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Beschluss

4 A 2093/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1009.4A2093.16.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.9.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.9.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung für das im hinteren Teil der Spielhalle gelegene, von der F. -L. -Straße zugängliche Bistro (im Folgenden: hinteres Bistro) mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung, weil in einem Betrieb wie dem Bistro, das unter § 2 Abs. 2 GastG falle, nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SpielV keine Geldspielgeräte aufgestellt werden dürften. Dessen ungeachtet handele es sich bei diesem Bistro nicht um einen gewerblichen Raum, der durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt werde, so dass auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nicht vorlägen. Die gegen die Rücknahmeverfügung der Beklagen vom 11.11.2015 gerichtete Klage hat es mit der Begründung abgewiesen, die unter dem 2.7.2013 erteilte Geeignetheitsbestätigung für das im vorderen Teil der Spielhalle gelegene, von der N.-----straße zugängliche Bistro (im Folgenden: vorderes Bistro) sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Das Bistro sei nicht durch die Bewirtung der Gäste, sondern durch den Betrieb der Geldspielgeräte geprägt. Die Beklagte habe die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Sie habe, angestoßen durch einen Erlass im März 2015, den Kläger zu der beabsichtigten Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung angehört und nach Kenntnis der Reaktion des Klägers die Rücknahmeentscheidung getroffen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW am 11.11.2015 noch nicht abgelaufen war. Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Aufhebungsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass die zuständige Behörde zu der Erkenntnis gelangt, dass der begünstigende Verwaltungsakt, der wegen seiner Rechtswidrigkeit aufgehoben werden soll, rechtswidrig ist. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Bedeutung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen. Zum anderen muss sich die zuständige Behörde darüber im Klaren sein, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend zu beurteilen, und daraus die richtigen Schlüsse zieht. Die Jahresfrist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und aller für die Aufhebungsverfügung erheblichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.2016 ‒ 4 A 466/14 ‒, NWVBl. 2017, 148 = juris, Rn. 60 ff., m. w. N. Danach hat hier die Rücknahmefrist frühestens im Frühjahr 2015 zu laufen begonnen. Zwar mögen der Beklagten das äußere Erscheinungsbild der Bistroräumlichkeiten sowie die Betriebsmodalitäten bereits seit dem 13.12.2013 bekannt gewesen sein. Den rechtlichen Schluss, in Ansehung dieser Umstände sei die angefochtene Geeignetheitsbestätigung rechtswidrig, hat sie jedoch ersichtlich erst im Frühjahr 2015 gezogen. Das belegt ein in den Verwaltungsvorgängen enthaltener Vermerk über ein mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.3.2015 geführtes Telefonat. Aus diesem ergibt sich, dass die Beklagte Erörterungsbedarf zu dem Betrieb der verbleibenden Bistros „im Hinblick auf einen Umgehungstatbestand“ hatte. Sie teilte dem Prozessbevollmächtigten mit, dass sie sich „noch in der Prüfung“ befinde. Dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht zu einem abschließenden Urteil über die Rechtswidrigkeit der Geeignetheitsbestätigung gelangt war, bestätigt das eigene Vorbringen des Klägers in seiner Klagebegründung. Danach habe die Beklagte noch im Gerichtstermin am 15.4.2015 bestätigt, das vordere Bistro „sei in Ordnung“. Dies deckt sich in zeitlicher Hinsicht mit der in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil wiedergegebenen Angabe des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, ein Erlass aus März 2015 habe den Anstoß zu der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Geeignetheitsbestätigung gegeben. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.3.2017 – 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 15 f., und vom 30.7.2018 ‒ 4 A 2449/16 ‒, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine „verworrene Situation vor Ort“ sowie darauf, die ihm unter dem 2.7.2013 erteilte Geeignetheitsbestätigung sei aus seiner damaligen Sicht logisch nur so zu verstehen gewesen, dass sie sich auf beide Bistros bezog. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner abweichenden Einschätzung, wonach die Bescheinigung nur das vordere Bistro betreffe, insbesondere auf entsprechende Erwägungen des Amtsgerichts Lemgo in dessen Urteil vom 15.4.2015 Bezug genommen. Das Amtsgericht ist nach Zeugenvernehmung zu der Einschätzung gelangt, dass es in von dem Kläger mit Vertretern der Beklagten im Vorfeld der Erteilung der Bescheinigung geführten Gesprächen ausschließlich um die Eignung des vorderen Bistros ging, der Kläger die sodann erteilte Bescheinigung deshalb vernünftiger Weise als nur hierauf bezogen habe verstehen müssen. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Substanzielles entgegen. Im Übrigen legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der Frage des Umfangs der Geeignetheitsbestätigung vom 2.7.2013 nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung für das hintere Bistro gerichtete Verpflichtungsklage mit der Begründung abgewiesen, in den Räumen dürften nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SpielV keine Geldspielgeräte aufgestellt werden, jedenfalls aber seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nicht erfüllt. Die gegen den Rücknahmebescheid vom 11.11.2015 gerichtete Anfechtungsklage hat es im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, auch das vordere Bistro sei keine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass diese Einschätzung anders ausfallen müsste, wenn die Geeignetheitsbestätigung vom 2.7.2013 auf beide Bistros bezogen gewesen wäre. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 5 Nr. 5 VwGO). Die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge in Bezug auf das Betreiben einer Schank- und Speisewirtschaft in dem vorderen Bistro greift nicht durch. Zur Beurteilung, ob die Ausgabe von Speisen und Getränken eine maßgebliche oder aber untergeordnete Rolle in dem Bistro spielen, kommt es nicht darauf an, ob sich das Bistro des Klägers den Örtlichkeiten und dem im Innenstadtbereich vorhandenen Bedarf der Besucher anpasst. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf den sich bereits aus den Bauzeichnungen und den Beschreibungen über Ortsbesichtigungen ergebenden Eindruck von dem Bistro abgestellt, wonach dieses nicht durch die Bewirtung von Gästen, sondern durch den Betrieb der Geldspielgeräte geprägt werde. Sowohl die Größe des Schankraumes als auch die Bedienung durch das Spielhallenpersonal weisen darauf hin, dass der Schank- und Speisebetrieb nicht prägend ist. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er auf eine Raumgröße von rund 31 qm verweist, lässt sich eine derartige Größe der von ihm vorgelegten Bauzeichnung weder für das vordere (etwa 19 qm) noch für das hintere (18,35 qm) Bistro entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse des Klägers an der Erteilung und am Fortbestand der Geeignetheitsbestätigungen nach § 33c Abs. 3 GewO beurteilt sich nach der Zahl der hier in Rede stehenden sechs Geldspielgeräte. Der Senat legt dabei für jedes Geldspielgerät einen Betrag von 2.000,00 € zugrunde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2017 ‒ 4 A 1998/14 ‒, ZfWG 2017, 182 = juris, Rn. 21 f., m. w. N. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.