugsdienst ausgeschlossen werden, nicht dadurch abgemildert, dass gewisse Tätowierungen zulässig sind. Ob - wie das Bundesverwaltungsgericht ohne Differenzierung zwischen Einstellungsanforderungen und Anordnungen im bestehenden Beamtenverhältnis angenommen hat - durch die Einstellungsversagung ferner das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG beeinträchtigt wird, kann offen bleiben. Eine Entscheidung des Gesetzgebers ist nicht nur wegen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch deshalb geboten, weil Tätowierungen die Eignung nicht - wie etwa die Körpergröße als unveränderliches biometrisches Merkmal - bereits aus sich heraus infolge naturgesetzlicher Gegebenheiten beeinträchtigen können. Vielmehr ergibt sich dies erst aufgrund gesellschaftlicher Vorstellungen, deren Bedeutung einzuschätzen und deren rechtliche Relevanz festzulegen typischerweise Aufgabe des Gesetzgebers ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 6 A 2014/17 -, a. a. O., Rn. 78. Die nach dem Vorstehenden erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Reglementierung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten ist in Nordrhein-Westfalen nicht gegeben. Der Erlass des (damaligen) Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 - 403-26.00.07A - genügt als bloße Verwaltungsvorschrift hierfür nicht. Die allein in Erwägung zu ziehende gesetzliche Regelung des § 45 LBG NRW betrifft schon ihrem Wortlaut nach nicht die Regelung von Tätowierungen; sie ermächtigt die Landesregierung - bzw. bei Übertragung der Ausübung dieser Befugnis auch andere Stellen - lediglich zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Die Formulierung „Dienstkleidung“ weist von Ausmaß und Intensität der Regelungsmöglichkeit eine gänzlich andere Zielrichtung und Intensität auf als eine Ermächtigung, die Dienstausübung für Beamte mit bestimmten Tätowierungen zu verbieten. Während die Dienstkleidung nur während der Dienstausübung getragen und anschließend wieder abgelegt werden kann, ist eine Tätowierung untrennbarer Bestandteil des Körpers. Auch weist die Ermächtigung keinen hinreichend bereichsspezifischen Bezug zum Verbot von Tätowierungen auf. Dem Gesetz sind keinerlei Maßstäbe für Inhalt, Art und Ausmaß einer derartigen Regelungsbefugnis zu entnehmen. Insbesondere fehlt es an einer erkennbaren parlamentarischen Leitentscheidung für die Grenzen einer zulässigen Reglementierung - etwa auf den bei Tragen einer Uniform noch „sichtbaren“ Bereich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 556/18 -, a. a. O., Rn. 27. Besteht danach das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage, greift dieses nicht unzulässig in den dem Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommenden Spielraum ein und kann entgegen der Auffassung des beklagten Landes von einem Übergriff der Judikative in den Bereich der Exekutive keine Rede sein. Entscheidungen über den Zugang zu öffentlichen Ämtern sind, wie ausgeführt, gerichtlich darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat. Dazu zählt auch die rechtliche Kontrolle durch das Gericht, ob eine hinreichend bestimmte (gesetzliche) Ermächtigungsgrundlage für das Verwaltungshandeln existiert. Beschränkt sich das Gericht auf die Überprüfung der Einhaltung dieses Rahmens und nimmt gerade nicht anstelle der Verwaltung eine eigene Ermessensentscheidung vor, liegt darin keine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 556/18 -, a. a. O., Rn. 6. Das beklagte Land kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es könnten nicht alle möglichen Eignungskriterien im Detail durch den Gesetz- und Verordnungsgeber geregelt werden, was zudem im Ergebnis auf einen mit dem Beurteilungsspielraum nicht zu vereinbarenden Einstellungsanspruch hinausliefe. Es sind - wie oben dargestellt - gerade nicht sämtliche Eignungsanforderungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zu treffen. Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht nur das Fehlen einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage zur Reglementierung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten bemängelt. Es bedarf (lediglich) einer hinreichend bestimmten parlamentarischen Leitentscheidung hinsichtlich der Maßstäbe für Inhalt, Art und Ausmaß der Regelungsbefugnis der Exekutive. Eine gesetzliche Regelung sämtlicher Details ist damit nicht zwingend geboten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, a. a. O., Rn. 42, 46; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 556/18 -, a. a. O., Rn. 43. Hat das beklagte Land die Einstellung danach bereits wegen des Fehlens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig versagt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die im Erlass vom 29. Mai 2013 enthaltenen Vorgaben zum zulässigen Ausmaß von Tätowierungen - wie mit der Berufungsbegründung geltend gemacht - sachgerecht und verhältnismäßig sind. Auch kann offen bleiben, ob künftige (gesetzliche) Regelungen zunächst die vom Verwaltungsgericht verlangten Untersuchungen dazu erfordern, welche gesellschaftlichen Anschauungen in Nordrhein-Westfalen zu Tätowierungen bei Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vorherrschen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs.1 GKG. Der Streitwert des hier nur noch gegebenen Erledigungsstreits richtet sich nach dem Kosteninteresse der Beteiligten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 7 B 18.06 -, juris, Rn. 16, und Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 161 Rn. 193, jeweils m. w. N.