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Beschluss

13 C 62/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1013.13C62.18U.A.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. April 2018 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. April 2018 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antrag-steller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnungen zu erlassen, mit denen diese die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 bei der Antragsgegnerin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, erstreben. Unabhängig davon, dass es in dem Verfahren 13 C 62/18 schon an dem nach § 29 Abs.1 Satz 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) erforderlichen Antrag auf einen Studienplatz innerhalb der Kapazität am Standort der Antragsgegnerin fehlt, haben die Antragsteller auch im Übrigen mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Der Senat hat keinen Anlass an der Annahme des Verwaltungsgerichts zu zweifeln, dass die festgesetzte und vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete Ausbildungskapazität von 344 Studienplätzen mit tatsächlich immatrikulierten 347 Studierenden erschöpft ist. Dies hat die Antragsgegnerin mit der als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 18. April 2018 in dem Parallelverfahren 4 NC 138/17 VG Gelsenkirchen (13 C 50/18 OVG NRW) vorgelegten Immatrikulationsliste belegt. Diesen Angaben treten die Antragsteller nicht substantiiert entgegen. 2. a) Die Antragsteller wenden sich ohne Erfolg gegen die Zuordnung der mit dem Akademischen Direktor Prof. Dr. G. und den Akademischen Oberräten Prof. Dr. G1. und Dr. I. besetzten Stellen zu der Kategorie „Akademische Räte, Oberräte und Direktoren, denen mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtungen obliegen“, nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526), wonach eine reduzierte Lehrverpflichtung von fünf statt neun Deputatstunden (DS) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV vorgesehen ist. Es liegt im Organisationsermessen der Universität, ob und in welchem Umfang sie den Inhabern der in § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 LVV genannten Stellen Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung zuweist. Der Kapazitätserschöpfungsgrundsatz gebietet es der Universität dabei nicht, stets die kapazitätsgünstigere Alternative zu wählen. Jedoch sind in die Abwägung neben organisatorischen, planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Aspekten auch die Belange der Studienbewerber einzubeziehen. Diese Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob es an einem sachlichen Grund für die Deputatsreduzierung fehlt. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 59/16.NC -, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rn. 42, jeweils m.w.N. Dass dies hier der Fall ist, legen die Antragsteller nicht dar. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17. September 2018 ausgeführt, dass den Inhabern der drei genannten Stellen jeweils mindestens im Umfang von 75 % andere Dienstaufgaben als Lehrverpflichtungen zugewiesen sind, diese Aufgaben im Einzelnen benannt und Tätigkeits- bzw. Arbeitsplatzbeschreibungen vorgelegt. Dieser substantiierten Darstellung treten die Antragsteller nicht durchgreifend entgegen. Wenngleich der Dekan die Deputatsermäßigungen ausweislich der vorgelegten Unterlagen erst im Januar 2018 überprüfte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den Stelleninhabern nicht bereits im für die Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2017/2018 maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. am 15. September 2017, mindestens zu 75 % andere als Lehraufgaben oblagen. Für eine solche Zuweisung spricht, dass die Deputate der drei Beamten bereits zum Wintersemester 2015/2016 nur im Umfang von fünf DS in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurden und das Verwaltungsgericht die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht beanstandete. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 - 4 Nc 99/15 -, Abdruck S. 7 f. Der Senat teilt nicht die Vermutung der Antragsteller, wenn einem Stelleninhaber eine Aufgabe bereits seit einiger Zeit übertragen sei, spreche dies dafür, dass der für diese Aufgabe zu veranschlagende Zeitaufwand von Jahr zu Jahr abnehmen, da grundlegende Arbeiten erledigt sein dürften und Erfahrung und Routine zur Verringerung des Zeitaufwands führten. Unabhängig von ihrer Pauschalität lässt diese These außer Acht, dass die für die Erledigung einer Aufgabe erforderliche Zeit neben dem Gegenstand der Aufgabe maßgeblich von der Quantität der anfallenden Arbeit abhängt, die von Jahr zu Jahr differieren. Soweit die Antragsteller beanstanden, ein Großteil der in den Stellenbeschreibungen aufgeführten Aufgaben gehöre ohnehin zu den Aufgaben eines Lehrenden an einer Hochschule und könne eine Deputatsermäßigung nicht rechtfertigen, lässt ihr Vorbringen eine fehlerhafte Ausübung des Organisationsermessens der Antragsgegnerin nicht erkennen. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass die Aufgaben eines jeden Lehrenden an einer Hochschule in gewissem Umfang Prüfungen und Forschung umfassen. Dies gilt wohl auch für die Betreuung von Doktoranden. Die Hochschule kann aber eine Deputatsermäßigung vorsehen, wenn einem Stelleninhaber auf Aufgabenfeldern, die zum regelmäßigen Tätigkeitsumfang eines Lehrenden gehören, besondere, vor allem übergreifende Aufgaben übertragen werden. Dass die nach den vorgelegten Stellenbeschreibungen den drei Beamten der Antragsgegnerin zugewiesenen Aufgaben vom regelmäßigen Umfang ihrer Tätigkeit als Lehrende umfasst sind, legen die Antragsteller nicht substantiiert dar. b) Der Ansatz der drei Stellen mit nur fünf DS ist auch nicht im Hinblick auf § 3 Abs. 3 LVV zu beanstanden, wonach der Dekan u.a. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 LVV studienjährlich zu überprüfen hat, ob und aus welchen Gründen von der höheren Lehrverpflichtung abgewichen wurde, und dies aktenkundig zu machen ist. In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 18. Januar 2018 ist die studienjährliche Überprüfung mit dem Ergebnis dokumentiert, dass jeweils weiterhin eine Verringerung der Lehrverpflichtung auf fünf DS gegeben ist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 LVV dient dazu sicherzustellen, dass in regelmäßigen Abständen überprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Deputatsreduzierung noch vorliegen, und erforderlichenfalls eine Anpassung vorgenommen wird. Jedenfalls wenn - wie hier (vgl. vorstehend 2. a)) - eine Deputatsermäßigung in der Sache nicht zu beanstanden ist, kann aus dem Umstand, dass die Überprüfung nach § 3 Abs. 3 LVV ausweislich der vorgelegten Unterlagen offenbar nicht vor Beginn des Wintersemesters, sondern nachträglich durchgeführt worden ist, keine den Antragstellern günstige Auswirkung auf die Kapazitätsberechnung hergeleitet werden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 - 4 Nc 99/15 -, Abdruck S. 7 f.; VG Minden, Beschluss vom 4. März 2016 - 10 L 991/15 -, juris, Rn. 34. Zudem lässt sich § 3 Abs. 3 LVV keine Grundlage für die von den Antragstellern ‑ ohne nähere Begründung - für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 LVV bzw. die nicht ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschrift geforderte „Sanktion“ bzw. einen „Sicherheitszuschlag“ in Höhe von mindestens 5 % der festgesetzten Studienplätze entnehmen. c) Auch die Rüge, die mit Prof. Dr. G. besetzte Stelle sei angesichts dessen Tätigkeitsfeldes nicht der Vorklinischen Medizin, sondern der Klinischen Medizin zuzuordnen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ließe man diese Stelle bei der Kapazitätsberechnung außer Betracht, würde dies nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer Reduzierung des Lehrangebots und damit der Kapazität der Vorklinischen Medizin führen. Außerdem legen die Antragsteller nicht dar, inwieweit die Vorschrift des § 18 Abs. 3 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), die der Rechtsfolge nach ausschließlich eine Reduzierung der Kapazität des klinischen Teils des Studiengangs betrifft, ausgehend von ihrer tatsächlichen Annahme zu einer Erhöhung der Kapazität des vorklinischen Teils des Studiengangs führen soll. 3. Der Einwand der Antragsteller, der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugunsten der Lehreinheit Statistik der TU Dortmund dürfe nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, da es sich um einen Export zulasten eines sehr stark zulassungsbeschränkten Studiengangs und zugunsten eines Studiengangs ohne Zulassungsbeschränkung handele, dieser Export mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 nicht vereinbar sei und die exportierte Lehre zumindest teilweise auch durch andere Lehreinheiten, etwa Biologie, erbracht werden könne, greift nicht durch. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, im Grundsatz nicht unverhältnismäßig ist, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule in einer allein einem von dieser Hochschule angebotenen Studiengang zugutekommenden Weise einzusetzen. Ein von einer Lehreinheit für „harte“ Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine „harten“ Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2017 - 13 C 16/17 -, juris, Rn. 13 f., und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 31 f., jeweils m.w.N. An diesen Anforderungen gemessen legen die Antragsteller nicht hinreichend dar, dass der Dienstleistungsexport zugunsten des Nebenfachs „Theoretische Medizin“ der Lehreinheit Statistik der TU Dortmund sachlich nicht geboten ist oder von einer anderen Lehreinheit erbracht werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 31 ff. m.w.N., ausgeführt, der Kooperationsvertrag zwischen der TU Dortmund und der Antragsgegnerin sei trotz seiner kapazitätsmindernden Wirkung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe den Dienstleistungsexport ausgehend von den Vorjahresdaten zwar versehentlich mit 0,57 DS statt 0,82 DS angesetzt. Dieser Fehler sei aber unbeachtlich, weil er sich kapazitätserhöhend auswirke. Dem treten die Antragsteller nicht substantiiert entgegen. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf den pauschalen, nicht näher belegten Hinweis, die in Rede stehenden Lehrveranstaltungen könnten auch durch andere Lehreinheiten des Studiengangs Humanmedizin oder naturwissenschaftliche Lehreinheiten, etwa Biologie, erbracht werden. Inwieweit das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 und 4/14 -, juris, der kapazitätsmindernden Berücksichtigung des Dienstleistungsexports entgegenstehen soll, tragen die Antragsteller nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.