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Beschluss

4 A 3646/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1008.4A3646.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Dem Zulassungsvorbringen ist ein von dem Kläger gerügter Verfahrensmangel im Sinne von § 138 VwGO (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO). Er macht geltend, dass Verwaltungsgericht habe verkannt, dass in Pakistan mittlerweile ein funktionierendes Meldewesen existiere; deshalb habe es zu Unrecht wegen des Bestehens einer internen Schutzmöglichkeit die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch subsidiären Schutzes abgelehnt. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zur Auswertung – vom Kläger erstinstanzlich nicht benannter – aktueller Erkenntnisquellen zum Meldewesen in Pakistan verpflichtet gewesen, und es sei nicht auszuschließen, dass es auf dieser Grundlage zu einer anderen Einschätzung der Möglichkeit internen Schutzes gelangt wäre, rügt er der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich jedoch weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.11.2015 ‒ 4 A 1439/15.A ‒, juris, Rn. 7 f., und vom 26.4.2018‒ 4 A 869/16.A ‒, juris, Rn. 36 f., jeweils m. w. N. Die von dem Kläger sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind ebenfalls kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich schließlich nicht, dass die Berufung deshalb zuzulassen wäre, weil die Rechtssache im Hinblick auf die von ihm sinngemäß aufgeworfene Frage, ob es in Pakistan ein funktionierendes Meldewesen gibt und gegebenenfalls deshalb interner Schutz im Sinne von § 3e AsylG nicht zu erlangen ist, grundsätzliche Bedeutung hätte (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Der Kläger legt schon die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage im Streitfall nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids des Bundesamts vom 20.2.2017 eigenständig tragend schon deshalb verneint, weil der Kläger nicht wegen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Merkmals durch einen flüchtlingsrechtlich relevanten Akteur verfolgt worden sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 3, dritter Absatz, i. V. m. Bescheid vom 20.2.2017, Seite 3, 5. Absatz). Einen Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG hat es mit der selbständig tragenden Begründung verneint, stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG drohen könnte, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. Urteilsabdruck, Seite 4, drittletzter Absatz). Auch das Bestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat das Verwaltungsgericht verneint, weil hierfür – unabhängig von einer internen Schutzmöglichkeit – keine Anhaltspunkte bestünden (vgl. Urteilsabdruck, Seite 4, vorletzter Absatz). Diesbezüglich macht der Kläger keine Zulassungsgründe geltend. Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 – 4 A 1763/15.A –, juris, Rn. 33 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.