Beschluss
6 B 1162/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1010.6B1162.18.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Studienrätin in einem Konkurrentenstreitverfahren, das auf Freihaltung einer Beförderungsstelle zur Oberstudienrätin/zum Oberstudienrat gerichtet ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Studienrätin in einem Konkurrentenstreitverfahren, das auf Freihaltung einer Beförderungsstelle zur Oberstudienrätin/zum Oberstudienrat gerichtet ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, die am I. -Gymnasium in D. zu besetzende Beförderungsstelle zur Oberstudienrätin/zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14 LBesG) - Mitarbeit bei der Verwaltung von Schülerdaten - mit der Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen hielten einer Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Sie hätten auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien 2003 erstellt werden können, da die Beurteilungsrichtlinien 2017 nach der Verwaltungspraxis erst auf Anlassbeurteilungen anzuwenden gewesen seien, die aus Anlass einer nach dem 31. Dezember 2017 erfolgten Stellenausschreibung angefertigt worden seien. Auch das Beurteilungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Schulleiter habe den von ihm zu beachtenden rechtlichen Rahmen nicht verkannt und neben Unterrichtsbesuchen auch sonstige Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts hinreichend zur Grundlage seiner Beurteilung gemacht. Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Beschwerde macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Schulleiter mit seiner Aussage, er dürfe und könne nicht allen Bewerbern vom I. -Gymnasium in der Beurteilung die Bestnote geben, den rechtlichen Rahmen, welchen er beachten müsse, verkannt. Er berücksichtige damit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 22. Januar 2014 - 6 B 1336/13 - allenfalls unvollständig. Mit diesem Einwand dringt die Beschwerde nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die ausnahmslose Beurteilung (einer großen Anzahl) von Bewerbern mit der Spitzennote auf eine mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht zu vereinbarende Beurteilungspraxis hindeuten. Diesen Anschein einer rechtswidrigen Beurteilungspraxis kann der Dienstherr ausräumen, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass die gleichförmigen Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2014 ‑ 6 B 759/14 -, juris Rn. 14 ff., mit weiteren Nachweisen, und vom 22. Januar 2014 - 6 B 1336/13 -, juris Rn. 8 ff. Danach ist es zwar - wie die Beschwerde geltend macht - auch in Anwendung einer rechtmäßigen Beurteilungspraxis zulässig, dass alle oder die Mehrzahl der Bewerber die Spitzennote erhalten. Da eine solche ausnahmslose bzw. gehäufte Vergabe der Bestnote aber gleichwohl lediglich einen Ausnahmefall darstellt, spricht bereits Vieles dafür, dass die Aussage des Schulleiters so wie vom Verwaltungsgericht angenommen - Vergabe der Bestnote nicht „einfach so“ - zu verstehen war. Dies findet Bestätigung darin, dass der Antragsgegner in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14. Juni 2018 angegeben hat, er habe die Beurteiler auf den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - 6 B 1336/13 - hingewiesen. In diesem wird ausdrücklich dahingehend differenziert, dass die gehäufte Vergabe der Spitzennote zwar auf eine rechtswidrige Beurteilungspraxis hindeutet, aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragstellerin mit ihrer Bezugnahme auf die Aussage des Schulleiters die sachliche Richtigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung vom 16. April 2018 nicht durchgreifend in Frage gestellt hat. Das wäre dann der Fall, wenn der Schulleiter die Antragstellerin nicht aufgrund der von ihr gezeigten Leistungen und deren Einordnung in den Bezugsrahmen mit dem (nur zweitbesten) Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ bewertet hätte, sondern (nur) wegen eines vermeintlichen „Verbots“ (auch) ihr die Spitzennote zu erteilen. Dass sich der Schulleiter hier bei der Erstellung der Beurteilung von solchen leistungsfremden Gesichtspunkten hat leiten lassen oder sonst unzutreffende Bewertungsmaßstäbe