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Urteil

7 D 99/17.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1011.7D99.17NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 5423 - J.-weg - der Stadt C. in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.1.2017 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 5423 - J.-weg - der Stadt C. in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.1.2017 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5423 ‑ J.-weg - in der Fassung, die er in einem 2017 abgeschlossenen, ergänzenden Verfahren erhalten hat. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung J.-weg 12 - 16 in C. (Gemarkung C1., Flur 6, Flurstücke 706, 958, 961, 1061, 1283, 1367). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Plans. Es wird für den Betrieb einer Kraftfahrzeugmechaniker-Werkstatt genutzt. Das Plangebiet umfasst u. a. gewerblich genutzte Grundstücke am J.-weg im Ortsteil C.-L. und liegt etwa 1,5 km entfernt von der Innenstadt von C.-C1.. Das Gebiet ist an die L1. Straße (L 136) angebunden, die ihrerseits an die Autobahn A 4 angeschlossen ist. Im Plangebiet befinden sich auch Wohnnutzungen. Das räumliche Umfeld des Plangebiets ist nördlich angrenzend durch Wohngrundstücke an der B.-Straße und dem O.-weg geprägt. In südlicher Richtung schließt entlang der L2. Straße eine Bebauung mit reinen Wohngebäuden sowie überwiegend vertikal mischgenutzten Gebäuden mit zumeist Einzelhandel und Dienstleistungen in den Erdgeschossen und Wohnungen in den Obergeschossen an. Im Westen grenzt das Plangebiet an die Trasse der ehemaligen Vorortbahn. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet überwiegend als gewerbliche Baufläche dar. Der Bebauungsplan Nr. 5423 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.10.2011 wurde vom Senat mit Urteilen vom 6.11.2013 - 7 D 60/12.NE u. a. - für unwirksam erklärt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf Bestimmtheitsmängel der Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss verwiesen. Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan in der im ergänzenden Verfahren erlassenen Fassung verfolgt die Antragsgegnerin nach der Planbegründung das Ziel, das Plangebiet für gewerbliche, zukunftsfähige Nutzungen zu sichern und die durch das räumliche Aufeinandertreffen von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung entstehenden Konfliktsituationen zu verbessern. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet fest. In dem Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig. Verkaufsstätten, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder produzierenden oder verarbeitenden Gewerbebetrieben stehen und deren Verkaufsflächen jeweils 20 % der Geschossflächen der ihnen zugeordneten Hauptbetriebe nicht überschreiten, sind ausnahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan setzt Lärmemissionskontingente für 20 Teilflächen fest. Für das 3.171 qm große Grundstück der Antragstellerin (Teilfläche 15) wird festgesetzt, dass ausschließlich Betriebe und Anlagen zulässig sind, deren Lärmemissionen Kontingente von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts nicht überschreiten. Für die weiteren Teilflächen werden Kontingente von 62/47 dB (A) bzw. ebenfalls 60/45 dB (A) festgesetzt. Der das Gebiet erschließende J.-weg wird im Plan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Originalplanurkunde verwiesen. Das Verfahren der Aufstellung des streitgegenständlichen Plans verlief wie folgt: Am 13.2.2014 fasste der Planungsausschuss der Antragsgegnerin den Planaufstellungsbeschluss. Der Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss beschloss am 23.9.2014, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 15.10.2014 bis 17.11.2014 durchzuführen. Der Beschluss wurde am 4.10.2014 ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde auch darauf hingewiesen, dass die Aufstellung nach § 13a BauGB, d.h. in einem beschleunigten Verfahren erfolge. Während der öffentlichen Auslegung reichte u.a. die Antragstellerin Einwendungen ein. Am 13.12.2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 12.1.2017 eine Bekanntmachung für den Bebauungsplan. Am 16.1.2017 unterzeichnete der Bürgermeister auf der Planurkunde folgenden Vermerk: Dieser Plan ist gemäß § 10 (1) BauGB vom Rat am 13.12.2016 als Satzung beschlossen worden. Am 21.1.2017 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht. Am 20.12.2017 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag eingereicht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Insbesondere sei sie antragsbefugt. Als Grundstückseigentümerin wende sie sich gegen Festsetzungen, die unmittelbar die Nutzung ihres Grundstückseigentums beträfen. Der Antrag sei auch begründet. Das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB sei unzulässig. Es liege ein Fall des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. Satz 3 BauGB vor, da die maßgebliche Fläche größer als 20.000 qm sei. Abzustellen sei auch auf die bereits versiegelten