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Beschluss

19 E 681/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1008.19E681.18.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X.       aus C.     beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. aus C. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt. Die Kläger erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie sind nach der vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht teilweise in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen. Die Klage bietet auch die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Soweit Tatsachen im Streit stehen und Ermittlungen erforderlich sind, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zugleich dürfen schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen nicht schon im Verfahren der Bewilligung von Prozess-kostenhilfe „durchentschieden“ werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 ‑ 1 BvR 1323/05 ‑ NVwZ-RR 2007, 569, juris, Rn. 23, und Beschlüsse vom 13. März 1990 ‑ 2 BvR 94/88 u. a. -, juris, Rn. 23 ff., und vom 20. Februar 2002 ‑ 1 BvR 1450/00 ‑, juris, Rn. 11. Daran gemessen steht den Klägern die begehrte Prozesskostenhilfe zu. Die Erfolgsaussichten ihrer Klage, die auf die Aufnahme des Sohnes der Kläger in die Klasse 5 der Gesamtschule der Stadt C. zum Schuljahr 2018/2019 gerichtet ist, sind zumindest offen. Denn auf der Grundlage des bislang vorgelegten Verwaltungsvorgangs lässt sich die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des für den Sohn der Kläger gestellten Aufnahmeantrags nicht beurteilen. Vgl. zu den Anforderungen an die Aktenvorlage im Rechtsstreit um die Schulaufnahme nach § 46 SchulG NRW: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2018 ‑ 19 E 688/18 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 27. August 2018 ‑ 19 B 1174/18 -, juris, Rn. 13 ff. So ist etwa eine fehlerfreie Zuordnung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler zu den gebildeten Leistungsgruppen allein anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Hiernach mag im Prozesskostenhilfeverfahren dahinstehen, ob mit der im Aufnahmeverfahren von der Schulleiterin vorgenommenen „Festlegung, dass trotz des Ziels ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu erreichen, der Überhang der Jungen in der Anmeldung bei der Vergabe berücksichtigt werden sollte, um die Jungen nicht zu benachteiligen“, das Kriterium des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-S I fehlerfrei angewendet worden ist. Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten erfolgt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).