angelegt hätte, wird mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Antragstellerin trägt dazu lediglich vor, dass sie den streitgegenständlichen Dienstposten in den letzten Jahren bekleidet und dabei in erheblichem Umfang Arbeitskraft, Energie und Kompetenz aus ihrem Unterrichtsfach Informatik eingebracht habe. Dass sie dabei große Kompetenzen in diesem Bereich erworben und eine ausgesprochene Expertin im Umgang mit Elementen der Schulverwaltungssoftware geworden sei, ergebe sich zwar auch aus den Beurteilungserwägungen des Schulleiters, werde aber bei der Bildung des Gesamturteils offensichtlich nicht berücksichtigt. Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Die dienstliche Beurteilung enthält über insgesamt vier Seiten eine ausführliche und individuelle textliche Darstellung der Tätigkeiten, Kompetenzen und Leistungen der Antragstellerin in den verschiedenen Bereichen (unterrichtliche Tätigkeit, Tätigkeiten an der Schule außerhalb des eigenen Unterrichts, Fachkenntnisse, Leistungen als Lehrer, dienstliches Verhalten). Anhaltspunkte dafür, dass die darin getroffenen Feststellungen und Bewertungen, die auch die Antragstellerin nicht angreift, das Gesamturteil nicht tragen, insbesondere zu einer Beurteilung mit der Bestnote hätten führen müssen, sind nicht ersichtlich. Weshalb trotz ausführlicher Darstellung und Bewertung der Kompetenzen der Antragstellerin im Bereich der EDV (Schulverwaltungssoftware, Administration der Datenbanken, Umstellung auf NRW-Software) unter dem Gliederungspunkt I. 3. c) diese in der Gesamtbewertung gerade keinen Niederschlag gefunden haben sollen, wird nicht nachvollziehbar. Allein die von der Beschwerde angeführte undifferenzierte Aussage des Schulleiters bietet angesichts der schlüssigen und aussagekräftigen Beurteilung keinen hinreichenden Anhalt. Ebenso nicht durchgreifend ist der Einwand der Antragstellerin, die Anlassbeurteilung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, weil der Schulleiter - wie von ihr unter dem 10. Mai 2018 eidesstattlich versichert - sinngemäß gesagt habe, die dienstliche Beurteilung werde sich ausschließlich auf die Unterrichtsbesuche stützen, sonstige Tätigkeiten würden keinen Einfluss haben. Eine unzureichende oder sonst rechtswidrige Beurteilungsgrundlage hat die Beschwerde damit indessen nicht glaubhaft gemacht. Zunächst handelt es sich bei der Formulierung auch nach dem Vorbringen der Beschwerde lediglich um eine „sinngemäße“ Wiedergabe der Schulleiteraussage. Dem ist der Antragsgegner im Übrigen entgegengetreten mit dem Hinweis, der Beurteiler habe lediglich erklärt, dass das „Hauptaugenmerk“ auf der originären Tätigkeit der Lehrkräfte, dem Unterrichten, liege. Insbesondere aber steht der tatsächliche Beurteilungsinhalt der Annahme der Antragstellerin entgegen, Gegenstand der Beurteilung seien ausschließlich Unterrichtsbesuche gewesen. Die Beurteilung enthält - wie auch oben bereits dargestellt - umfassende Ausführungen zu den Tätigkeiten der Antragstellerin an der Schule außerhalb des Unterrichts, zu ihren Fachkenntnissen und zu ihrem dienstlichen Verhalten. Gerade auch die von der Beschwerde benannten Kompetenzen der Antragstellerin im Bereich der Verwaltung von Schülerdaten und im Umgang mit Elementen der Schulverwaltungssoftware werden ausdrücklich angeführt und bewertet. Dass dies unter dem Gliederungspunkt „I. 3. Aufgaben“ und nicht unter „II. 3. Leistung als Lehrer“ erfolgt, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die entsprechenden Kompetenzen und Leistungen keine Berücksichtigung bei der (Gesamt-)Bewertung gefunden haben. Es erscheint im Übrigen auch sachgerecht, die genannten Tätigkeiten im EDV-Bereich nicht unter „Leistung als Lehrer“ zu fassen. Ferner trifft es auf keine Bedenken, dass unter dem Gliederungspunkt „Leistung als Lehrer“ im Wesentlichen nur auf den Unterrichtsbesuch zurückgegriffen wird. Dies ist weder sachwidrig noch sonst beurteilungsfehlerhaft, da die Unterrichtserteilung den Hauptinhalt der Lehrertätigkeit darstellt und der Unterrichtsbesuch ein geeignetes Instrument für den Schulleiter zur Gewinnung eines insoweit aussagekräftigen Einblicks darstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).