Beschluss
4 B 299/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0918.4B299.18.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.1.2018 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.1.2018 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2009 ‒ 5 B 1639/09 ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Das ist hier der Fall. Das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Antragstellerin mit Bescheid vom 5.10.2017 auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau hat sich faktisch erledigt. Diese Feuerstättenschau ist am 15.2.2018 durchgeführt worden und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Für die von der Antragstellerin nunmehr begehrte nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Ordnungsverfügung ist im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens kein Raum. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.3.2018 ‒ 4 B 232/18 u. a. ‒, juris, Rn. 11 f., m. w. N., und vom 16.12.2009 ‒ 5 B 1639/09 ‒, juris, Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.1.1995 ‒ 2 M 61/94 ‒, juris, Rn. 3. Dieses Begehren bleibt dem anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin nunmehr im Rahmen eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend gemachten Kosten der zwangsweisen Durchführung der Feuerstättenschau, des nachträglich unter dem 17.2.2018 ergangenen Feuerstättenbescheides und der Folgen einer weiteren Kontrolle durch einen Schornsteinfeger. Die Aufhebung der Vollziehung sieht das Gesetz nur als Annex neben der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor. Eine hierdurch erfolgende vorläufige Regelung in Bezug auf die Verhinderung einer bereits durchgeführten Feuerstättenschau ist nach ihrer erfolgreichen Durchführung aber nicht mehr möglich. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren dient ausschließlich der vorläufigen Sicherung oder Regelung eines Sachverhaltes mit Blick auf die am Hauptsacheverfahren orientierte Offenhaltefunktion. In diesem Verfahren können hingegen keine der materiellen Rechtskraft fähigen, bindenden Entscheidungen getroffen werden, wie sie die Antragstellerin begehrt. Bezogen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen etwaige noch ausstehende Vollzugsfolgen aus dem Bescheid vom 5.10.2017 ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, hiergegen jeweils gesondert vorzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat geht davon aus, dass die Bedeutung einer Klage gegen die auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau für den Betroffenen in gleicher Höhe wie diejenige gegen einen Feuerstättenbescheid zu bemessen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2016 ‒ 4 E 549/16 ‒, juris, Rn. 5 ff., m. w. N. Letztere ist nach § 14b SchfHwG mit einem Streitwert von 500,00 Euro gesetzlich festgelegt. Dieser Wert ist wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2/2013, 57 ff., auf die Hälfte zu reduzieren. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.