Beschluss
2 A 1912/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1009.2A1912.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : I. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung unter Anlegung der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe, vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 – 1 BvR 1152/02 – NJW 2003, 3190 = juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, NJW 2000, 1936 = juris Rn. 16, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter II. ergibt. II. Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen legt zunächst nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts‑ oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert in Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfalls hinaus zugemessen wird. Dies leistet das Zulassungsvorbringen nicht. Im Hinblick auf die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, „Ist die Härtefallbestimmung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV bei Bezug eines nach dem Ablauf der BAföG- Förderungshöchstdauer gewährten Studiendarlehens der BFW und nach dem Umzug zurück in den elterlichen Haushalt bei Bezug der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II durch die Eltern eröffnet?“ fehlt es bereits an jeglicher Auseinandersetzung mit der vorliegenden einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 12. Oktober 2011 bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, dass es der Gesetzgeber Studierenden, die eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung betreiben, aus individuellen Gründen - etwa wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer - aber keinen Anspruch auf BAföG‑Leistungen haben, zumutet, ihren Lebensunterhalt außerhalb des „normalen“ Sozialsystems zu sichern. Damit kommt es für diesen Personenkreis auch nicht darauf an, dass sie im Übrigen die Voraussetzungen für den Bezug etwa von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erfüllen würden. Vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 ‑ 6 C 34.10 -, NVwZ-RR 2012, 29 = juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2008 - 16 E 1189/07 = juris Rn. 4, und vom 17. Oktober 2017 ‑ 16 E 1033/16 -; Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2018 - 7 BV 17.770 -, juris Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. April 2017 - OVG 11 M 5.16 -, juris Rn. 5 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. August 2015 - 3 A 437/14 -, juris 11 f. Letzteres gilt erst recht für den Fall, dass nicht der Betroffene, sondern lediglich seine Eltern Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag im Übrigen auch gerade der Fall eines Studenten zu Grunde, der zum Ende seines Studiums Leistungen eines Studienkredits in Anspruch genommen hatte. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Ebenso geklärt ist, dass die grundsätzlich bescheidgebundene Befreiung keinen (verfassungs)rechtlichen Bedenken begegnet. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. November 2011 - 1 BvR3269/08 und 1 BvR 656/10 -, juris Rn. 18, einen Anspruch der Betroffenen auf eine teilweise Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV gerade damit begründet, dass hinsichtlich des dort in Rede stehenden Zuschlags zum Arbeitslosengeld II die Rundfunkanstalten weder eine allgemeine Einkommensprüfung vorzunehmen hätten noch Aspekte einer Richtigkeitsgewähr der Einkommensprüfung durch die Fachbehörden und der Einheit der Rechtsordnung berührt seien. Gerade dies trifft auf den vorliegenden Fall des Klägers nicht zu. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2018 - 2 A 3052/17 - und vom 1. März 2018 - 16 A 2902/15 -, NWVBl. 2018, 300, m. w. N.; zusammenfassend Gall/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht - Kommentar, 4. Aufl. 2018, § 6 RBStV § 6 Rn. 24 ff., 88 ff. Schließlich entspricht es ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, dass der Begriff des besonderen Härtefalls in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ebenso zu verstehen ist wie in den Bestimmungen des § 7 Abs. 5 BAföG i. V. m. § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II (in der hier anwendbaren, bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung) bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, die grundsätzlich auch Studenten offenstehen. Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom vom 1. März 2018 - 16 A 2902/15 -, NWVBl. 2018, 300, vom 6. September 2018 - 2 A 1829/15 -, beide m. w. N., und vom 25. August 2008 - 16 E 1189/07 -, juris. Auch hierauf geht das Zulassungsvorbringen mit keinem Wort ein. 2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Solche ergeben sich namentlich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht den Kläger der Sache nach in Einklang mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung darauf verwiesen hat, zunächst einen Härtefallantrag bei der zuständigen Sozialbehörde nach § 27 Abs. 4 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 SGB XII zu stellen, um dann gestützt hierauf einen Befreiungsantrag nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV stellen zu können. Hierbei handelt es sich, wie soeben ausgeführt, entgegen der Annahme des Klägers auch nicht um eine sinnlose Förmelei, weil ohnehin feststünde, dass ein solcher Antrag abgelehnt würde. Vielmehr ist es auch insoweit ohne weiteres sachgerecht, die mit der Feststellung eines besonderen Härtefalles zusammenhängenden Fragen der finanziellen Verhältnisse des Betroffenen durch die zuständige Fachbehörde prüfen zu lassen. Vgl. in diesem Zusammenhang nochmals BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u. a. -, juris Rn. 18. 3. Damit bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens zugleich keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Weitergehenden, noch nicht vorstehend unter 1. oder 2. erschöpfend behandelten Sachvortrag enthält die Begründung des Zulassungsantrages in diesem Kontext nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.