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Urteil

3d A 2120/17.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1010.3D.A2120.17O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 03.06.1978 in J. geborene Beklagte verfügt über einen Realschulabschluss und über eine abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. In ihrem erlernten Beruf arbeitete die Beklagte von Februar bis Juli 1999. Von August 1999 bis Dezember 2001 war sie für die Firma T. im Geschäftsgebiet Mobiltelefone (Mobile Phones) tätig, wobei die Beschäftigung zwischen Juli und Dezember 2001 über Zeitarbeitsfirmen erfolgte. Mit Wirkung zum 12.06.2002 wurde die Beklagte in den Justizvollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. Ab dem 01.07.2003 absolvierte sie als Justizvollzugsobersekretäranwärterin den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen. Nachdem die Beklagte die Prüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst mit der Note „voll befriedigend“ bestanden hatte, wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Justizvollzugsobersekretärin zur Anstellung ernannt. Am 10.02.2006 erfolgte die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit mit der Dienstbezeichnung Justizvollzugsobersekretärin. Die letzte (Anlass-) Beurteilung erfolgte am 26.10.2010. Die Leistung und Befähigung der Beklagten wurde mit der Gesamtnote „voll befriedigend – untere Grenze“ bewertet. Für eine Beförderung zur Justizvollzugshauptsekretärin erschien die Beklagte „geeignet an der oberen Grenze“. Vom 14.10.2011 bis zum 14.03.2012 befand sich die Beklagte wegen einer schweren depressiven Episode in stationärer Behandlung im LVR-Klinikum in E. . Da die Beklagte auch nach dem stationären Klinikaufenthalt weiter dienstunfähig erkrankt war, wurde unter dem 18.04.2012 das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand eingeleitet (§ 26 BeamtStG i.V.m. § 34 Abs. 1 LBG NRW). Mit Verfügung vom 03.07.2012 wurde die Beklagte gemäß § 34 Abs. 2 S. 3 LBG NRW mit Ablauf des Monats Juli 2012 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die letzte medizinische Nachbegutachtung durch den zuständigen Amtsarzt fand am 12.08.2015 statt. Der Amtsarzt, der eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressivem Anteil, rezidivierend und chronifizierend, ferner eine Insomnie diagnostizierte, hielt die Beklagte weiterhin für dienstunfähig und schlug eine Nachuntersuchung nach Ablauf von zwei Jahren vor. Die Beklagte ist geschieden und kinderlos. Sie gehört der sechsten Stufe der Besoldungsgruppe A7 an und erhielt bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand ein monatliches Grundgehalt i.H.v. 2.236,78 €. Derzeit erhält die Beklagte ein Ruhestandsgehalt i.H.v. 1.185,94 € (netto). Seit dem 01.01.2012 besteht bei ihr eine Schwerbehinderung (GdB 50 %). Disziplinarrechtlich ist die Beklagte noch nicht in Erscheinung getreten. Durch eine in dem Ermittlungsverfahren gegen N. L. wegen des Verdachts der Beteiligung am international organisierten Schmuggel und Handel von Betäubungsmitteln (60 Js 3799/11, StA E. ) nach § 100a StPO angeordnete Überwachung der Telekommunikation sowie aufgrund von insoweit durchgeführten Observationsmaßnahmen wurde bekannt, dass die Beklagte private Kontakte zu dem seinerzeit in der JVA E. (Ulmenstraße) inhaftierten N. L. (geb. am 09.08.1975) unterhielt. Aus den Protokollen über die durchgeführte Überwachung der Telekommunikation (TKÜ) ergibt sich der nachfolgende Sachverhalt: Der Gefangene L. äußerte sich (fernmündlich) erstmals am 09.09.2011 in einem Telefongespräch mit seiner damaligen Lebensgefährtin U. O. über die Beklagte. Er erklärt, „die Alte“ (gemeint war die Beklagte) sei nur noch morgen da, danach habe sie drei Wochen Urlaub. Er müsse sehen, dass ein Paket mit Telefonen in die JVA hereinkomme. Die Gesprächspartnerin Frau O. erklärte, wenn die (Beklagte) schwer verliebt sei, könne er (gemeint: N. L. ) „die Alte auch vögeln“, nur verlieben solle er sich nicht. Am 10.09.2011 teilte L. der Beklagten per SMS mit: „So meine süsse jetzt hast du meine nummer;-) mach dir keine sorgen wie es weitergeht, ich helfe dir wo ich kann und bin bei dir. Das ist vielleicht alles sehr überraschend und ungewöhnlich für dich, aber für mich ist das normal das mann zusammenhält und kenne das auch nicht anders. Egal was sich mit uns ergibt du stehst nie bei mir in der schuld und denk bitte daran. Ich mache das weil du mich verrückt machst [...]“ Auf diese Kurznachricht antwortete die Beklagte, ebenfalls per Kurznachricht: „Hey, wie du siehst, hab ich dir die richtige nr. gegeben :-) ja, es ist ein etwas komisches gefühl für mich. Vor allem, weil davon unter umständen meine existens davon abhängt. Das leben hat mich gelehrt vorsichtig zu sein. […].“ Im weiteren Verlauf der Korrespondenz teilt L. der Beklagten mit, sie solle doch nicht gleich den Kopf wegdrehen, wenn er sie umarme, da er sie ansonsten ja nie küssen könne. In einem Telefongespräch zwischen L. und dem Zeugen A. vom 10.09.2011 teilte L. seinem Gesprächspartner mit, dass er der Beklagten einen Fernseher geben wolle. Diese habe gefragt, was sie dafür tun müsse, L. habe ihr daraufhin gesagt, dass er da nichts für haben will, sie solle dann einfach ab und zu mal “Eiweiß“ mit reinbringen. Im Anschluss an dieses Gespräch organisierte L. den Kauf eines Fernsehers. Er kontaktierte einen Kai Kreitz (bei dem es sich um den Halbbruder des L. handelt) und teilte diesem mit, dass eine Beamtin für ihn „Eiweißpakete“ reinbringen solle und bat den Kreitz darum, für 200,- € einen gebrauchten Fernseher zu besorgen. In einer kurze Zeit später versandten SMS teilte der Kreitz dem L. mit: „Die Alte ist doch bekloppt :-)“. Am 11.09.2011 teilte L. der Beklagten mit, dass er nunmehr einen Fernseher für sie gekauft habe. Nachdem die Beklagte dem L. per SMS mitgeteilt hatte, dass ihr gerade die Worte fehlen würden und sie in echte Gewissenskonflikte komme, schrieb L. wie folgt an diese zurück: „[…] Wenn du so ein schlechter Gewissen hast, kannst du mir ja mal ein Paket Eiweiß mitbringen dann sind wir quit ;-)“. Daraufhin erwiderte die Beklagte, ebenfalls per SMS: „Jetzt Werd mal nicht frech:-) baby. Ich weiß, das du es gut meinst, aber lass mich erst mal raus sein. Ich lass mir was einfallen: Na, super … eiweiß gegen fernseher. Da sind wir ja mehr als quitt:-) du nase :-)“. Es folgen diverse Kurznachrichten, in denen die Beklagte und der L. sich gegenseitig ihrer Liebe versichern. Am 17.09.2011 führten die Beklagte und der L. ein ca. 35-minütiges Telefongespräch. In diesem Gespräch fragte L. die Beklagte, ob „die Wärter mit einem Handyscanner rumlaufen“. Die Beklagte antwortete, dass dies im Moment nicht der Fall sei, da die Wärter keine Lust darauf hätten. Wenn Handyscanner im Einsatz wären, würde sie den L. jedoch warnen. Aus den weiteren Gesprächen und Kurznachrichten ergibt sich, dass die Beklagte dem L. intime Bilder von sich geschickt hat, die diese zuvor anscheinend (teilweise im Dienst) selbst gefertigt hatte. Teilweise hat L. diese Bilder ohne Wissen der Beklagten an dritte Personen weitergeleitet. Am 20.09.2011 fragte L. die Beklagte per SMS, ob sie ihm ein neues Handy, das er nunmehr brauche, mitbringen würde. Daraufhin antwortete die Beklagte: „Ja“. Der L. erwiderte diese Nachricht dahingehend, dass er das nicht wolle. Er würde lieber 2.000 € für ein Handy bezahlen als die Beklagte in Schwierigkeiten zu bringen. Die Beklagte solle ihm lieber „nur mal eiweiß“ mitbringen, welches sein Bruder ihr übergeben würde. Daraufhin schrieb die Beklagte dem L. , dass sie sich schon gedacht habe, dass L. ein bestimmtes „eiweiß“ wolle. Am 22.09.2011 nahm die Beklagte von dem Zeugen L1. U1. M. L2. auf einem Parkplatz in der Nähe der Autobahnabfahrt N1. -X. einen Fernseher in Empfang, den der Zeuge L2. zuvor auf Anweisung des L. erworben hatte. Die Übergabe wurde von der Polizei observiert und photographisch gesichert. Ebenfalls am 22.09.2011 führte die Beklagte mit L. ein Telefongespräch, in welchem sie diesem mitteilt, mit welchen UMTS-Handy-Findern in der JVA gearbeitet wird. Sie teilt dem L. ferner mit, dass in der neuen JVA (in S. ) keine Mobiltelefone mehr genutzt werden könnten, da dort ein Handyblocker vorhanden sein soll. Am 23.09.2011 versuchte L. die Beklagte zur Aufnahme eines Kredits über 30.000 € zu bewegen. Hierzu erklärte er der Beklagten, dass er einen teuren Anwalt benötige. Parallel dazu versuchte L. seine Lebensgefährtin O. zu überreden, dass die Beklagte in ihre Wohnung einziehen kann. Hierzu erklärte er der O. : „Dann soll die vorher auf die Bank gehen, dann haben wir die noch mehr im Griff...