Beschluss
6 A 1964/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0927.6A1964.16.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag einer Studienrätin, die die Zurücknahme einer Dienstanweisung begehrt, nach der die Lehrkräfte der Schule Klausuren in der Se-kundarstufe II persönlich auszugeben, anschließend 10 bis maximal 30 Minuten zur Beantwortung von Fragen anwesend zu sein und danach bis zum Ende der Klausurzeit eine angemessene Erreichbarkeit sicherzustellen haben.
Zur Erforderlichkeit der Beteiligung des Personalrats.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag einer Studienrätin, die die Zurücknahme einer Dienstanweisung begehrt, nach der die Lehrkräfte der Schule Klausuren in der Se-kundarstufe II persönlich auszugeben, anschließend 10 bis maximal 30 Minuten zur Beantwortung von Fragen anwesend zu sein und danach bis zum Ende der Klausurzeit eine angemessene Erreichbarkeit sicherzustellen haben. Zur Erforderlichkeit der Beteiligung des Personalrats. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Dienstanweisung der Schulleiterin M. vom 21. Oktober 2014, die die Klägerin und die übrigen Lehrkräfte der Schule dazu verpflichtet, in der Sekundarstufe II Klausuren selbst auszuteilen, für Rückfragen 10 bis maximal 30 Minuten anwesend zu sein und danach bis zum Ende der Klausur eine Erreichbarkeit zu gewährleisten, sei rechtmäßig. Die Dienstanweisung habe ihre gesetzliche Grundlage in § 57 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 ADO, wonach Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer u.a. auch die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der schulischen Prüfungen sei. Die Dienstanweisung beruhe auch auf einem sachlichen und zweckdienlichen Grund und sei verhältnismäßig; eine Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern sei ebenfalls nicht zu konstatieren. Die Dienstanweisung begegne auch keinen formellen Bedenken. Insbesondere sei keine Beteiligung des Personalrats erforderlich gewesen, da weder der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW noch des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW betroffen sei. Die gegen diese weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen, die sich allein auf die nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht unterbliebene Beteiligung des Personalrats beziehen, greifen nicht durch. 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass die streitgegenständliche Dienstanweisung nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW in der Fassung vom 5. Juli 2011 (wortgleich mit der derzeit geltenden Fassung vom 8. Dezember 2015) bedurfte. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit. Die von der Klägerin angegriffene Anweisung fällt angesichts der bei der Bestimmung der Arbeitszeit von Lehrern geltenden Besonderheiten bereits nicht unter den Tatbestand dieser Regelung. Durch diese Anweisung wird nämlich, ebenso wie etwa durch den Stundenplan im Übrigen, nur ein Teil der (wöchentlichen) Arbeitszeit zeitlich erfasst und geregelt, ohne dass dadurch der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit oder die sonstige Verteilung der Arbeitszeit abschließend und umfassend bestimmt wird. Insbesondere die für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und die Korrektur von Arbeiten vorgesehene sowie die für die Teilnahme an von vornherein nicht festzulegenden Schulveranstaltungen aufzuwendende Arbeitszeit (Konferenzen etc.) wird nicht bestimmt, ist aber für Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ebenso von Bedeutung. Diese individuell zu gestaltende bzw. situativ aufzuwendende Arbeitszeit, die sich einer generalisierenden Regelung entzieht, zeigt, dass die streitgegenständliche Anordnung zwar die in der Selbstverantwortung des Lehrers liegende, zeitlich nicht gebundene Arbeitszeit hinsichtlich ihres Anteils an der Gesamtarbeitszeit