Beschluss
4 A 12/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1016.4A12.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus L. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 ‒ 4 A 2103/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, ob das Gericht bei der Beurteilung der Frage, wieweit die Amtsermittlungspflicht des Gerichtes geht und ob das Gericht nur einseitige eigene Annahmen zugrunde legen darf, ohne auch nur im Ansatz sich mit dem Gründen, die der Kläger genannt hat, zu befassen, und ob das Bundesamt und das Gericht bei den Übersetzern unqualifiziertes Personal einsetzen darf und die Angaben im Protokoll trotz Bestreiten ohne weitere Prüfung zugrunde legen darf, würden sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen und könnten dort schon deshalb keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden. Ungeachtet dessen ist höchstrichterlich bereits grundsätzlich geklärt, wie weit die Aufklärungspflicht reicht. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.4.2014 ‒ 2 B 80.13 ‒, NVwZ 2014, 892 = juris, Rn. 7. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht setzt voraus, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf eine Sachverhaltsermittlung hingewirkt worden ist und die gleichwohl erfolgte Ablehnung einer Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2013 ‒ 7 B 21.12 ‒, juris, Rn. 7. Ein darüber hinausgehender allgemeiner Klärungsbedarf besteht nicht deshalb, weil der Bevollmächtigte des Klägers aufgrund eigener Erfahrung und eigener Sprachkenntnisse behauptet, allenfalls 10 % der Übersetzungen seien richtig. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht sind anhand der angeführten allgemeinen Grundsätze jeweils einzelfallbezogen zu ermitteln, auch wenn im konkreten Fall eine Übersetzung als fehlerhaft beanstandet wird. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, kann wegen seiner Einzelfallbezogenheit weder der Grundsatzrüge zum Erfolg verhelfen, noch liegt darin ein im Asylverfahren beachtlicher Verfahrensfehler, etwa eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 2203/15.A –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Auch die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt von vornherein keine Zulassung der Berufung. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 2203/15.A –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist zudem nicht deshalb verletzt, weil die erstinstanzliche Entscheidung, wie der Kläger meint, auf Übersetzungsfehlern beruht. Nur wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2017 ‒ 4 A 2370/17.A ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative des Klägers nicht nur deshalb angenommen, weil es sein Vorbringen für unglaubhaft gehalten hat, er werde von der Person verfolgt, die seinen Cousin getötet habe. Selbständig tragend ist es von einer innerstaatlichen Fluchtalternative selbst dann ausgegangen, wenn dieser Vortrag des Klägers als wahr unterstellt werde. Hiergegen sind durchgreifende Zulassungsgründe nicht erhoben, weshalb die Entscheidung nicht auf der als fehlerhaft beanstandeten Übersetzung anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt beruht. Schließlich ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten Abweichung vom Beschluss des BVerwG vom 24. September 2003 – 6 B 34.03 – wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ab. Er benennt jedoch nicht ‒ wie erforderlich ‒ einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 ‒ 4 A 361/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.