“ Am 27.09.2011 führten die Beklagte und der L. ein etwa einstündiges Telefongespräch. Zunächst wurde über den geplanten Auszug der Beklagten und die ins Auge gefasste Trennung von ihrem Ehemann gesprochen. Hierzu äußerte sich L. dahingehend, dass er in I. anrufen und den Ehemann „wegputzen“ lassen würde, wenn dieser so weiter mache und ihm – dem L. – „auf den Sack“ gehe. Bezug nehmend auf den SMS-Verkehr vom 20.09.2011 teilt die Beklagte dem L. mit, dass sie kein Neues (gemeint Mobiltelefon) habe, aber wenn er eines brauche, solle er Bescheid sagen. Am 07.10.2011 wurde das überwachte Telefon des L. noch während der Urlaubsabwesenheit der Beklagten in dessen Zelle sichergestellt. Am 10.10.2011 trat die Beklagte nach ihrem Erholungsurlaub den Dienst in der JVA E. wieder an. Ab dem 11.10.2011 verfügte L. wieder über ein Mobiltelefon. Am 13.10.2011 unterrichtet die Beklagte den L. von einer möglichen Durchsuchung seiner Haftzelle. Sie teilte diesem mit: „Mach bitte sofort dein handy aus! Wir hatten hier gerde einen anruf!“ Nach der durchgeführten Durchsuchung verschiedener Haftzellen erklärt die Beklagte dem L. per SMS: „Man bin ich froh, dass der anruf erst hierhin kam. Somit konnte ich dich wenigstens warnen.“ Am 14.10.2011 wurde die Beklagte von der Anstaltsleitung auf die Vorgänge angesprochen. Sie begab sich noch am selben Tag in stationäre Behandlung in die psychiatrische Abteilung des LVR-Klinikums in E. . Mit Verfügung vom 17.10.2011 leitete der Leiter der Justizvollzugsanstalt E. ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Ihr wurde vorgeworfen, ihr Mobiltelefon entgegen anderslautender Anordnungen in die Justizvollzugsanstalt eingebracht zu haben, auf der Damentoilette der Einrichtung sowie außerhalb der JVA pornographische Bilder ihrer eigenen Person angefertigt und diese dem Inhaftierten L. mit ebenfalls pornographischen Texten über sein Mobiltelefon zugeleitet zu haben sowie der Anstaltsleitung pflichtwidrig nicht gemeldet zu haben, dass der Inhaftierte L. im Besitz eines Mobiltelefons ist. Mit Schreiben vom gleichen Tage, der Beklagten am 21.10.2011 zugestellt, wurde diese über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen sie unterrichtet. Am 20.10.2011 teilte die Beklagte dem Gefangenen L. mit, dass sie Besuch von einer Freundin gehabt habe, die als Seelsorgerin in der JVA tätig sei. Dieser hielt das für „perfekt“ und erklärte, dass sie auch Briefe reinbringen könne: „Ja mach das perfekt, dann --- bringt DIE MIR AUCH so ein Ding mit.“ Die Lebensgefährtin des L. schickte auf dessen Veranlassung ein Mobiltelefon an die Beklagte, während sich diese in der psychiatrischen Abteilung des LVR-Klinikums aufhielt, damit die Beklagte weiterhin mit ihm in Kontakt bleiben könne. Anlässlich der Durchsuchung des von der Beklagten genutzten Zimmers im LVR-Klinikum in E. am 06.03.2012 erklärte die Beklagte, dass sie das fragliche Telefon weggeworfen habe. Mit Schreiben vom 03.11.2011 bestellte sich die jetzige Prozessbevollmächtigte im Disziplinarverfahren für die Beklagte. Sie teilte mit, dass die Beklagte sich zu den Vorwürfen äußern wolle, bat jedoch mit Blick auf den stationären Klinikaufenthalt der Beklagten um Fristverlängerung. Unter dem 08.12.2011 nahm die Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten zu den im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfen Stellung. Die Beklagte räumte ein, einem Inhaftierten die Nummer ihres Mobiltelefons gegeben zu haben. Auf Wunsch des Inhaftierten habe sie diesem Nacktfotos (von sich) geschickt, die sie zuvor auf der Damentoilette der JVA gefertigt gehabt habe. Zu dieser Zeit sei sie aufgrund ehelicher Probleme in einem Ausnahmezustand gewesen. Am 12.12.2011 wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet. Am 14.03.2012 wurde sie aus der stationären Behandlung entlassen. Mit Schreiben vom 06.07.2012 nahm die Beklagte (im Ermittlungsverfahren) über ihre Verteidigerin zu den strafrechtlichen Vorwürfen erstmals schriftlich Stellung. Sie räumte ein, mit dem Inhaftierten L. über Mobiltelefon Kontakt gehabt zu haben. Das Mobiltelefon habe der L. jedoch schon bei der ersten Kontaktaufnahme gehabt. Es sei nicht von ihr in die JVA gebracht worden. Den Fernseher habe sie nicht als Gegenleistung, sondern als Geschenk erhalten. Sie bereue ihr Fehlverhalten. Sie habe aufgrund ihrer psychischen Situation die Tragweite ihres Verhaltens nicht richtig einschätzen können. Zur Klärung der Frage, ob die Beklagte im Tatzeitraum uneingeschränkt schuldfähig oder ihre Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt oder aufgehoben war (§§ 20, 21 StGB) holte die Staatsanwaltschaft E. bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige Dr. med. U2. H. gelangte in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.01.2013 zu dem Ergebnis, dass die Beklagte im Tatzeitraum immer wieder unter „starken Niederstimmungen“ gelitten habe. Dass sie nach der Entdeckung der Taten schwer depressiv dekompensierte, sei leicht nachzuvollziehen. Sie scheine hier auch eine Vulnerabilität zu besitzen. Eine depressiogene Entmächtigung und einen Verlust der Selbstverfügung mit erheblicher Minderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit als Grundlage des Tathandelns sei aus medizinischer Sicht aber nicht zu erkennen. Weiter ging der Sachverständige bei nach seinen Angaben schwieriger Erfassungslage davon aus, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der ihr vorgehaltenen Taten und auch noch zum Zeitpunkt der Begutachtung an den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) litt. Auch diese habe jedoch weder zu einer Aufhebung noch zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit der Beklagten geführt. Mit Verfügung vom 05.06.2013 dehnte der Leiter der JVA E. das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte aus und setzte es zugleich im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus. In dem Schreiben, in welchem die Beklagte über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unterrichtet wurde, wurde ihr vorgeworfen, sich gegenüber einem Inhaftierten bereit erklärt zu haben, Mobilfunkgeräte in die JVA einzubringen und ihn über interne Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Für diese Dienste sei der Beklagten am 11.09.2011 die Schenkung eines Fernsehgeräts versprochen worden, das am 22.09.2011 übergeben worden sei. Am gleichen Tag habe die Beklagte dem Gefangenen mitgeteilt, mit welchem „Handy-Finder“ derzeit in der JVA gearbeitet werde. Am 13.10.2011 habe die Beklagte den Inhaftierten zudem vor einer bevorstehenden Zellendurchsuchung gewarnt. Mit Strafbefehl vom 24.06.2013 wurde der Beklagten zur Last gelegt: 1. „Im Tatzeitraum waren Sie als Justizvollzugsbeschäftigte in der Justizvollzuganstalt E. tätig. Der gesondert verfolgte Zeuge L. saß zu dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt als Gefangener ein. In Telefongesprächen, welche Sie zwischen dem 10.09.2011 und dem 21.09.2011 mit dem L. , mit dem Sie ein Liebesverhältnis führten, per Mobiltelefon führten, kamen Sie mit diesem überein, dass er Ihnen als Gegenleistung dafür, dass Sie pflichtwidrig verschiedene Gegenstände – u.a. Mobiltelefone – für ihn in die Justizvollzugsanstalt einschmuggeln, einen Fernseher zukommen lässt. Absprachegemäß nahmen Sie am 22.09.2011 gegen 10.40 Uhr auf dem Parkplatz an der Abfahrt N2. -X. der BAB 61 von dem Zeugen L2. , dem Bruder des Zeugen L. , einen Fernseher entgegen und luden diesen in Ihr Fahrzeug. 