beeinflusst, die Letztere aber nicht hinsichtlich ihres Anfangs- und Endzeitpunktes bestimmt. Die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW bezieht sich ihrem Sinngehalt indessen nur auf generelle Regelungen, die eine einheitliche Festlegung der täglichen Arbeitszeit oder die einheitliche Verteilung auf die einzelnen Wochentage zum Gegenstand haben bzw. eine umfassende, die gesamte Arbeitszeit erfassende oder auf sie beziehende Regelung treffen. Vgl. ausführlich die entsprechenden Erwägungen zur zeitlichen Festlegung des Unterrichts bzw. der Stundenpläne: BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 1982 - 6 P 36.79 -, PersV 1983, 413 = juris Rn. 23 ff., und vom 7. März 1983 - 6 P 27.80 -, DVBl. 1983, 808 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1987 - CL 8/86 -, juris Rn. 23 ff. Hinzu kommt, dass es sich bei der Anweisung nicht um eine originäre Regelung der Dienstzeit handelt. Vielmehr ist die Anordnung Teil der pädagogischen Aufgabenerfüllung; sie dient der sachgemäßen Durchführung der Klausurtermine in der Sekundarstufe II. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt eingehend: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1983 - 6 P 27.80 -, a. a. O., Rn. 16. Nichts Abweichendes folgt aus dem von der Klägerin betonten differenzierten Regelungsgegenstand der Dienstanweisung. Diese enthalte drei verschiedene Regelungen: neben der Anwesenheit bei der Klausurausgabe müssten die Lehrkräfte noch bis zu 30 Minuten im Haus, z.B. im Lehrerzimmer, verbleiben und darüber hinaus noch eine angemessene Erreichbarkeit für die Dauer der Klausur sicherstellen. Die (Anwesenheit bei der) Ausgabe der Klausur ist als Arbeitszeit einzustufen. Der maximal 30 Minuten umfassende Verbleib im Haus ist ebenso als Arbeitszeit anzusehen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Zeit des Verbleibens in der Schule - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - als „aktiver Dienst“ oder nur als „Bereitschaftsdienst“ anzusehen ist; auch Bereitschaftsdienst wäre grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000 - C 303/98 -Slg 2000, I-7963-8034 = juris Leitsatz 3; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 -, NVwZ 2018, 1314 = juris Rn. 19; Die Einstufung als Arbeitszeit ändert indessen nichts daran, dass die diese Zeiten (Klausurausgabe und Anwesenheit in der Schule) betreffende Anweisung - wegen der oben dargelegten Besonderheit bei der Gestaltung der Arbeitszeit von Lehrern - nicht dem Mitbestimmungstatbestand unterfällt. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Anweisung, eine angemessene Erreichbarkeit für die Dauer der Klausur sicherzustellen, selbst wenn diese als „Rufbereitschaft“ und damit als „Arbeitszeit“ im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW anzusehen sein sollte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. September 2012 ‑ 6 P 10.11 -, PersR 2012, 464 = juris Rn. 8, und vom 23. August 2007 - 6 P 7.06 -, NVwZ-RR 2008, 119 = juris Rn. 35. Denn auch dann fehlt es - im Hinblick auf die Arbeitszeit von Lehrern - an der erst den Mitbestimmungstatbestand begründenden generellen und einheitlichen Festlegung der Arbeitszeit. Soweit in dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 - 6 P 10.11 - festgestellt wird, dass die Anordnung von Rufbereitschaft eine Festlegung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit (im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG) sei und daher der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliege, steht dies dazu nicht im Widerspruch. Denn diese Entscheidung betrifft gerade nicht eine Anordnung zur - durch die beschriebenen Besonderheiten gekennzeichneten - Arbeitszeit von Lehrern. Unabhängig davon stellt die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei schon keine Anordnung von Rufbereitschaft anzunehmen - die Anweisung verlange nämlich im