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Beschluss

4 A 1945/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1002.4A1945.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.3.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.3.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, a. ob aufgrund der Volkszugehörigkeit der Paschtunen und der Mitgliedschaft in der Awami National Party (ANP) im ganzen Land mit Verfolgung durch die Taliban zu rechnen ist, b. ob ein alleinstehender männlicher paschtu-sprechender Paschtune in den übrigen Teilen Pakistans (urdusprachig) das Existenzminimum erwirtschaften kann, c. ob die medizinische Versorgung im Bereich der psychischen Gesundheit in Pakistan derart gewährleistet werden kann, dass eine Gesundheitsgefährdung des Klägers zumindest als unwahrscheinlich gilt, sind nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bezogen auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht nur unter Verweis auf die Möglichkeit internen Schutzes, sondern eigenständig tragend schon deshalb abgewiesen, weil der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, aus begründeter Furcht vor Verfolgungshandlungen aus Pakistan ausgereist oder im Fall der Rückkehr derartigen Gefahren ausgesetzt zu sein; sein Vorbringen zu Bedrohungen durch Taliban sei nicht glaubhaft (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, zweiter Absatz, bis Seite 6, vorletzter Absatz). Einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes hat es ebenfalls mit der selbständig tragenden Begründung verneint, mangels glaubhafter Darlegung eines Verfolgungsschicksals drohe kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG (Urteilsabdruck, Seite 8 Ziffer 2.). Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2018 – 4 A 1367/18.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Das gilt auch insoweit, als das Verwaltungsgericht das Bestehen eines nationalen, krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht allein deshalb verneint hat, weil eine medizinisch notwendige Weiterbehandlung des Klägers auch in Pakistan vorgenommen werden könne, sondern auch deshalb, weil für das Erleben eines traumatisierenden Ereignisses keine Anhaltspunkte bestünden und weil das Vorliegen einer Erkrankung nicht in der erforderlichen Weise nachgewiesen worden sei (Urteilsabdruck, Seite 9, letzter Absatz, bis Seite 13, erster Absatz). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.