Beschluss
4 B 1605/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1002.4B1605.17.00
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Tenor
Der Antrag der G. I. Ltd., T.----weg 60, T1. ,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. , G1.----straße 12, F. , Az.: 2018-05041,
zum Beschwerdeverfahren beigeladen zu werden, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der G. I. Ltd., T.----weg 60, T1. , Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. , G1.----straße 12, F. , Az.: 2018-05041, zum Beschwerdeverfahren beigeladen zu werden, wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag der G. I. Ltd. ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor. Nach § 65 Abs. 1 VwGO können andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beigeladen werden (einfache Beiladung). Notwendig ist die Beiladung an einem Rechtsverhältnis derart beteiligter Dritter, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (Abs. 2). Schon eine einfache Beiladung kommt danach nicht in Betracht. Ungeachtet dessen, inwieweit die Antragsgegnerin ein Auswahlverfahren über die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für Spielhallen in ihrem Gebiet durchführt, werden die rechtlichen Interessen der G. I. Ltd. durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht berührt. Die Spielhalle der G. I. Ltd. konkurriert nach Angaben der Antragsgegnerin, denen die G. I. Ltd. nicht entgegengetreten ist, mit Blick auf das Mindestabstandsgebot bereits nicht mit den Spielhallen der Antragstellerin. Zudem steht zwischen den Beteiligten in diesem Beschwerdeverfahren nicht die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung im Streit, die Auswirkungen auf die Rechtsposition anderer Spielhallenbetreiber haben kann. Vielmehr wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine aus Sicht des Verwaltungsgerichts rechtlich zweifelhafte Versagung der Erlaubniserteilung mit der Begründung, unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes zu benachbarten Spielhallen lägen die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vor. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.