Falle von Nachfragen kein Aufsuchen der Schule, sondern lediglich eine rein telefonische Erreichbarkeit - nicht schlüssig in Frage. Soweit sie sich darauf beruft, die Erklärung des Terminsvertreters in der mündlichen Verhandlung, eine reine telefonische Erreichbarkeit sei ausreichend, weiche von der Erklärung der Frau M. in der mündlichen Verhandlung ab, findet dies im Terminsprotokoll keine Stütze. Im Übrigen teilt der Senat die Einschätzung der Klägerin nicht, allein die telefonische Erreichbarkeit schränke sie in ihrer Freizeitgestaltung erheblich ein. Dies ist angesichts der heutzutage durch Mobiltelefone nahezu durchgängig gewährleisteten Erreichbarkeit abwegig. 2. Die Dienstanweisung ist auch nicht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW unter dem Gesichtspunkt der Anordnung von Mehrarbeit mitbestimmungspflichtig. Die Klägerin stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, es fehle bereits an einer Mehrarbeit im Sinne der Vorschrift, da zur Arbeitszeit von Lehrern neben der festgesetzten Pflichtstundenzahl eine nicht genau messbare Arbeitszeit (Unterrichtsplanung, Korrektur von Klassenarbeiten etc.) hinzukomme, die angesichts der Vielfältigkeit der Aufgaben von Lehrer zu Lehrer variiere und keine exakte wöchentliche Arbeitsbelastung gewährleiste. Angesichts des daraus folgenden Spielraums führe die Übertragung zusätzlicher Aufgaben grundsätzlich nicht zu einer Mehrbelastung im Sinne einer Mehrarbeit. Die Klägerin beruft sich darauf, beim Austeilen der Klausur handele es sich um aktiven Dienst bzw. Arbeitszeit. Nichts anderes hat indessen das Verwaltungsgericht festgestellt. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung, wonach die Pflichtstundenzahl nur einen Teil der (wöchentlichen) Arbeitszeit darstellt. Die Arbeitszeit im Übrigen entfällt - wie bereits dargestellt - auf unterrichtsbezogene Aufgaben (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts), deren zeitliche Einteilung der Lehrer weitgehend selbst bestimmen kann, aber auch auf andere, zu festgelegten Zeitpunkten wahrzunehmende Verpflichtungen bzw. Schulveranstaltungen (Konferenzen, Besprechungen, Prüfungen etc.) oder Fortbildungen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. April 2011 - 6 P 1.10 -, PersR 2011, 424 = juris Rn. 14, vom 23. August 2007 - 6 P 7.06 -, a. a. O., Rn. 35, vom 7. März 1983 - 6 P 27.80 -, a. a. O., Rn. 15, und vom 23. Dezember 1982 - 6 P 36.79 - , a. a. O., Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1987 - CL 8/86 -, a. a. O., Rn. 23. Besondere Umstände, die Anhaltspunkte dafür bieten, dass mit der streitgegenständlichen Anweisung (auch) Aufgaben abverlangt werden, die über die Bandbreite der neben den Pflichtstunden zu bewältigenden Aufgaben in Art oder Umfang hinausgehen, benennt die Klägerin nicht. Das betrifft auch die Erreichbarkeit für Rückfragen. Allein der Umstand, dass die Klägerin, wie sie geltend macht, kein Diensthandy besitzt, genügt insoweit nicht. Sie hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass eine hinreichende und zumutbare Erreichbarkeit nicht auch in anderer Weise hergestellt werden könnte. II. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die von der Klägerin in Bezug auf § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW aufgeworfenen Rechtsfragen, ob „unabhängig von der rechtlichen Definition die Folgen der Anweisung - Anwesenheitspflicht in der Schule und Erreichbarkeit während der gesamten Dauer der Klausur - als 'Sonderformen' der Arbeit anzusehen sind“, und ob „eine Rufbereitschaft mangels Rückrufs an den Arbeitsplatz nicht vorliegt und somit auch die Mitbestimmungspflicht nicht ausgelöst ist“, sind nicht entscheidungserheblich. Auch wenn es sich bei den fraglichen Zeiten um Arbeit bzw. Arbeitszeit handelt, ist - wie oben ausgeführt - der Mitbestimmungstatbestand nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).