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Beschluss

15 B 1405/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0921.15B1405.18.00
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Leitsätze

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich die in § 15 Abs. 1 VersG vorausgesetzte Gefahr für die öffentliche Ordnung aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt. Dass die Aufzugsstrecke durch einen Stadt-teil führt, den die Versammlungsteilnehmer (hier: 60 bis 80 Neonazis) für sich reklamieren, begründet für sich gesehen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung.

Kommt es während der Versammlung zu versammlungsbezogenen Rechtsverstößen, kann die Polizei gegen diese auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 VersG einschreiten und die Versammlung äußerstenfalls auflösen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich die in § 15 Abs. 1 VersG vorausgesetzte Gefahr für die öffentliche Ordnung aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt. Dass die Aufzugsstrecke durch einen Stadt-teil führt, den die Versammlungsteilnehmer (hier: 60 bis 80 Neonazis) für sich reklamieren, begründet für sich gesehen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung. Kommt es während der Versammlung zu versammlungsbezogenen Rechtsverstößen, kann die Polizei gegen diese auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 VersG einschreiten und die Versammlung äußerstenfalls auflösen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage- 14 K 4852/18 - des Antragstellers gegen die in Ziffer 1 der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 19. September 2018 enthaltene Auflage mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsgegner eine der beiden vom Antragsteller perE-Mail vom 19. September 2018 vorgeschlagenen Wegstrecken, a) X.------platz - E. I.---weg - T. Straße - X1. Straße - P.-----straße - Querung der B.-------straße - P.-----straße - X2.----straße - G.-----straße - U.--------straße (nördlich) - C.-----straße - B.-------straße - X.------platz oder b) S-Bhf. E1. - X1. Straße - S. Straße (westlich) - E. I.---weg - C1.-----straße - U1. Straße - B.-------straße (nördlich) - C.-----straße - P.-----straße - Querung der B.-------straße - P.-----straße (westlich) - T. Straße (südlich) - T. Straße (Richtung X.------platz ) - X.------platz , bestätigt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens stellt sich die Auflage in Ziffer 1 der Versammlungsbestätigung vom 19. September 2018 bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar, so dass insoweit das Suspensiv-interesse des Antragstellers überwiegt. Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG darf die Behörde beim Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Vgl. zu alledem BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 ‑ 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 79 - Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 - 15 B 974/18 -, juris Rn. 9 ff., vom 9. Mai 2018 ‑ 15 B 623/18 -, juris Rn. 9 ff., vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 10, vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris Rn. 8, vom 30. Januar 2017 ‑ 15 A 296/16 -, juris Rn. 12, vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 19, vom 7. Oktober 2016 - 15 B 1154/16 -, juris Rn. 10, vom 29. Juli 2016 - 15 B 875/16 -, juris Rn. 8, und vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -, juris Rn. 12. Beschränkende Verfügungen zum Schutz der - hier allein in Rede stehenden - öffentlichen Ordnung sind im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG nur verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich die in § 15 Abs. 1 VersG vorausgesetzte Gefahr aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 30, und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 23. Unter öffentlicher Ordnung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln zu verstehen, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets anzusehen ist. Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 -, juris Rn. 7, und vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 C 1.13 -, juris Rn. 15. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung kann danach beispielsweise bei einem aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Ein Anlass für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unter Berufung auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung kann ferner gegeben sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert. Art. 8 Abs. 1 GG schützt zwar Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder in vergleichbarer Weise aggressiven und einschüchternden Begleitumständen. In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären, durch welche Maßnahmen die Gefahr abgewehrt werden kann. Dafür kommen in erster Linie Auflagen in Betracht. Reichen sie zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann die Versammlung verboten werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 31, und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 23. Geht es - wie vorliegend - um die versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Orts und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern. Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015- 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 23 ff., vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38, vom 4. Januar 2002 - 1 BvQ 1/02 -, juris Rn. 3, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 61 - Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 12, vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris Rn. 10, vom 30. Januar 2017 - 15 A 296/16 -, juris Rn. 14, vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 21 ff., und vom 24. Oktober 2015 - 15 B 1226/15 -, juris Rn. 10 ff. Gemessen an diesen Maßstäben stellt die Beschwerde die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts bei summarischer Prüfung nicht durchgreifend in Frage. Dass der Antragsteller durch „Graffitis, Artikel auf E2. .org sowie durch eigenes Verhalten in und außerhalb von Versammlungslagen einen Gebietsanspruch für E3. -E1. “ postuliere, wie der Antragsgegner geltend macht, sagt nichts darüber aus, dass die streitgegenständliche Versammlung spezifisch durch die beabsichtigte Wegstrecke eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Daraus geht nicht hervor, dass die für den heutigen Tag geplante Versammlung nach der Art und Weise ihrer Durchführung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerade auch im Hinblick auf die angemeldete Aufzugstrecke gegen unerlässliche sozialethische Anschauungen verstößt, etwa weil sie von aggressiven und einschüchternden Umständen begleitet wird. Auch Bezeichnungen der näheren Umgebung als „Nazi-Kiez“ sind für sich genommen kein Merkmal des Aufzugs. Sie sind nicht dazu geeignet, ihm (zumal mit voraussichtlich lediglich ca. 60 bis 80 Teilnehmern) ein paramilitärisches oder anderweitig sozialethisch unerträgliches Gepräge zu geben und die verfügte Verlegung zu rechtfertigen. Entsprechendes gilt für eventuell entlang der Aufzugsstrecke aus Fenstern gehängte Fahnen mit der Aufschrift „HTLR“ oder die womögliche Verwendung schwarz-weiß-roter Fahnen durch Versammlungsteilnehmer. Vgl. zur versammlungsrechtlichen Relevanz des Mitführens schwarz-weiß-roter Fahnen im Übrigen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. April 2011 - 1 S 1250/11 -, juris Rn. 18; Thür. OVG, Beschluss vom 13. März 1998 - 2 ZEO 341/98 -, juris Rn. 47. Soweit der Antragsgegner aus den Umständen nach Lage der Dinge im Einzelfall aufgrund des Gesamtgepräges der Versammlung (versammlungsrechtlich relevante) objektive Rechtsverstöße - jenseits der politischen Gesinnung des als Anmelder bekannten Veranstalters - erblickte, könnte er dagegen - nach Beginn der Versammlung in Bezug auf diese auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 VersG - vorgehen. Eine originäre Gefährlichkeit der Wegstrecke folgt aus diesen Gesichtspunkten noch nicht. Die vom Antragsgegner angeführte „Sozialräumliche Analyse zivilgesellschaftlicher Problem- und Handlungsfelder in E3. -E1. “, die die Entwicklung rechts-extremer Strukturen und deren Wahrnehmung in E1. beschreibt, bildet aus sich heraus keine tragfähige Grundlage für versammlungsrechtliche Auflagen gegen den Antragsteller. Dieser fehlt der Bezug zur konkreten Einzelfall(gefahren)prognose, die maßgeblich vom jeweiligen Motto, der jeweils zu erwartenden Teilnehmerzahl und den sonstigen Modalitäten der betreffenden Versammlung gesteuert wird. Abgesehen davon kann diese Studie auch dann nicht als repräsentativ bezeichnet werden, wenn man mit der Beschwerde die Befragung von Personen mittels eines Online-Fragebogens in die Bewertung einbezieht. Denn ausweislich der Studie haben im Umfragezeitraum lediglich 19 Personen diesen Online-Fragebogen aufgerufen und alle Fragen beantwortet. Aus der gleichfalls heute ab 10.30 Uhr unter dem Motto „E4. für E3. “ auf dem X.------platz stattfindenden Veranstaltung lassen sich im Hinblick auf die vorliegend anzustellende Gefahrenprognose keine Rückschlüsse ziehen. Jedenfalls gibt diese Veranstaltung nichts dafür her, dass die für die streitbefangene Versammlung angemeldete Wegstrecke mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung verbunden ist. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass die vom Antragsgegner befürchtete Einschüchterung regionaler und überregionaler Pressevertreter im Zuge der Versammlung notwendig mit der gewählten Wegstrecke bzw. dem Schutzgut der öffentlichen Ordnung zusammenhängt. Sollte es während der Versammlung zu diesbezüglichen Rechtsverstößen kommen, kann der Antragsgegner auch insofern immer noch auf der schon erwähnten Grundlage des § 15 Abs. 3 VersG einschreiten und die Versammlung äußerstenfalls auflösen. Soweit der Antragsgegner pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies im Übrigen den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4Satz 3 VwGO nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).