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Beschluss

4 A 2374/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1002.4A2374.15A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.8.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.8.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 ‒ 4 A 1904/17.A ‒, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2017 ‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N. Einem Antrag auf Prüfung der Echtheit einer vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde durch Einholung einer Auskunft ist daher nicht stets nachzugehen. Nach der auch im Verwaltungsprozess grundsätzlich anwendbaren Regelung des § 438 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach den Umständen des Einzelfalles zu ermessen, ob eine Urkunde, die sich darstellt als von einer ausländischen Behörde oder von einem mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2002 – 2 BvR 191/02 –, DVBl. 2002, 834 = juris, Rn. 5. Gemessen daran ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die hilfsweise gestellten Anträge des Klägers abgelehnt hat, zum Beweis der Tatsachen, dass 1. die MLC-Strukturen praktisch zusammengebrochen sind, kein Geld mehr vorhanden sei, die Parteibüros nicht mehr perfekt zu besetzen seien, es lediglich gelungen sei, die Parteiarchive in Sicherheit zu bringen, der Name „B. “ (statt „B1. “) in Lingala geschrieben sei, die Unterschrift echt sei und G. B. am 18. Januar 2013 „Sécrétaire Promenant“ des Comittées inter-féderal ville Province Kinshasa gewesen sei, 2. der Kläger seinen ersten Ausweis im Jahre 2008 verloren und ihm deshalb unter dem 4. Oktober 2008 ein neuer Parteiausweis ausgestellt worden sei, wobei der alte Ausweis zu einem späteren Zeitpunkt im Parteiarchiv der MLC abgegeben worden sei und daher durch Herrn G1. O. habe übersandt werden können, Beweis zu erheben durch das Zeugnis des jetzigen Sécrétaire inter-féderal der MLC Jean G1. O1. , Kinshasa, Tel.-Nr. 00…, bzw. Einholung einer amtlichen Auskunft. Die Ablehnung findet eine Stütze im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat die Hilfsbeweisanträge des Klägers, die der Sache nach darauf zielen, der Authentizität der im gerichtlichen Verfahren beigebrachten Dokumente zur Mitgliedschaft des Klägers in der MLC durch Vernehmung des Sécrétaire inter-fédéral der MLC bzw. die Einholung einer amtlichen Auskunft weiter nachzugehen, ersichtlich zur Kenntnis genommen. Es ist nach umfassender Würdigung dieser Anträge zu dem Ergebnis gekommen, dass ihnen nicht weiter nachzugehen sei, weil für die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe. Darüber hinaus ließen sich die Beweisfragen, auch soweit durch sie die Echtheit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten weiteren Dokumente, bewiesen werden solle, bereits auf der Grundlage der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts vom 12.6.2014 zuverlässig beantworten. Eine zeugenschaftliche Vernehmung des Sécrétaire inter-fédéral der MLC scheide wegen fehlender Erreichbarkeit ohnehin aus. Dies gelte umso mehr, als der Kläger die unter Beweis gestellten Tatsachen lediglich unsubstantiiert behaupte und keine belastbaren Anhaltspunkte dafür liefere, dass diese zutreffen könnten (Urteilsabdruck, Seite 12, zweiter Absatz, bis Seite 17, erster Absatz). Hiergegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, diese Begründung sei unhaltbar und finde deshalb im Prozessrecht keine Stütze. Die vorgelegten Unterlagen („eine[r] konkrete[n] Bescheinigung, die Kopie des im Archiv vorhandenen Mitgliedschaftsantrags vom 11.4.2008, der ursprüngliche Mitgliedsausweis des Klägers vom 11.4.2008“) sind zwar konkrete Dokumente. