Beschluss
4 A 2660/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1008.4A2660.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die allenfalls sinngemäß vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ihm aufgrund eines vorgelegten Dokuments die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zukommen müsste, geht nicht über den Einzelfall hinaus und ist im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nicht abgewiesen, weil es den Vortrag des Klägers nicht geglaubt hat. Vielmehr hat es die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels Anknüpfung des Vorbringens an einen Verfolgungsgrund des § 3 Abs. 1 AsylG, die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes nach §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG und das Vorliegen eines Abschiebungsverbots mangels Anhalts für eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Zweifel zieht, führt dies nicht auf einen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch insoweit, als er sich gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Die geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignetes, tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.9.2018 ‒ 4 A 2730/17.A ‒, juris, Rn. 4 f., und vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorbringen des Klägers, er sei als Zeuge eines Mordes von Leuten nach dem Aufenthaltsort des Mörders befragt und mit dem Tod bedroht worden, wiedergegeben und gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 2, zweiter Absatz des Tatbestands, Seite 7, dritter Absatz, bis Seite 8, erster Absatz). Der Kläger legt nicht dar, inwieweit die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie eines „FIR“ nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.