Flächen und nicht nur auf die zu versiegelnden Flächen. Danach werde auch ohne Einbeziehung der Verkehrsflächen die Schwelle von 20.000 qm überschritten. Richtigerweise seien aber auch die festgesetzten Verkehrsflächen bei der Beurteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB einzubeziehen. Die Voraussetzungen der Fallgruppe mit einer Flächengröße über 20.000 qm seien nicht erfüllt. Die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls sei schon nicht durchgeführt worden. Zudem sei das beschleunigte Verfahren auch gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen. Der Plan begründe mit der Gewerbegebietsfestsetzung die Zulässigkeit von Vorhaben, die bei abstrakter Betrachtung umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig sein könnten. Unter diesen Voraussetzungen sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen. Die Planung sei hinsichtlich der Festsetzung eines Gewerbegebiets nicht erforderlich. Das Plangebiet entwickle sich, beeinflusst durch die vorherrschende Wohnnutzung der Umgebung, seit Jahren weg von einer gewerblichen Nutzung hin zu einer Nutzungsmischung von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen. Eine Planung, die diese Entwicklung aufhalte und einen sich von selbst lösenden Immissionskonflikt aufrechterhalte und damit Leerstand und Brachfallen im Plangebiet fördere, könne nicht erforderlich sein. Die Planung sei nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Festsetzung des Gewerbegebiets sei ferner abwägungsfehlerhaft. Das Gewerbegebiet schließe unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz unmittelbar an die benachbarte Wohnnutzung an. Zudem seien auch innerhalb des Plangebiets selbst Wohnnutzungen vorhanden, die bestandsgeschützt seien. Im Rahmen der der Abwägung zu Grunde liegenden Begutachtung sei zu Unrecht von einem geminderten Schutzanspruch der Wohnbebauung ausgegangen worden. Es sei nicht begründbar, dass ein Zwischenwert genau in der Mitte zwischen dem Immissionsrichtwert für ein Gewerbegebiet und ein allgemeines Wohngebiet angenommen worden sei. Mangels Gemengelage hätte überhaupt kein Zwischenwert gebildet werden dürfen. Zumindest hätte er deutlich zu Gunsten der Wohnbebauung ausfallen müssen, weil die tatsächliche Prägung der Umgebung des Plangebiets selbst durch Wohnbebauung bestimmt sei. Die Festsetzung der Lärmemissionskontingente sei rechtswidrig. Bei der Festsetzung sei der Bestand der Betriebe und Gebäude nicht hinreichend berücksichtigt. Ferner sei es nicht gelungen, sinnvoll gewerblich nutzbare Einheiten zu bilden. Dies beträfe etwa das Grundstück J.-weg 9 - 15. Die Verteilung der Kontingente verfolge aufgrund fehlerhafter Ausgangsdaten auch nur das unzureichende Ziel, in der Umgebung Mischgebietswerte einzuhalten, tatsächlich sei die Schutzwürdigkeit der nördlichen Wohngebiete höher einzustufen gewesen. Schon um Mischgebietswerte in der Umgebung einzuhalten, werde den Gewerbebetrieben im Plangebiet erhebliches zugemutet. Ohne weiteres seien nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe wie z.B. Verwaltungen genehmigungsfähig. Dies seien aber nicht die typischen Gewerbegebietsnutzungen. Soweit es in der Begründung heiße, es seien auch stärker emittierende Betriebe zulässig, wenn sie bestimmte Maßnahmen zur Lärmsenkung durchführten, z.B. zeitliche Begrenzung der Produktion, Verzicht auf Fensteröffnungen oder Anordnung von Bürogebäuden als Schallschutz, handele es sich um erhebliche Einschränkungen der Betriebstätigkeit. Produzierende oder verarbeitende Gewerbebetriebe, die typischen Nutzungen in Gewerbegebieten, seien also nur bei eigenen, zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen genehmigungsfähig. Insgesamt handele es sich um eine Planung, die den Interessen der Grund-stückseigentümer im Plangebiet zuwiderlaufe. Die derzeit ausgeübten Nutzungen wären ohne weiteres auch in einem Mischgebiet zulässig, dies entspreche zudem den Vorstellungen der Grundstückseigentümer. Im Übrigen sei die Festsetzung zum Annexhandel ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Abwägungsfehler bestünden schließlich auch mit Blick auf ungeklärte spontane Grundwasseraustritte im Plangebiet. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 5423 - J.-weg - der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.1.2017 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei nicht begründet. Die Planaufstellung sei auch im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB zulässig. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Plan ein bereits vorhandenes faktisches Gewerbegebiet überplane, das bereits fast vollständig versiegelt sei. Die Planung sei städtebaulich erforderlich. Die Planung sei mit den Raumordnungszielen vereinbar. Bei den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Passagen des Regionalplans handele es sich ausschließlich um Vorbemerkungen in der Definition eines allgemeinen Siedlungsbereichs, nicht aber um Raumordnungsziele. Der Plan entspreche auch dem Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB. Abwägungsfehlerfrei sei auch die Festsetzung eines Gewerbegebiets. Fehlerfrei sei ebenfalls die Festsetzung der Lärmemissionskontingente. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bestand der Betriebe und Gebäude hinreichend berücksichtigt worden. Es seien sinnvolle gewerblich nutzbare Einheiten gebildet worden. Aus der vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen T1. ergebe sich, dass auch die Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gliederung von Baugebieten bei Festsetzung von Lärmemissionskontingenten erfüllt seien. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Festsetzung zum Annexhandel fehlerfrei. Insbesondere sei sie hinreichend bestimmt und ordnungsgemäß abgewogen. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung in Bezug auf spontane Grundwasseraustritte vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Planaufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift und ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris. So liegt der Fall hier. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans und sie wendet sich gegen Festsetzungen, die unmittelbar die Nutzung des Eigentums an ihrem Grundstück betreffen. Insbesondere kommt es in Betracht, dass durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets die von ihr angestrebte Nutzung zu Wohnzwecken verhindert wird. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Plan leidet an einem durchgreifenden formellen Mangel und an einem materiellen Mangel, der zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt. Der Plan leidet an einem durchgreifenden formellen Mangel, weil er nicht rechtzeitig ausgefertigt worden ist. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Normen verkündet werden. Voraussetzung für die Bekanntmachung einer Rechtsnorm ist, dass der Inhalt der bekanntzumachenden Norm feststeht. Ein Bebauungsplan muss deshalb vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen gewährleistet ist. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.9.2018 - 7 D 10/16.NE -, sowie Urteil vom 22.2.2018 - 7 D 26/15.NE -, BauR 2018, 775 m. w. N. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Das Bekanntmachungsverfahren begann hier bereits mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister am 12.1.2017. Zu diesem Zeitpunkt stand die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen indes noch nicht fest, weil es an einer Ausfertigung des Plans fehlte. Die Ausfertigung erfolgte erst am 16.1.2017, was sich aus dem auf diesen Tag datierten Vermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf der Original-Planurkunde ergibt, die dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorlag. Darauf, dass die Veröffentlichung im Amtsblatt vom 21.1.2017 erfolgte, kommt es, wie dargelegt, nicht an. Der Plan leidet aber auch an einem beachtlichen materiellen Mangel der Festsetzung der Lärmemissionskontingente, der insgesamt zur Planunwirksamkeit führt. Die Festsetzung der Lärmemissionskontingente ist mangelhaft, sie entbehrt einer Rechtsgrundlage. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können für die in den §§ 4-9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Emissionskontingente nach der DIN 45691 sind geeignet, das Emissionsverhalten als „Eigenschaft“ von Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu kennzeichnen. Emissionskontingente sind der Sache nach mit den immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln identisch, die das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen als deren Eigenschaft erfassen. In Nr. 3.7 der DIN 45691 ist festgehalten, dass für das Emissionskontingent bisher die Bezeichnung „immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel“ gebräuchlich war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2017 - 4 CN 7.16 -, BauR 2018, 623 . Dem Tatbestandmerkmal des Gliederns im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten „zerlegt“ wird. Die Vorschrift ermöglicht eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber deren das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung. Die Voraussetzung für eine baugebietsübergreifende Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten, gilt entsprechend für die interne Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Macht eine Gemeinde nur von dieser Norm Gebrauch und verzichtet auf eine baugebietsübergreifende Gliederung, muss gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden können. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren ist. Will eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2017 - 4 CN 7.16 -, BauR 2018, 623; ebenso: OVG NRW, Urteil vom 30.1.2018 - 2 D 102/14.NE -, juris. Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsgrundlage für die festgesetzten Emissionskontingente. Ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung sieht der Plan ebensowenig vor wie ein Kontingent, das jeglichen nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen würde. Keines der festgesetzten Kontingente entspricht der genannten Anforderung. Dies gilt jedenfalls für die Nachtzeit, für die das höchste festgesetzte Kontingent 47 dB (A)/qm beträgt. Das verdeutlicht schon die Stellungnahme des Sachverständigen T1. vom 28.9.2018, die die Antragsgegnerin vorgelegt hat. Dort wird aufgezeigt, dass der Nachtbetrieb von Gewerbebetrieben nur unter erheblichen Einschränkungen möglich ist. Auch nach der Zielsetzung, die sich aus der Planbegründung ergibt, war es Absicht der Antragsgegnerin, die gewerbliche Nutzung durch die Vergabe der Kontingente im Wesentlichen auf solche Gewerbebetriebe einzuschränken, die hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens in etwa mischgebietstypischen Gewerbebetrieben entsprechen und die deshalb mit der umliegenden Wohnbebauung verträglich sind (vgl. Seite 13, 18 der Planbegründung); für andere Gewerbebetriebe geht die Antragsgegnerin auch im Rahmen der Planbegründung nur dann von einer Zulässigkeit aus, wenn sie besondere Maßnahmen zur Lärmsenkung durchführen, etwa indem sie die Produktion zeitlich begrenzen, auf Fensteröffnungen verzichten oder Bürogebäude als schallschützende Baukörper vorsehen (vgl. Seite 18 der Planbegründung). Anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, mit dem sie unter Bezugnahme auf die genannte Stellungnahme vom 28.9.2018 im Wesentlichen geltend macht, es genüge, wenn bei Einsatz von Lärmschutzmaßnahmen in bestimmten Bereichen des Plangebiets Betriebe jeglicher Art zulässig seien, jedenfalls genüge es, wenn ein solcher Betrieb zur Tagzeit unter Verzicht auf einen nächtlichen Betrieb möglich sei. Es kann zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliederten Gewerbegebiet - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert - ein Gewerbebetrieb jeder Art im Rahmen eines Lärmemissionskontingents zulässig ist, wenn erst durch erhebliche Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen, wie sie in der Stellungnahme des Sachverständigen angesprochen sind, eine Einhaltung der Kontingente für die Lärmemissionen der gewerblichen Tätigkeit erreicht wird. Dann liefe die vorgesehene Anforderung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leer, denn durch einen erheblichen Aufwand für Lärmschutz könnte eine Vielzahl lärmemissionsträchtiger Gewerbebetriebe derart unter eine „akustische Käseglocke“ gestellt werden. Würde dies als ausreichend erachtet, bedürfte es nicht der vorgesehenen Anforderung eines Teilgebiets, das nicht emissionskontingentiert oder nur mit solchen Kontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Ebensowenig reicht es nach der Auffassung des Senats zur Erfüllung der zuletzt genannten Voraussetzung nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass ein Gewerbebetrieb ohne erhebliche Lärmschutzaufwendungen jedenfalls zur Tagzeit unter Verzicht auf einen Nachtbetrieb betrieben werden kann. Denn zu den Gewerbetrieben im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die nach § 8 BauNVO zulässig sind, zählen auch solche, die regelmäßig auch während der Nachtzeit Lärmemissionen verursachen, wie z.B. die in der Stellungnahme vom 28.9.2018 angesprochenen Speditionsbetriebe. Aus den vorstehenden Gründen kann hier offen bleiben, wie ein Emissionskontingent zu bewerten ist, das die Anforderungen im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt. Vgl. dazu etwa Kuchler, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 7.12.2017 - 4 CN 7/16 -, jurisPR-UmwR 3/18, Seite 5 f, der auf die DIN 18005, Nr. 5.2.3 verweist und in Erwägung zieht, dass für Gewerbebetriebe zumindest flächenbezogene Schallleistungspegel von 60 dB (A) tags und auch nachts angesetzt werden müssten. Anhaltspunkte dafür, dass eine gebietsübergreifende Gliederung im Sinne der dargestellten Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO vorgenommen worden ist, sind nicht ersichtlich. Die Wirksamkeit einer solchen gebietsübergreifenden Gliederung von Gewerbegebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist davon abhängig, dass ihr ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt, der in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentiert worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2017 - 4 CN 7.16 -, BauR 2018, 623. Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Antragsgegnerin sind weder der Planbegründung noch dem Plan zu entnehmen. Die Unwirksamkeit der Festsetzung der Lärmemissionskontingente erfasst den gesamten Bebauungsplan. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 C 4.14 -, BauR 2015, 1620. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Mit der Lärmemissionskontingentierung beabsichtigte die Plangeberin ausweislich der Satzungsbegründung eine Steuerung der gewerblichen Nutzung im Hinblick auf die Wohnnutzungen der Umgebung (vgl. Seite 17 der Planbegründung). Es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Plangeberin die Satzung auch ohne eine solche Regelung erlassen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.