2. Am 13.10.2011 informierten Sie den Zeugen L. per SMS über eine in der Justizvollzugsanstalt E. anstehende Kontrolle mittels “Handyfindern“, von welcher Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt hatten, und rieten ihm, sofort sein Mobiltelefon auszuschalten. Durch das Offenbaren der Kontrollmaßnahme ist die Sicherheit innerhalb der Justizvollzugsanstalt unmittelbar beeinträchtigt worden. Ihr Verhalten war geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit und Funktionsfähigkeit des Strafvollzugs zu erschüttern.“ Der Strafbefehl ist seit dem 13.07.2013 rechtskräftig. Das Amtsgericht E. (111 Cs 480/13) hat die Beklagte wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Die Einzelstrafen betrugen für das Vergehen der Bestechlichkeit 60 Tagessätze und für das Vergehen der Verletzung von Dienstgeheimnissen 70 Tagessätze. Bei Beantragung des Strafbefehls ging die Staatsanwaltschaft E. von einem minder schweren Fall der Bestechlichkeit im Sinne von § 332 Abs. 1 S. 2 StGB aus, da die Beschuldigte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, die Taten aufgrund ihrer Liebe zu dem gesondert verfolgten L. begangen wurden, sie sich in einer desolaten psychophysischen Verfassung befand sowie in Ansehung der außerstrafrechtlichen, insbesondere dienstrechtlichen Konsequenzen ihrer Taten. Mit Verfügung vom 27.03.2014 setzte die Leiterin der JVA E. das Disziplinarverfahren fort. Mit Schreiben vom selben Tage unterrichtete sie die Beklagte über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens und fasste die bislang ermittelten Pflichtverstöße zusammen. Zu dem Schreiben vom 27.03.2014 nahm die Beklagte über ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 15.04.2014 Stellung. Sie räumte ein, gewusst zu haben, dass der Inhaftierte L. ein Mobiltelefon im Besitz sowie Gebrauch hatte. Ferner habe sie es unterlassen, die Anstaltsleitung hierüber zu informieren. Den Inhaftierten L. habe sie über eine Kontrolle mittels eines „Mobilfunkfinders“ informiert. Den Fernseher habe sie als Geschenk erhalten. Sie habe zu keiner Zeit Gegenstände für den Inhaftierten L. in die JVA gebracht. Unter dem 27.05.2015 wurde der Beklagten der Ermittlungsbericht bekannt gegeben. Ferner wurde sie mit Schreiben vom 22.01.2016 auf die Mitwirkungsmöglichkeit des Personalrats hingewiesen. Mit Schreiben vom gleichen Tage sind die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden. Zwischenzeitlich stand die Beklagte unter Betreuung. Die Betreuung wurde zum 01.09.2018 aufgehoben. Am 30.05.2016 hat der Kläger Disziplinarklage gegen die Beklagte erhoben. Er hat der Beklagten zur Last gelegt, a) ein Mobiltelefon in die Anstalt eingebracht zu haben; b) Kenntnis darüber besessen zu haben, dass der damalige Inhaftierte L. ein Mobiltelefon im Besitz sowie Gebrauch hatte, und es unterlassen zu haben, die Anstaltsleitung hierüber zu informieren; c) eine Liebesbeziehung zu dem damaligen Inhaftierten L. eingegangen zu sein und ihm Nacktbilder, die sie von sich in der Damentoilette der Anstalt gefertigt habe, zukommen gelassen zu haben; d) den damaligen Inhaftierten L. vorab über eine beabsichtigte Kontrolle mittels eines „Mobilfunkfinders“ informiert zu haben; e) den damaligen Inhaftierten L. über eine bevorstehende Zellenkontrolle informiert zu haben; f) einen Flachbildfernseher von dem Bruder des damaligen Inhaftierten L. entgegengenommen und in ihr Fahrzeug geladen zu haben als Gegenleistung für das Einbringen von Mobiltelefonen und anderen Gegenständen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte durch ihr Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es, dass ein Beamter, der nach Begehung eines zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führenden Dienstvergehens in den Ruhestand trete, nicht besser gestellt werde als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibe. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, dem Inhaftierten L. ein Mobiltelefon in die JVA gebracht zu haben. Sie habe mit dem Inhaftierten im Übrigen keine körperliche Liebesbeziehung geführt. Vom 10.09.2011 bis zum 20.09.2011 sei sie krank bzw. urlaubsabwesend gewesen. Anschließend sei sie zum Dienst an der Pforte eingeteilt gewesen. Der Kontakt habe sich auf Telefonate und SMS/MMS beschränkt. Den Fernseher habe sie als Geschenk erhalten, nicht als Gegenleistung für geleistete oder zukünftige Gefälligkeiten. Sie habe den Fernseher eigentlich nicht haben wollen und diesen direkt entsorgt, nachdem sie ihn bekommen habe. Dass der L. ihr den Fernseher geschenkt habe, hänge mit ihrer damaligen persönlichen und familiären Situation zusammen. Sie sei im Begriff gewesen, sich von ihrem Ehemann zu trennen. Der L. habe ihr den Fernseher schenken wollen, damit sie für die Zeit nach der Trennung wenigstens schon einmal ein Fernsehgerät habe. Heute wisse sie, dass das, was sie damals im Zusammenhang mit dem Inhaftierten L. gemacht habe, der größte Fehler ihres Lebens gewesen sei, durch den sie auch ihre Existenz aufs Spiel gesetzt habe. Sie habe sich an ihrem Arbeitsplatz im Justizvollzug immer sehr wohl gefühlt. Dass es zu dieser Geschichte gekommen sei, hänge mit ihrer damaligen persönlichen Situation und der äußerst schwierigen Ehe zusammen. Der L. sei damals gewissermaßen ihre einzige Bezugsperson gewesen; er habe Verständnis für sie gezeigt, auch wenn sie später habe erkennen müssen, dass das nicht ernst gemeint gewesen sei und er sie für seine Zwecke ausgenutzt habe. Das Verwaltungsgericht hat durch in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2017 ergangenen Beschluss das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf die Handlungen beschränkt, die der Beklagten unter lit. b) bis f) auf Seite 2 der Klageschrift vorgeworfen werden. Die unter lit. a) der Klageschrift vorgeworfene Handlung, ein Mobiltelefon in die Anstalt eingebracht zu haben, hat es aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Vorwurf zu d) der Klageschrift, die Beklagte habe den L. am 22.09.2011 über eine Handykontrolle informiert, unzutreffend sei. Mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Mai 2017, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe ihre beamtenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen. Sie habe Straftaten begangen, die Dienst- und Sicherheitsvorschriften eklatant missachteten, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beklagten führe nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme. Insbesondere ergebe sich aus dem während des Strafverfahrens eingeholten Gutachten des Dr. med. H. , dass sich die Beklagte weder in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit noch in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie habe nicht bei der Gefängnisleitung angezeigt, dass der Inhaftierte L. ein Mobiltelefon auf seiner Zelle gehabt habe. Hiervon habe sie Kenntnis erlangt, nachdem L. über dieses Handy mit ihr Kontakt aufgenommen habe. Soweit L. abgehört worden sei, habe die Abhöraktion nicht ihr selbst gegolten. Die Anstaltsleitung habe nicht eingegriffen. Nachdem die Behördenleitung sie zur Rede gestellt habe, sei sie zusammengebrochen. Sie sei fünf Monate lang in der LVR-Klinik E. verblieben, danach sei ein Aufenthalt in einer Trauma-Klinik erfolgt. Sie sei nicht vom Dienst suspendiert, sondern aus gesundheitlichen Gründen in den Vorruhestand versetzt worden. Sie habe die Geldstrafe aus dem Strafbefehl anerkannt, weil sie psychisch nicht in der Lage gewesen sei, das Verfahren durchzustehen. Bei der nunmehr verhängten Maßnahme handele es sich um eine Doppelbestrafung. Soweit ihr vorgeworfen werde, die Annahme des Fernsehers sei eine Bestechung gewesen, habe sie diesen geschenkt bekommen, ohne dafür eine Leistung zu erbringen. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe sich in einer glücklosen, gewaltbelasteten Ehe befunden. Aus diesem Grund sei sie für die Avancen des L. empfänglich gewesen. Was sie letztlich mit ihrem Verhalten getan habe, sei ihr erst im Nachhinein durch die Anstaltsleitung bewusst geworden. Sie habe mit ihren Kollegen nicht über die Annäherungsversuche des L. sprechen können, da ein tiefer gehendes Vertrauensverhältnis gefehlt habe. Sie sehe inzwischen ihr Fehlverhalten ein und stehe dazu. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Beklagten zu Recht wegen eines schweren, einheitlichen Dienstvergehens (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) das Ruhegehalt aberkannt. Eine umfassende Würdigung führt zu dem Schluss, dass sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Die Beklagte hätte als noch im Dienst befindliche Beamtin aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen. Dementsprechend ist ihr das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). I. In tatsächlicher Hinsicht nimmt der Senat vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (UA S. 10 ff). Die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehl vom 24.06.2013 können, soweit es um die Tat vom 13.10.2011 geht, im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden, da der Vorwurf von der Beklagten eingeräumt wird und da es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Amtsgericht bei Erlass des Strafbefehls von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Unabhängig davon trifft der Senat nach eigener Überzeugungsbildung dieselben Feststellungen wie das Verwaltungsgericht. Die Einwände der Beklagten im Berufungsverfahren führen nicht zu einer anderen Bewertung. 1) Die Beklagte hat zur Überzeugung des Senats jedenfalls ab dem 10.09.2011 Kenntnis darüber besessen, dass der damalige Inhaftierte L. ein Mobiltelefon im Besitz sowie Gebrauch hatte, und es unterlassen, die Anstaltsleitung hierüber zu informieren (lit. b der Klageschrift). Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 17.05.2017 und nochmals in der Berufungsbegründung jeweils glaubhaft bestätigt. Unabhängig davon folgt dies auch aus den eingangs zitierten TKÜ-Protokollen. Gleiches gilt für die glaubhaften Angaben der Beklagten gegenüber dem Gutachter Dr. H. . 2) Die Beklagte ist zur Überzeugung des Senats eine Liebesbeziehung zu dem damaligen Inhaftierten L. eingegangen und hat ihm Nacktbilder, die sie von sich in der Damentoilette der Anstalt gefertigt hat, zukommen gelassen (lit. c der Klageschrift). Auch dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 17.05.2017 glaubhaft bestätigt. Unabhängig davon folgt dies auch aus den glaubhaften Angaben der Beklagten gegenüber dem Gutachter Dr. H. . 3) Die Beklagte hat den damaligen Inhaftierten L. am 13.10.2012 zur Überzeugung des Senats vorab über eine beabsichtigte Zellenkontrolle informiert (lit. e der Klageschrift). Dies hat sie mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2014 glaubhaft eingeräumt. Zwar konnte sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 17.05.2017 an die vorgeworfene Handlung nicht mehr erinnern. Doch lässt dies keine Zweifel an der Richtigkeit ihres vorangegangenen Geständnisses aufkommen. Das Verwaltungsgericht hat der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, auf S. 572 der TKÜ-Protokolle (Beiakte Heft 11) sei festgehalten, dass sie am 13.10.2011 folgende SMS an den damaligen Inhaftierten L. versandt habe: „Mach bitte sofort dein handy aus! Wir hatten gerde einen anruf…“. Auf diesen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hin hat sie mitgeteilt: „Ich kann mich nicht konkret daran erinnern, dass ich diese SMS an den Herrn L. versandt habe. Aber wenn das so protokolliert ist, nehme ich das auch so zur Kenntnis“. Mit dieser Äußerung hat die Beklagte den Vorwurf nicht in Abrede gestellt und auch keinen anderen möglichen Geschehensablauf aufgezeigt. Damit verbleibt es bei der Überzeugungskraft des vorangegangenen Geständnisses. Unabhängig davon steht der Vorwurf zur Überzeugung des Senats auch aufgrund der zitierten Passagen aus den TKÜ-Protokollen fest, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auch im Streitverfahren verwertbar waren (§ 49 Abs. 4 BeamtStG; vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese den tatsächlichen Geschehensablauf nicht korrekt wiedergeben. Darüber hinaus folgt dies auch aus den glaubhaften Angaben der Beklagten gegenüber dem Gutachter Dr. H. . 4) Schließlich steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte am 22.09.2011 einen Flachbildfernseher von einem Halbbruder des damaligen Inhaftierten L. entgegengenommen und in ihr Fahrzeug geladen hat. Auch dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der glaubhaften Einlassung der Beklagten im laufenden Rechtsstreit – zuletzt in der Berufungsbegründung – fest. Unabhängig davon folgt dies auch aus den glaubhaften Angaben der Beklagten gegenüber dem Gutachter Dr. H. . Der Inhaftierte L. erbat sich, wie sich aus den zitierten TKÜ-Protokollen ergibt, als Gegenleistung, dass die Beklagte für ihn „eiweiß“ in die JVA einschmuggelte. Zudem hat sich die Beklagte – wie sich aus den TKÜ-Protokollen ergibt – schlüssig dazu bereit erklärt, Gegenstände in die JVA einzuschmuggeln. Auf die zutreffenden einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat Bezug (UA S. 15). Der Senat hat der Beklagten geglaubt, dass sie entgegen ihrer Bereiterklärung gegenüber Herrn L. letztlich keine Gegenstände in die JVA eingeschmuggelt hat. II. Die Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, durch das sie vorsätzlich und schuldhaft die ihr obliegenden Dienstpflichten verletzt hat (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). 1) Soweit die Beklagte wusste, dass der damalige Inhaftierte L. ein Mobiltelefon im Besitz sowie Gebrauch hatte, und es unterlassen hat, die Anstaltsleitung hierüber zu informieren (lit. b der Klageschrift), hat sie gegen Ziff. 9 Satz 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz; vgl. JMBl. NRW 1976, S. 189, 2001. S. 212) i.V.m. § 35 S. 2 BeamtStG (Gehorsamspflicht) verstoßen. Soweit die Beklagte darauf verweist, der Inhaftierte L. sei abgehört worden und es sei seitens der Anstaltsleitung nicht eingegriffen worden, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Bewertung. Der Senat unterstellt zu Gunsten der Beklagten, dass wegen der Kenntnis der Behörden aufgrund der TKÜ nicht die Gefahr bestand, dass es aufgrund der Pflichtverletzungen der Beklagten zu einer unkontrollierten Begehung von Straftaten durch den Inhaftierten L. kommen konnte. Dies ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (s.u.), lässt aber die Pflichtverletzung der Beklagten nicht entfallen. 2) Im Eingehen einer Liebesbeziehung zum damaligen Inhaftierten L. liegt ein Verstoß gegen Ziff. 2 Abs. 1 DSVollz iVm. § 35 S. 2 BeamtStG. Durch die Übersendung von Nacktfotos an dem damaligen Inhaftierten L. hat die Beklagte ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) verletzt. Soweit die Beklagte den Inhaftierten L. in diesem Zusammenhang geduzt hat, liegt hierin ferner ein Verstoß gegen Ziff. 10 DSVollz. Danach sind Gefangene zu Siezen. Dieser Verstoß ist jedoch nicht Gegenstand des Disziplinarerfahrens, so dass ihm keine Bedeutung zukommt. 3) Soweit die Beklagte den damaligen Inhaftierten L. am 13.10.2011 vorab über eine beabsichtigte Kontrolle mittels eines „Mobilfunkfinders“ informiert hat, hat sie gegen ihre Verschwiegenheitspflicht (§ 37 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen. Zugleich liegt in ihrem Verhalten, mit dem sie wichtige öffentliche Interessen – namentlich das Interesse an der Funktionsfähigkeit des Strafvollzugs – verletzt hat, eine Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Nr.1, Abs.4 StGB; vgl. den Strafbefehl vom 24.06.2013). 