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nachvollziehbar auf der Grundlage der von ihm eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 12.6.2014 die für die gerichtliche Entscheidung notwendige Überzeugungsgewissheit gewonnen, dass auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen unecht bzw. unwahren Inhalts seien, unter anderem, weil der auf dem Ausweis vom 11.4.2008 und der Bescheinigung vom 2.7.2014 angebrachte „Parteistempel“ derselbe sei, der auch auf den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumenten zu sehen und durch das Auswärtige Amt auf der Grundlage einer Befragung des Generalsekretärs der MLC als gefälscht identifiziert worden sei. An der inhaltlichen Richtigkeit dieser Auskunft bestünden keine ernsthaften Zweifel (Urteilsabdruck, S. 9, dritter Absatz, bis Seite 14, erster Absatz). Ausgehend davon findet seine Annahme im Prozessrecht eine Stütze, (nicht den im Verfahren vorgelegten Dokumenten, sondern) den gegen die Auskunft des Auswärtigen Amts erhobenen unter Beweis gestellten Einwänden fehle es an der notwendigen Substanz. Jedenfalls aber entsprach es dem Prozessrecht anzunehmen, die bereits vorliegende amtliche Auskunft erlaube eine hinreichend sichere Beurteilung der Beweisfrage, so dass sich die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdränge. Eine hier ohnehin allein in Betracht kommende Verpflichtung des Gerichts, nach Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amts auf schriftlichem Wege erneut an das Auswärtige Amt heranzutreten, wenn eine Erläuterung des Gutachtens durch einen Verfahrensbeteiligten verlangt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1985 – 9 C 52.83 –, NVwZ 1986, 35 = juris, Rn. 10 f., besteht nur, wenn gewichtige und fallbezogene, über bloße Vermutungen hinausgehende Zweifel dazu im Einzelfall Anlass geben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.1995 – 9 B 532.95 –, juris, Rn. 2. Solche Zweifel hat das Verwaltungsgericht prozessordnungsgemäß in Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers nachvollziehbar verneint, weil die im gerichtlichen Verfahren zum Beleg der MLC-Mitgliedschaft des Klägers vorgelegten Unterlagen erhebliche Fälschungsanzeichen aufwiesen, ohne dass es dem Kläger auch nur im Ansatz gelungen sei, diese zu erschüttern oder gar zu entkräften (Urteilsabdruck, Seite 15, letzter Absatz, sowie Seite 9, letzter Absatz, bis Seite 14, erster Absatz). Diese Begründung steht unabhängig davon im Einklang mit Prozessrecht, ob der als Zeuge benannte Sekretär in der Lage gewesen wäre, gegenüber einem Beauftragten der Botschaft zu den vorgelegten Dokumenten Stellung zu nehmen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Auskunft des Auswärtigen Amts nach Einschätzung des Klägers Aussagen enthält, die zumindest offenkundig erklärungsbedürftig sind. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Einwänden des Klägers im Einzelnen befasst und ausgeführt, weshalb hierdurch die Überzeugungskraft der Auskunft bezogen auf die mangelnde Authentizität der vorgelegten Unterlagen nicht erschüttert wird. Soweit die Auskunft darauf hinweist, der Kläger müsste aufgrund seines Wohnsitzes der „Fédération Thsangu“ und nicht der „Fédération Lukunga“ angehören, wird ihre Richtigkeit nicht dadurch in Frage gestellt, dass in den vorgelegten Mitgliedsausweisen unter den Angaben zur Person die zutreffende Fédération angegeben ist. Auf eine Fälschung deutet nämlich auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts insoweit nur hin, dass die Ausweise mit (ihrerseits gefälschten) Stempeln der (unzuständigen) Fédération Lukunga versehen sind. Dass der Kläger die Auskunft, es gebe kein Comité Inter-fédéral du Province de Kinshasa, anhand von Informationen aus dem Internet in Frage stellt, genügt nicht ansatzweise, um die weiteren offensichtlichen Fälschungsmerkmale, mit denen das Verwaltungsgericht seine Einschätzung begründet hat, zu erschüttern. Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang sämtliche weiteren Bewertungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere zur Identität des Klägers, als vorweggenommene Beweiswürdigung ansieht, greift dieser Einwand nicht durch. Eine weitere Beweiserhebung war, wie ausgeführt, nur dann veranlasst, wenn gewichtige und fallbezogene, über bloße Vermutungen hinausgehende Zweifel dazu im Einzelfall Anlass gegeben hätten. Solche auf alle aufgeführten Fälschungsmerkmale bezogenen Zweifel zeigt der Kläger, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (Urteilsabdruck, Seite 12, zweiter Absatz, bis Seite 17, erster Absatz), nicht ausreichend substantiiert auf, um gewichtige Zweifel daran zu begründen, dass die eingeholte Auskunft, jedenfalls sowie sich das Verwaltungsgericht auf sie stützt, eine verlässliche Grundlage für die erforderliche Überzeugungsgewissheit des Gerichts sein konnte. Dass die geltend gemachten Gebrauchsspuren auf dem vorgelegten Mitgliedsausweis vom 11.4.2008 keine gewichtigen Zweifel am Vorliegen einer Fälschung begründen können, hat bereits das Verwaltungsgericht dargelegt. Die darin und in dem Beitrittsantrag enthaltenen altersgemäßen Fotos widerlegen diese Überzeugung schon deshalb nicht, weil es selbstverständlich ist, dass auch ein gefälschtes Dokument, das den Eindruck eines echten Dokuments vermitteln soll, mit entsprechenden Bildern versehen wird. Keine derartigen Zweifel begründet gerade auch der in der Zulassungsbegründung hervorgehobene Einwand, es sei allgemein bekannt, dass in der Demokratischen Republik Kongo die Eltern für ihre Kinder Familiennamen wählen könnten, die mit dem eigenen Familiennamen nicht identisch seien. Den in diesem Zusammenhang bestehenden Widerspruch in seinem Vorbringen, wonach er zunächst angegeben hat, sein Vater trage denselben Familiennamen wie er, während er erst nach Vorliegen der amtlichen Auskunft erstmals abweichend davon verfahrensangepasst mitgeteilt hat, sein Vater habe anders geheißen, auf den das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt hat (Urteilsabdruck, Seite 11, letzter Absatz, bis Seite 12, erster Absatz), löst der Kläger nicht ansatzweise auf. Hierdurch bestätigt er vielmehr mittelbar den bereits vom Verwaltungsgericht festgestellten Umstand, dass er den deutschen Behörden und dem Verwaltungsgericht unter Verwendung falscher Personalien gegenüber getreten ist, was seinen allgemeinen und nicht weiter belegten Einwand zur Namensgebung im Kongo in seiner Bedeutung für die Beweisfragen gänzlich entwertet. Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei auf den Vortrag des Klägers zur Auskunft auf Frage 5 über die Angaben seiner Verwandten im Kongo zu seiner politischen Betätigung nicht eingegangen, greift gleichfalls nicht durch. Sie betrifft bereits nicht die Auskünfte des Auswärtigen Amts zu den Fälschungsmerkmalen der vorgelegten Unterlagen, wegen derer das Verwaltungsgericht die Beweisanträge allein abgelehnt hat. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht einmal auf die über die Verwandten des Klägers eingeholten Angaben über seine politische Betätigung gestützt, so dass die Einwände hiergegen für seine Begründung nicht entscheidungserheblich waren und deshalb keiner besonderen Erwähnung bedurften. Auf die Einwände des Klägers gegen die Auskunft zu Frage 6 musste das Verwaltungsgericht im Einzelnen nicht mehr eingehen, weil es als wahr unterstellt hat, dass es am 21.11.2012 anlässlich der Eroberung Gomas durch M23-Rebellen zu Demonstrationen auch der Opposition, namentlich der MLC, gekommen sei (Urteilsabdruck, Seite 24, zweiter Absatz, bis Seite 25, zweiter Absatz). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.