Beschluss
19 A 2859/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1026.19A2859.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausdrücklich nur darauf, dass das Verwaltungsgericht gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen habe, weil seine Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt nachvollziehbar sei und sich damit als willkürhaft darstelle. Damit macht der Kläger den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift liegt indes nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat weder das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) des Klägers verletzt noch in verfahrensrechtlich relevanter Weise gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen. Dabei sind (vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, in Betracht kommen. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 ‑ 1 B 185.04 ‑, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 37, juris, Rn. 3. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist nicht willkürlich. Mit seiner gegenteiligen pauschalen Behauptung vernachlässigt der Kläger das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Nach dieser Vorschrift kommt es auf das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte an, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen im Sinne dieser Vorschrift verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat. Das Gesetz stellt damit auf einen durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht ab. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2009 ‑ 5 C 24.08 ‑, BVerwGE 135, 302, juris, Rn. 18, und vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2017 ‑ 19 A 2246/15 ‑, juris, Rn. 38. Ob eine „wie auch immer geartete Unterstützungshandlung des Klägers zugunsten der HuT … nachgewiesen ist“, ist folglich nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist dementsprechend auch nicht vom einem Nachweis der in der Zulassungsbegründung angeführten „folgende[n] Unterstützungshandlungen“ ausgegangen, sondern hat die in den Entscheidungsgründen im Einzelnen angesprochenen Umstände vielmehr nur als konkrete Anknüpfungstatsachen gewürdigt, welche eine frühere Unterstützung der Hizb ut-Tahrir durch den Kläger hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (S. 10 f. des Urteilsabdrucks). Das vom Kläger gesehene (vermeintliche) Versäumnis des Verwaltungsgerichts, „zutreffend zu subsumieren“, gibt ebenfalls nichts für Willkür her. Wird zugunsten des Klägers angenommen, dass er mit seinem Vorbringen zur Gehörsrüge sinngemäß auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will, so ist dieser Zulassungsgrund jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft die von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorausgesetzten tatsächlichen Anhaltspunkte bejaht hat. Zu dem herabgesetzten Beweismaß, von dem das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Auch dass die gewürdigten Umstände teilweise etliche Jahre zurückliegen, wirft keine ernstlichen Zweifel auf, gibt insbesondere nichts Substantielles dafür her, dass hier ein Sich-Abwenden von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in Betracht kommt. Denn bei der Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren kommt allein dem Umstand, dass Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2016 ‑ 1 B 55.16 ‑, InfAuslR 2016, 300, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2017, a. a. O., Rn. 54. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.bundesverwaltungsgericht.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).