Beschluss
4 A 3830/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1022.4A3830.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, „1. sind persönliche Anhörungen von Asylsuchenden, die vor dem Sommer 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgten, per se rechtswidrig, soweit der daran mitwirkende Dolmetscher aufgrund Verletzungen der Neutralitätspflicht oder mangelnder fachlicher Qualifikation nicht weiter beschäftigt wurde; 2. bestehen für wiederkehrende abgelehnte Asylbewerber in Pakistan innerstaatliche Fluchtalternativen, soweit diesen eine Nachstellung nichtstaatlicher politischer Gegner droht; 3. sind die aktuellen allgemeinen Lebensverhältnisse in Pakistan im Hinblick auf einen gesunden Mann im arbeitsfähigen und integrativen Alter auch in Ermangelung familiärer Bindungen und hinreichender beruflicher Qualifizierung so gut, dass eine Abschiebung nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu werten ist“, führen nicht zur Berufungszulassung. Hinsichtlich der ersten Frage ist nicht dargelegt, dass sie sich in einem Berufungsverfahren stellen würde. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, der die Anhörung vor dem Bundesamt übersetzende Dolmetscher sei aufgrund Verletzungen der Neutralitätspflicht oder mangelnder fachlicher Qualifikation nicht weiter beschäftigt worden. Im Übrigen sind dem Kläger seine Angaben vor dem Bundesamt nochmals rückübersetzt worden, und er hat bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe. Die zweite Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes nicht ausschließlich wegen der Möglichkeit eines internen Schutzes abgelehnt. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat es eigenständig tragend darauf abgestellt, dass dem Kläger nicht geglaubt werden könne, vor einer Verfolgung in Pakistan geflohen zu sein (Urteilsabdruck Seite 5, zweiter Absatz). Hinsichtlich des subsidiären Schutzes hat es darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG nicht vorlägen (Urteilsabdruck Seite 6, dritter Absatz). Ist die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2018 ‒ 4 A 1367/18.A ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Hinsichtlich der dritten Frage genügt das Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsvoraussetzungen für eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Mit dem pauschalen Verweis darauf, die allgemeinen Lebensverhältnisse in Pakistan führten bei einer Abschiebung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK, erschüttert der Kläger nicht die der Begründung des Ablehnungsbescheids des Bundesamts folgende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er könne sein Existenzminimum aufgrund seiner Jugend, Arbeitsfähigkeit und eines vorhandenen sozialen Netzwerkes sicherstellen. Es besteht auch unter Berücksichtigung des vom Kläger herangezogenen „EASO COI Meeting Report Pakistan, 16 ‒ 17 October 2017, Rome“ kein Anhalt dafür, dass einem Rückkehrer nach Pakistan die Sicherstellung seines Existenzminimums generell nicht möglich oder unzumutbar sein könnte. Insoweit benennt der Kläger bereits keine entsprechenden Passagen des Reports, aus denen sich eine generell fehlende Existenzsicherungsmöglichkeit für junge und arbeitsfähige Rückkehrer ergeben könnte. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sondern obliegt aufgrund seiner Darlegungslast gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dem Kläger, in dem knapp 100 Seiten umfassenden, englischsprachigen Dokument diejenigen Informationen aufzufinden und konkret zu benennen, die aus seiner Sicht für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage von Bedeutung sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.