Beschluss
1 A 760/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1024.1A760.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 32,81 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 32,81 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einer fristgerechten Antragsbegründung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine solche ist (sinngemäß) in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. April 2017 zu sehen. Dort heißt es zwar: „Die Berufung wird nachstehend wie folgt begründet“ (Hervorhebung nur hier). Vor dem Hintergrund, dass die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. März 2017 ausdrücklich zunächst einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und (nur) für den Fall der Zulassung auch bereits einen ausformulierten Berufungsantrag angekündigt hatten, sind die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 19. April 2017 – jedenfalls auch – als Begründung des Zulassungsantrags des Klägers zu werten. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn – auf der Grundlage fristgerechter Darlegungen des Rechtsmittelführers (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) – einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Zulassungsbegründung benennt nicht ausdrücklich einen der gesetzlichen Zulassungsgründe. Sie ist zugunsten des Klägers aber dahin auszulegen, dass mit ihr (jedenfalls) der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden soll. Der Kläger hat hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er die erstinstanzliche Entscheidung für unrichtig und deswegen für in zweiter Instanz überprüfungsbedürftig hält. Weitere Zulassungsgründe hat er hingegen nicht – auch nicht sinngemäß – angeführt. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht geben. Das Verwaltungsgericht hat für den konkreten Streitgegenstand des Klageverfahrens zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen für den Erwerb des nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels Pollstimol hat. Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird wesentlich durch den Antrag (mit) bestimmt. Danach hat hier der Kläger die Beihilfefähigkeit seiner Behandlung mit dem in Rede stehenden Arzneimittel nicht generell oder für längere Zeiträume zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Er hat in dem Klageverfahren zwar auf die Bedeutung der Sache für künftige Beihilfeanträge aufmerksam gemacht, konkret mit seiner Klage aber nur den Beihilfebescheid vom 28. Oktober 2015 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 9. März 2016 angegriffen, soweit dort die Gewährung von Beihilfe für das Arzneimittel Pollstimol abgelehnt wurde. Dem nicht mit Rügen angegriffenen Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts zufolge lag diesem Beihilfebescheid ein Beihilfeantrag vom 23. Oktober 2015 zugrunde, der sich u. a. auf die am 9. Oktober 2015 zum Preis von 46,87 Euro erworbene Menge des Arzneimittels Pollstimol bezog. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zu Beginn der Entscheidungsgründe seines Urteils ausgeführt, dass die Erstattung der Aufwendungen für Pollstimol, die dem Kläger zu späteren Zeitpunkten entstanden seien und für die noch keine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliege, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Dies zugrunde gelegt, greift die Argumentation des Zulassungsvorbringens, Pollstimol sei ausschließlich als nebenwirkungsvermeidende Begleitmedikation angewandt worden, für die erstrebte Berufungszulassung nicht durch. Für den in beihilferechtlichen Verfahren maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: 9. Oktober 2015) kommt es auf die vom Kläger mit Blick auf die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW i. V. m. Ziffer 3 der Anlage 2 zur BVO NRW in den Vordergrund gerückte Frage, ob das Arzneimittel Pollstimol nur deswegen verordnet wurde, um unerwünschte Nebenwirkungen des als Hauptmedikation verordneten Arzneimittels Finasterid zu behandeln, aus den nachfolgenden Gründen nicht an. Dass Finasterid als Hauptmedikation bereits im Oktober (oder auch November) des Jahres 2015 verordnet bzw. eingenommen wurde, hat der Kläger nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Aus dem Attest des behandelnden Arztes J. M. vom 21. März 2016 zum Therapieverlauf geht vielmehr hervor, dass am 9. Oktober 2016 – zum nebenwirkungsarmen Therapieaufbau – zunächst allein mit Pollstimol begonnen wurde. Erst am 31. Dezember 2015 wurde zusätzlich 1 mg Finasterid gegeben; diese Gabe wurde ab 16. März 2016 auf 2,5 mg gesteigert. Das Zulassungsvorbringen hat diese Tatsachen nicht in Frage gestellt. Es stützt sich darauf, dass der gefahrlose Einsatz des Hauptmedikaments Finasterid aus medizinischer Umsicht und Fürsorge ein deutlich frühzeitigeres Einsetzen der Gabe des Begleitmedikaments Pollstimol erfordert habe, um den Dihydrotestosteronspiegel herabzusetzen und dadurch das Risiko einer lebensbedrohlichen Tachykardie zu minimieren. Der Kläger hat diese Behauptung jedoch nicht ausreichend bzw. in geeigneter Weise belegt. In den Attesten des Arztes J. M. vom 31. Dezember 2015 und vom 21. März 2016 findet sich keine entsprechende Aussage, obwohl dies nahegelegen hätte. Stattdessen heißt es in dem Attest vom 31. Dezember 2015, dass bei der 1 mg Dosierung des Wirkstoffs Finasterid in Verbindung mit Pollstimol keine Nebenwirkungen schwerwiegender Art stochastisch abgesichert zu erwarten seien. Noch im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger im Übrigen eine Bescheinigung seines behandelnden Arztes vom 11. November 2015 eingereicht, derzufolge das Mittel Pollstimol ausdrücklich zur Behandlung der Erkrankung BPH (benigne Prostatahyperplasie) eingesetzt werden sollte, wobei es sich um das einzig zur Verfügung stehende nebenwirkungsarme Arzneimittel handele. Das der Zulassungsbegründung als Anlage neu beigefügte „Ärztliche(s) Attest“ des „J. M. “, angeblich vom 22. März 2017, ist nicht berücksichtigungsfähig. Unabhängig von seinem mit früheren Angaben dieses Arztes (siehe oben) nur schwer vereinbaren Inhalt folgt dies schon daraus, dass das vom Kläger eingereichte Schriftstück weder ein Datum trägt noch unterschrieben ist. Es lässt damit bereits seinen Urheber nicht hinreichend erkennen. Deswegen kommt es darauf, ob die selbständig tragende Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts (UA, Seite 5 unten) überzeugt, die zweite Variante der Ziffer 3 der Anlage 2 zur BVO NRW könne hier auch deswegen nicht zur Anwendung kommen, weil die Gabe von Pollstimol nach den Umständen dieses Einzelfalles Teil der Behandlung der Haupterkrankung (kombinierte Behandlungsmethode) sei, in dem Zulassungsverfahren nicht an. Allerdings spricht vieles dafür, dass ein (zweites) Arzneimittel – wie in der Ziffer 3 vorausgesetzt – grundsätzlich nur dann „zur Behandlung“ der unerwünschten Nebenwirkungen des Hauptarzneimittels eingesetzt wird, wenn auch mit der Hauptmedikation bereits begonnen wurde. Da etwaige Nebenwirkungen überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt auftreten können, sind sie jedenfalls in aller Regel nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt behandlungsbedürftig. Etwaige Ausnahmen bedürften – zumal beim „Vorziehen“ der Begleitmedikation um mehrere Monate – einer spezifizierten und nachvollziehbaren Begründung, die hier nach dem Vorstehenden nicht angenommen werden kann. In solchen Ausnahmefällen liegt der Gedanke, es handele sich um eine kombinierte Gesamtmedikation der Erkrankung, im Übrigen durchaus nahe. Da der Kläger den grundsätzlichen Beihilfeausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Ziff. 2 BVO NRW bzw. dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht im Zulassungsverfahren nicht angegriffen hat, war darauf nicht einzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).