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Beschluss

7 B 1254/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1012.7B1254.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e . Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 23.5.2017 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus, denn ihm stünden jedenfalls keine nachbarlichen Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu, so dass er nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sei. Die Baugenehmigung entspreche in bauplanungsrechtlicher Hinsicht den Festsetzungen des Bebauungsplans N. 131, soweit diesen nachbarschützende Wirkung zukomme und verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch sei kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ersichtlich. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung dieser Entscheidung. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan entfalte Drittschutz, da ihm noch vor Erwerb seines Hausgrundstückes mitgeteilt worden sei, dass die Baugrenzen festgesetzt worden seien, um den Schattenwurf auf sein heutiges Hausgrundstück einzugrenzen, erschüttert er damit nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts, das unter Bezugnahme auf die einschlägigen Abschnitte der Begründung des Bebauungsplans und die den Planfestsetzungen zugrunde liegende städtebauliche Konzeption näher ausgeführt hat, es sei in diesem Zusammenhang nicht von nachbarschützenden Planfestsetzungen auszugehen. Soweit der Antragsteller für den Fall, dass die in Rede stehende Festsetzung nicht nachbarschützend ist, vorsorglich geltend macht, die auch bei der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gebotene Würdigung seiner nachbarlichen Interessen sei fehlerhaft erfolgt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. § 31 Abs. 2 BauGB hat zwar mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung. Das bedeutet aber lediglich, dass nur bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans stets ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss. Demgegenüber besteht Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur dann, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2015 - 7 B 1085/15 -, BRS 83 Nr. 124 = BauR 2016, 541, m. w. N. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist hier indes nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers, das Bauvorhaben führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Besonnung auf seinem Grundstück, insbesondere wirke die Besonnung aus südlicher Himmelsrichtung nur auf die Hauseingangsseite. Aufgrund des Abstandes des Vorhabengebäudes von der Grundstücksgrenze des Antragstellers, der Lage der jeweiligen Gebäude und Freiflächen und der Berücksichtigung des Sonnenlaufs ist die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen fernliegend. Gleiches gilt wie bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat, für die Einsichtnahmemöglichkeiten von dem Vorhaben auf das Grundstück des Antragstellers. Die zusätzlichen Einsichtnahmemöglichkeiten und die weitere Verschattung bewegen sich vielmehr im Rahmen dessen, was in bebauten innerörtlichen Bereichen regelmäßig hinzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 = BauR 2009, 775. Von dem Vorhaben geht auch keine erdrückende Wirkung aus. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls ‑ und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.5.2014 ‑ 7 B 337/14 -, m. w. N. Eine solche Wirkung kann angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Höhe und der flächenmäßigen Ausdehnung des Vorhabens. Auch insoweit verweist der Senat auf die Begründung des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde auch nicht hinreichend aufgezeigt, dass von dem Vorhaben wegen der Verlagerung der Stellplätze für ihn unzumutbare Geräuschimmissionen ausgehen könnten. Die geltend gemachten Immissionen betreffen unmittelbar nur den hinteren Bereich des Grundstücks des Antragstellers. Aufgrund der Anzahl der für das Vorhaben vorgesehenen Stellplätze, ihrer Anordnung und der Abstände dieser zum Grundstück des Antragstellers fehlt es aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen an der Unzumutbarkeit der Immissionen. Da das Vorhaben aus vorstehenden Gründen gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist, führt - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - auch eine Gesamtbetrachtung der Einzelaspekte im Rahmen einer Abwägung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht zur Annahme der Rücksichtslosigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.