4) Durch die Annahme des Fernsehers am 22.09.2011 hat die Beklagte gegen § 34 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Danach dürfen Beamtinnen und Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile in Bezug auf ihr Amt sich versprechen lassen oder annehmen (Verbot der Vorteilsannahme). Die Beklagte hat sich den Fernseher als Geschenk versprechen lassen und ihn angenommen. Der Umstand, dass sie ihn später ggf. entsorgt hat, ändert daran nichts, weil die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Pflichtverletzung bereits vorher, nämlich schon mit dem Sich Versprechen-Lassen, überschritten wurde. Die Beklagte macht geltend, das Geschenk habe keinen Amtsbezug gehabt, sondern mit ihrer persönlichen Situation zusammengehangen. Doch dies wird durch den SMS-Verkehr widerlegt, den die Beklagte eingeräumt hat und der sich zudem aus den TKÜ-Protokollen ergibt. Daraus folgt, dass L. den Fernseher als Gegenleistung dafür verstand, dass die Beklagte für ihn unter Ausnutzung ihrer Dienststellung „eiweiß“ in die JVA einschmuggelte. Dieses Verständnis war der Beklagten bekannt, wie sich aus dem SMS-Verkehr ergibt. Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ist insbesondere unerheblich, ob sich die Beklagte insgeheim vorbehalten hatte, hinsichtlich des Einschmuggelns von Gegenständen nicht pflichtwidrig zu handeln, was der Senat der Beklagten glaubt. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme (§ 34 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) selbst dann vor, wenn die Entgegennahme des Fernsehers ohne Gegenleistung erfolgt ist (UA S. 15). Danach ist jedenfalls der Straftatbestand der Vorteilsannahme verwirklicht (§ 331 StGB). Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Rechtlich kommt es jedoch nicht entscheidend auf diese strafrechtliche Einordnung an (s.u.). 5) Die Beklagte handelte jeweils vorsätzlich und schuldhaft. Zu den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestands sowie Feststellungen zur Schuldfähigkeit, soweit diese sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte bei Begehung der Taten schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C59.07 –, juris, Rdn. 29. Die Feststellung, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung der Taten nicht ausgeschlossen war, hat das Amtsgericht auf der Grundlage des von der Staatsanwaltschaft eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. H. getroffen, das in dem Strafbefehl als Beweismittel aufgeführt ist. Es besteht auch keine Veranlassung zu einer von dieser Einschätzung abweichenden Bewertung der Schuldfähigkeit des Beklagten. III. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Gesichtspunkte hätte die Beklagte als aktive Beamtin aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen. Sie hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 LDG NRW). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Ruhegehalt, um das es hier geht, ist abzuerkennen, wenn die Beamtin als noch im Dienst befindliche Beamtin aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 3 LDG NRW). Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 13. 1) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris, Rn. 29. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 – 1 D 18.03 –, juris, Rn. 47, juris. Das ist hier die – strafbare – Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit. Schon dies wiegt so schwer, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist. a) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris, Rn. 19. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris, Rn. 20. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist bereits wegen strafbarer Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB) eröffnet. Er sieht einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. b) Die Ausschöpfung dieses in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. In der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht liegt ein schwerwiegender Treuebruch, der geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten grundlegend in Frage zu stellen. Die Pflicht des Beamten zur Verschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten. Sie dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, sowie in zweiter Linie dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen, die eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht beinhalten können, lassen sich allerdings Regelsanktionen nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1984 – 1 D 107.83 –, juris, Rn. 8. Die Bedeutung der vertraulich zu behandelnden Vorgänge wird dabei maßgeblich durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung, den Grad des Verschuldens und insbesondere durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst. Die von der Beklagten am 13.10.2011 weitergegebenen Informationen waren von solcher Art, dass schwerwiegende Folgen ihrer Offenbarung aus ihrer Sicht ohne weiteres möglich erschienen. Sie zielte darauf ab, den damaligen Inhaftierten L. vorab über eine beabsichtigte Zellenkontrolle zu informieren und auf diese Weise zu verhindern, dass JVA-Beamte dessen Mobiltelefon entdeckten. Es bestand die Möglichkeit, dass der Inhaftierte L. mit Hilfe des Mobiltelefons versuchen würde, Straftaten zu begehen, Gegenstände in die JVA einzuschleusen oder Ausbruchsversuche zu organisieren. Hinsichtlich der dienstlichen Stellung der Beklagten und ihres funktionellen Aufgabenbereichs ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten die Aufgabe zukam, gerade zu verhindern, dass Inhaftierte unbefugt ein Mobiltelefon benutzen konnten. Zu Gunsten der Beklagten ist in diesem Zusammenhang zwar zu berücksichtigen, dass die Telefonverbindung des L. überwacht wurde, so dass die Gefahr eines weitergehender Schadens nicht bestand, was der Senat zu Gunsten der Beklagten unterstellt. Doch entlastet dies die Beklagte nicht durchgreifend, weil die Überwachung ein Zufall war, der außerhalb des Kenntnis- und Einflussbereichs der Beklagten lag. Die Beklagte hat bereits durch die Preisgabe der Information über die Kontrolle gegen geltende Regeln verstoßen, deren Einhaltung sie nach ihrer Funktion gerade sicherzustellen hatte, und dadurch einen schwerwiegenden Vertrauens- und Integritätsverlust bewirkt. Gegen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme spricht auch nicht, dass das Amtsgericht die Beklagte mit Strafbefehl vom 24.06.2013 lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt hat. Den Grundsatz, dass bei Verhängung einer Geldstrafe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht kommt – vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 38 – wendet das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich bei außerdienstlichem Fehlverhalten an. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme dagegen weder 'indizielle' noch 'präjudizielle' Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2017 – 2 B 50.16 –, juris, Rn. 10 ff. 2) Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das der Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 01.03.2012 – 2 B 140.11 –, juris, Rn. 9. Das ist nicht der Fall. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris, Rn. 6. (1) Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte Bereitschaft der Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren abgelegte geständige Einlassung bilden keine durchgreifend für die Beklagten sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen gravierenden Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris, Rn. 36 f., und vom 05.05.1990– 1 D 81.89 –, juris, Rn. 16. Demgegenüber legte die Beklagte das Geständnis erst ab, nachdem die Taten entdeckt waren. (2) Das Verhalten der Beklagten stellt sich ferner nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und, dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris, Rn. 29, m.w.N. An einer außergewöhnlichen, nicht zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben der Beklagten gehörenden Situation fehlt es hier, weil die Beklagte als Justizvollzugsbeamtin im Strafvollzug mit derartigen Versuchssituationen immer wieder rechnen und von ihr erwartet werden musste, dass sie der Versuchung dann widersteht. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16.06.2017 – 6 A 50/17.D –, juris, Rn. 55. Zudem fällt der Beklagten ein mehrfacher Pflichtverstoß zur Last, so dass keine einmalige Entgleisung vorliegt. Dabei hat der Senat den Vorwurf der Bestechlichkeit und der Vorteilsannahme nicht berücksichtigt (s.u.). (3) Die Beklagte war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen jeweils schuldfähig. Es lag auch keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) vor. Hierzu verweist der Senat vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und schließt sich ihnen aus eigener Überzeugungsbildung an. Unabhängig davon trifft der Senat diese Feststellungen namentlich auf der Grundlage des Akteninhalts unter besonderer Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens Dr. H. auch aus eigener Überzeugungsbildung. Eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine andere seelische Abartigkeit im Sinne eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB sind nach Überzeugung des Senats auszuschließen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen des danach noch verbleibenden vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB liegen nicht vor. Selbst wenn ein Eingangsmerkmal vorläge, wäre jedenfalls die Erheblichkeitsgrenze des § 21 StGB nicht erreicht. (a) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat gemindert war, so darf das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Bemessungsentscheidung diesen Aspekt nicht offen lassen oder zu Gunsten des Betroffenen unterstellen und sogleich auf die Einsehbarkeit der betreffenden Pflicht abstellen. Vielmehr muss es die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung i.S.v. § 20 StGB gelitten oder sollte eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mit dem ihm zukommenden Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können. Daran gemessen muss geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung i.S.v. § 20 StGB gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten des Beamten hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2016 – 2 B 40.16 –, juris, Rn. 9. (b) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Beklagte im Tatzeitraum immer wieder unter „starken Niederstimmungen“ gelitten hatte. Dies hatte aber keine erhebliche Minderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit als Grundlage des Tathandelns zur Folge. Zur Überzeugung des Senats steht weiter fest, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der ihr vorgehaltenen Taten an den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) litt. Auch diese führte jedoch weder zu einer Aufhebung noch zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit der Beklagten. Die Symptomatik war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen jeweils nicht so stark ausgeprägt, dass sie eine Einordnung im Sinne eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB erlauben würde. Diese Feststellungen beruhen auf den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. . Der Sachverständige hat die Beklagte sowie die sie behandelnde Psychotraumatologin Dipl.-Psych. M1. befragt und in seine Bewertung darüber hinaus Erkenntnisse über den Gesundheitszustand der Beklagten auf Grund eines Berichtes der T1. -Klinik N2. über eine Behandlung wegen einer schweren depressiven Episode vom 13.08.2007 bis zum 16.11.2007, einen ärztlichen Befundbericht auf Grund ihres Aufenthalts im LVR-Klinikum E. vom 14.10.2011 bis zum 14.03.2012 sowie einen Befundbericht des Kreises X1. , Landratsamt, vom 02.04.2012 einbezogen. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der ihr vorgehaltenen Taten an den Symptomen einer PTBS litt. Diese sei zum einen in mehrfacher sexueller Traumatisierung in der Kindheit (sexueller Missbrauch durch zwei Onkel), die sehr wahrscheinlich mit persönlichkeitsbildend gewesen sei, von der Beklagten aber längere Zeit habe kompensiert werden können, zum anderen in einer Traumatisierung in der Ehe begründet. Die Beklagte habe dem Sachverständigen gegenüber „Terror“ durch den Ehemann beschrieben. Er habe sie geschlagen, gestalked, in Rage alles kurz und klein schlagen können, sie an die Wand gedrückt, heftig gewürgt. Sie habe mit dem Leben abgeschlossen. Er habe sie wie sein Eigentum behandelt. Vergewaltigungen hätten sich wie ein roter Faden durch ihr Eheleben gezogen. Er habe sie mit einer Waffe bedroht, ihr bei Absicht der Trennung vital gedroht und wesentliche Beziehungen der Beklagten immens belastet. Die Angst vor ihm habe sie paralysiert. Angesichts des langgezogenen, differenzierten Tathandelns der Beklagten sei nach allgemeiner sachverständiger Meinung lediglich das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit als Eingangsmerkmal nach §§ 20, 21 StGB in Betracht zu ziehen. Voraussetzung sei bei einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie hier vorgelegen habe, dass die Funktionsbeeinträchtigung durch die Störung so schwer sei wie bei einer psychotischen Erkrankung im Sinne des Eingangsmerkmals der „krankhaften seelische Störung“ mit u.a. deutlicher Einengung der Lebensführung und Stereotypisierung des Verhaltens. Doch habe die Beklagte in der Tatzeit die allgemeinen Aufgaben des täglichen Lebens (Einkauf, Rechnungen) bewältigen, bei lang anhaltender posttraumatischer Belastungsstörungs-Problematik rechtskonform leben, ein Dutzen des Inhaftierten L. bei Reflexion verheimlichen, bei Gefahr für ihn schnell reagieren, ein schlechtes Gewissen wirken lassen und sich um eine Beförderung kümmern können. Der Sachverständige könne vor diesem Hintergrund keine medizinischen Gründe dafür anführen, die bei der Beklagten dazu geführt haben sollten, dass sie den kritischen Blick auf den Häftling und seine wahren Motive auch angesichts der Ausführungen dazu, den Mann der Beklagten durch Leute in I. „wegputzen“ zu lassen, nicht hätte haben können, und dass sie im langgestreckten Tatzeitraum Regeln brach und gleichzeitig andere Regeln bewahrte. Aus medizinischer Sicht könne der Sachverständige eine schwere andere seelische Abartigkeit nach §§ 20, 21 StGB nicht erkennen. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung ebenfalls als Eingangsmerkmal nach §§ 20, 21 StGB erwogen werden könne, könne der Sachverständige ebenfalls nicht erkennen. Eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB liegt für den Tatzeitraum auch nicht aufgrund einer Depression der Beklagten vor. Zwar kann nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Depression vom Grundsatz her das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung erfüllen. Eine depressiogene Entmächtigung und Verlust der Selbstverfügung mit erheblicher Minderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit seien hier aber nicht erkennbar. Die Beklagte sei in der Vergangenheit mehrfach wegen einer schweren depressiven Episode auch stationär behandelt worden. Nach der Aufnahme in die stationäre Behandlung am 14.10.2011 sei ebenfalls eine schwere depressive Depression diagnostiziert worden. Die Beklagte habe beschrieben, bereits vor der letztgenannten stationären Behandlung, also im Tatzeitraum, an deutlichen depressiven Symptomen gelitten zu haben. Es sei schwierig, die tatsächliche Depressivität in ihrer Schwere für den Tatzeitraum zu bestimmen. Doch klafften bei der Beklagten die beschriebene depressive Baisse und das Aktivitätsniveau auch in dem verschuldeten Tatgeschehen auseinander. Während ein Depressiver interesselos sei, weniger Antrieb habe, sich an immer weniger freuen könne, immer weniger abgelenkt werde von der depressiven Sicht und sein Intentionsbogen abbreche, finde sich ein solches Beeinträchtigungsbild bei den Angaben der Beklagten über die Beziehung zum Inhaftierten L. nicht. Diesen Schilderungen ließen sich Intention, Initiative, reger Austausch und Zukunftsplanung entnehmen. Der Sachverständige gehe davon aus, dass die Beklagte – „getriggert“ durch den von ihr geschilderten sadistischen Ehemann, die Übergriffe durch ihn, die Hilflosigkeit, sich aus der desolaten Beziehung zu lösen – immer wieder starke Niederstimmungen erlitten habe, die einen gewissen Schweregrad erreicht hätten. Anderes Erleben sei aber offensichtlich genauso möglich gewesen. Für den Sachverständigen sei nicht vorstellbar, weshalb eine beeinträchtigende depressive Episode für eine Phase des fassbaren Gegenteils verantwortlich sein solle. Die Beklagte habe Initiative aufbringen, regelmäßig zur Arbeit gehen, Nachtdienste versehen, über ein gemeinsames Leben phantasieren, sich auf das Schreiben von SMS konzentrieren, Texte entwerfen, zwischenmenschliches Empfinden haben, rechtliche Belange abwägen, das Dutzen des Inhaftierten L. verheimlichen und die Übergabe des Fernseher mitgestalten können, was nicht zu einer klinisch relevanten Depression passe. Eine klinische Depression und eine Rechtsrelevanz bezüglich der Frage der Schuldfähigkeit durch depressives Erleben sei daher nicht zu erkennen. Das Gutachten ist gut nachvollziehbar und sorgfältig begründet. Der Gutachter wurde von einer neutralen Stelle – der Staatsanwaltschaft E. – bestellt. Die Beklagte hat keine Argumente aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen aufkommen ließen. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Aus der Epikrise der T1. Klinik N2. , die der Sachverständige in seinem Gutachten berücksichtigt hat, folgt nichts anderes. Sie befasst sich nicht mit dem Tatzeitraum, sondern betrifft das Jahr 2007. Der Bericht des LVR-Klinikums E. vom 19.03.2012 führt ebenfalls nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Er befasst sich nicht mit der Prüfung der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB im Tatzeitraum. Gleiches gilt für die Mitteilung des Landrats des Kreises X1. vom 07.02.2012. (c) Wenn nach dem Vorangegangenen entgegen der Überzeugung des Senats ein Eingangsmerkmal des §§ 20, 21 StGB vorgelegen haben sollte, scheidet eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten gleichwohl aus. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2016 – 2 B 40.16 –, juris, Rn. 9, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris, Rn. 30. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2016 – 2 B 40.16 –, juris, Rn. 9. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris, Rn. 30. Ausgehend von diesen Kriterien war die Fähigkeit der Beklagten, das Unrecht ihrer Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, jedenfalls nicht mit einer solchen Erheblichkeit eingeschränkt, dass die Voraussetzungen eines verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB vorlagen. Die der Beklagten vorgeworfenen Handlungen sind besonders leicht einsehbare und bedeutende Pflichtverletzungen im Kernbereich ihres Wirkens. Dass eine JVA-Beschäftigte beispielsweise nicht den Besitz eines Handys seitens eines Inhaftierten verschweigen und einen Häftling nicht vor einer Kontrolle warnen darf, liegt unmittelbar auf der Hand. Die von der Beklagten geltend gemachten Belastungen sind nicht dergestalt, dass sie ihre Fähigkeit, dieses besonders leicht zu erkennende Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich herabsetzen würden. Dagegen spricht zudem, dass der Beklagten nach ihren Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. H. bewusst war, dass der Inhaftierte L. kein Handy besitzen durfte, sie keinen privaten Kontakt zu Häftlingen haben durfte, sie ihre Handynummer nicht an den Inhaftierten L. hätte herausgeben dürfen und die Anstaltsleitung wegen der Herausgabe der Handynummer wahrscheinlich eine Verwarnung ausgesprochen hätte. Unabhängig davon hat die Beklagte mitgeteilt, es sei für sie eine eherne Regel gewesen, nichts für einen Häftling in die JVA einzubringen. Diese Regel sei nie in Gefahr gewesen. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte auch nach eigener Einschätzung zur Tatzeit in der Lage war, nach einer entsprechenden Regel zu handeln. Es gibt keinen plausiblen Grund für die Annahme, dass es sich in Bezug auf die vorgeworfenen Pflichtverstöße anders verhalten könnte. (3) Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" im Tatzeitraum kann der Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris, Rn. 40 f., und vom 22.03.2016 – 2 B 43.15 –, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N., Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris, Rn. 32. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris, Rn. 11. Der Senat unterstellt zu Gunsten der Beklagten, dass ihre plausibel geschilderten Angaben zu den Übergriffen in ihrer Ehe einschließlich der Gewalttaten des Ehemannes vollumfänglich zutreffen. Bei ihrer familiären und gesundheitlichen Situation, wie sie im Gutachten zum Ausdruck kommt, insbesondere bei den geschilderten Vergewaltigungen und sonstigen Gewalttaten, handelte es sich um eine persönlich besonders belastende Situation im oben genannten Sinne. Angesichts dieser Belastungssituation und der krankhaften Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB mag es menschlich verständlich und vom Krankheitsbild begünstigt gewesen sein, dass die Beklagte für Zuwendung empfänglich war, sich in den Inhaftierten L. verliebte, der die Beklagte aus egoistischen Motiven ausnutzte, und dass sie sich von diesem Hilfe erhoffte. Gleichwohl war von ihr auch in dieser belastenden Situation zu erwarten, dass sie stattdessen an eine staatliche oder andere Einrichtung herantrat, um dort Hilfe zu suchen. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung dessen, dass sich die geschilderten Gewalthandlungen des Ehemannes über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinzogen, in dem die Beklagte ganz überwiegend rechtskonform handeln konnte und gehandelt hat, dass sich die Tatvorwürfe über einen Zeitraum von mehreren Wochen erstreckten und dass die Beklagte das Unrecht ihrer Handlungen erkannt hatte. Ihr stand hinreichend Zeit zur Verfügung, anderweitig Hilfe zu suchen. Dass die Beklagte hierzu in der Lage gewesen wäre, ergibt sich auch daraus, dass sie sich auch vor dem Dienstvergehen in ärztliche Behandlung begeben hat. Der Senat berücksichtigt die genannten Umstände im Übrigen im Rahmen der Gesamtwürdigung (s.u.). b) Stehen der Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte ihres Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris, Rn. 21. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. (1) Dass die Beklagte die Taten nach ihrer Entdeckung frühzeitig eingeräumt und ernsthaft bereut hat, spricht für sie. Der Senat hat der Beklagten geglaubt, dass sie ihr Verhalten zutiefst bereut. Eine Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, die ein größeres entastendes Gewicht hätte, ist jedoch nicht festzustellen. (2) Weiter hat der Senat zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, dass sich (auch) nach Entdeckung der Taten in eine stationäre Behandlung begeben hat. Dies lässt indes die eingetretene Ansehensschädigung unberührt. Auch wurde die zwischenzeitlich – nach Aufdeckung der vorgeworfenen Handlungen –anberaumte Betreuung zum 01.09.2018 aufgehoben. (3) Auf den Vorwurf der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) im Zusammenhang mit der Annahme des Fernsehers kommt es nicht entscheidend an. In diesem Zusammenhang hat der Senat nicht verkannt, dass die Beklagte den Fernseher aus Liebe zum damaligen Inhaftierten L. angenommen hat, nicht um sich materiell zu bereichern. Auch die Staatsanwaltschaft ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte aus Liebe gehandelt hat. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist gleichwohl auch ohne diesen Vorwurf geboten. (4) Der Senat hat die von der Beklagten geltend gemachten Belastungen, insbesondere – neben ihrer auch früheren familiären Situation – die Gewalttaten und Drohungen des Ehemannes, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Entgleisung in einer negativen Lebensphase zu Gunsten der Beklagten in die Abwägung einbezogen. Zu Gunsten der Beklagten sind weiter ihre krankhaften Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB zu berücksichtigen, die die Pflichtverletzungen zudem begünstigt haben. Dies gilt namentlich für die PTBS, an der die Beklagte zum Zeitpunkt der ihr vorgehaltenen Taten litt. Gleiches gilt für die depressiven Symptome (starke Niederstimmungen) unterhalb der Schwelle eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB, die unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens für den Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen nicht auszuschließen sind. Auch geht der Senat davon aus, dass die Beklagte aufgrund ihres Krankheitsbildes für Zuwendungen des L. empfänglich war, was die Pflichtverletzungen begünstigt hat. Der Senat hat in diesem Zusammenhang im Blick, dass das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auch unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB für die Gesamtwürdigung von Bedeutung sein kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85/16 –, juris, Rn. 10. Indes lag keine über die genannte krankheitsbedingte Begünstigung der vorgeworfenen Handlungen hinausgehende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit der Beklagten vor. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III.2.b.4 zu einer nicht erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit Bezug genommen. Die Beklagte war in der Lage, Regeln einzuhalten, wenn sie sich dies vorgenommen hatte. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass die Beklagte auch nach eigener Einschätzung in der Lage war, die Regel einzuhalten, nichts für einen Häftling in die JVA einzubringen. Es gibt keinen plausiblen Grund für die Annahme, dass es sich in Bezug auf die vorgeworfenen Pflichtverletzungen anders verhalten könnte. Darüber hinaus hat der Senat auch die Schwerbehinderung der Beklagten gewürdigt. Weiter hat der Senat berücksichtigt, dass die Initiative für die Pflichtverletzungen der Beklagten jeweils vom Inhaftierten L. ausging. Zu berücksichtigen ist auch, dass wegen der Kenntnis der staatlichen Stellen von den Telefonaten des Inhaftierten L. aufgrund der TKÜ nicht die Gefahr bestand, dass es aufgrund der Pflichtverletzungen der Beklagten zu einer unkontrollierten Begehung von Straftaten durch den Inhaftierten L. kommen konnte. Diese Umstände führen jedoch angesichts der Schwere und Anzahl der Pflichtverletzung nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass eine JVA-Beamtin die festgestellten Handlungen nicht begeht. Ihre Verfehlungen im Kernbereich der ihr obliegenden Dienstpflichten, deren Geltung und Bedeutung für jeden JVA-Beamten auf der Hand liegen, haben derartiges Gewicht, dass diese für die Beklagte sprechenden Gesichtspunkte es weder isoliert betrachtet noch in ihrer Zusammenschau rechtfertigen, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – und als Folge davon der Aberkennung des Ruhegehalts – abzusehen. (5) Für die Beklagte sprechen ferner ihre fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und ihre positiven Leistungsbeurteilungen. Doch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris, Rn. 13. (6) Ein Verstoß gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW, der ggf. mildernd zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor. Für die dienstvorgesetzte Stelle folgt aus dieser Regelung die Pflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Zwar darf der Dienstherr auch Verwaltungsermittlungen durchführen, weil ein Disziplinarverfahren wegen seiner stigmatisierenden Wirkung nicht vorschnell eingeleitet werden darf. Verwaltungsermittlungen müssen aber wegen der Schutzwirkung der Verfahrensvorschriften in disziplinarrechtlich geführte Ermittlungen umschlagen, wenn der Dienstvorgesetzte Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beamte schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 C 12.17 –, juris, Rn. 14. Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gewahrt. Am 07.10.2011 wurde in dem Einzelhaftraum des Inhaftierten L. ein Mobiltelefon gefunden. Eine Auswertung des Inhalts ergab, dass sich darauf Nackt-Fotografien einer JVA-Bediensteten befanden. Darüber hinaus wurde der Verlauf der Telefondatenspeicher ausgewertet. Eine Mobilnummer konnte nach einem Telefonnummernabgleich der Beklagten zugeordnet werden. Die Beklagte wurde eine Woche nach Entdeckung des Mobiltelefons, nämlich am 14.10.2011, erstmals auf die Vorfälle angesprochen. Am 17.10.2011 wurde das Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Dauer der Verwaltungsermittlungen ist angesichts des Erfordernisses einer Auswertung des Mobiltelefons und dessen Telefondatenspeichers, der Zuordnung einer Telefonnummer zur Beklagten angemessen und ordnungsgemäß. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass ein Disziplinarverfahren wegen seiner belastenden Wirkung nicht vorschnell eingeleitet werden darf, der 08. sowie der 09.10.2011 keine Arbeitstage waren und die Beklagte erst am 10.10.2011 aus dem Urlaub zurückkehrte. Von den polizeilichen Ermittlungen und der Telefonüberwachung erfuhr die JVA, wie sich aus dem Inhalt der Akten ergibt, erst im Nachhinein. Wollte man dem Vorangegangenen nicht folgen und stattdessen annehmen, dass die JVA nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bereits am 07.10.2011 verpflichtet war, die Beklagte über den Verdacht eines Disziplinarvergehens zu informieren, hätte ihre Warnung vor einer Telefonkontrolle vom 13.10.2011 voraussichtlich verhindert werden können. Auch hätten sich die weiteren vorgeworfenen Delikte zum Teil um einige Tage verkürzt (Liebesbeziehung, Nichtanzeige des Handybesitzes). Doch würde der im Falle eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW anzunehmende mildernde Umstand hinsichtlich der ab dem 07.10.2011 vorgeworfenen Handlungen angesichts der Schwere und Anzahl der Pflichtverletzungen auch in Gesamtheit mit den weiteren mildernden Umständen nicht zu einer durchgreifenden Entlastung der Beklagten führen. c) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris, Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris, Rn. 26. Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit der Beklagten nach dem von ihr begangenen schweren Dienstvergehen im Kernbereich ihrer Dienstpflichten als JVA-Beamtin kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihr zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Die Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung für den ordnungsgemäßen Betrieb einer JVA auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist sie – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als JVA-Beamtin untragbar geworden. Der Dienstherr ist im hoch sicherheitsrelevanten Bereich des Justizvollzugs in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein und die Zuverlässigkeit seiner Beamten angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten ist unter den Bedingungen des Justizvollzugs nicht möglich. Sie muss daher sehr weit gehend durch Vertrauen ersetzt werden. Außerdem hat die Pflichtvergessenheit einzelner Beamter im Justizvollzug häufig sehr weit reichende Folgen für die Sicherheit der Anstalt und der Allgemeinheit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.12.2015 – 3d A 1273/13.O –, juris, Rn. 34. 3) Angesichts des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Sie hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die in der Höchstmaßnahme liegende Härte für die Beamtin ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten der für ihr Handeln verantwortlichen Beklagten, die sich ausweislich der eingangs zitierten SMS vom 10.09.2011 bewusst war, dass sie hiermit ihre berufliche Existenz aufs Spiel setzt („ja, es ist ein etwas komisches gefühl für mich. Vor allem, weil davon unter umständen meine existens davon abhängt“). Auch liegt keine unzulässige Doppeltbestrafung vor, wie in der Berufungsbegründung anklingt. Strafrecht und Disziplinarrecht haben unterschiedliche Zielrichtungen. Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen mehr als sechs Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris, Rn. 53 m.w.N. IV. Zu einer Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 12 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Sätze 2 - 4 LDG NRW) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.