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Beschluss

15 A 2367/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1030.15A2367.18.00
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Tenor

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit er noch anhängig ist, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Mai 2018 ist wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit er noch anhängig ist, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Mai 2018 ist wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der Kläger und die Beklagte - diese unter Verwahrung gegen die Kostenlast - den noch anhängigen Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht - unter Einbeziehung des erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits - auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Davon ausgehend hat der Kläger die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Seine Klage mit dem Antrag, „festzustellen, dass die Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, ihm Informationszugang zu den in ihren Besitz bereits gelangten und zukünftig noch gelangenden Berliner-Tabellen und Sachsen-Tabellen zu gewähren“, hätte voraussichtlich bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg gehabt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlte der Klage das Rechtsschutzbedürfnis bzw. das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO/§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil die Beklagte die im Klageantrag zur Entscheidung gestellte Verpflichtung nicht bestritten hat. Zwischen den Beteiligten besteht insofern kein streitiges Rechtsverhältnis, welches der gerichtlichen Feststellung bedarf. Dass sich der Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG lediglich auf bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandene Informationen bezieht, wirft ebenfalls keinen gerichtlichen Klärungsbedarf auf. Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht grundsätzlich nicht. Ob eine zur Verfügung gestellte statistische Übersicht als lediglich vorläufig zu verstehende, gegebenenfalls korrekturbedürftige „Entwurfsfassung“ bezeichnet wird, ist insoweit unerheblich. Jedenfalls wird auch durch die Zurverfügungstellung einer „Entwurfsfassung“ eine vorhandene Information offenbart. Auf einer anderen rechtlichen Ebene liegt die - klägerseits am Grad der Übereinstimmung zwischen der „Entwurfsfassung“ und der „Endfassung“ der in Rede stehenden Länderübersichten festgemachte - Streitfrage, ob eine bestimmte Information tatsächlich vorhanden ist oder nicht. Im Hinblick auf den erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bleibt es bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kostenverteilung aus den dort genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Im Anschluss an das vorstehend Gesagte liegt nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch keiner der vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe vor. Hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich dies aus den obigen Ausführungen zu den Erfolgs-aussichten der noch anhängigen Klage. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache danach gleichfalls nicht auf. Mangels voraussichtlichen Klageerfolgs in der Sache würde in der Konsequenz auch das Vorliegen eines der weiterhin vorgetragenen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO nichts an der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung ändern. Aber auch abgesehen davon sind die vorgenannten Zulassungsgründe nicht dargetan. Die zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in der Zulassungsbegründung formulierten Fragen führen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Inhalt und Reichweite des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG sind - auch, was den Fortbestand von Verzichtserklärungen nach § 101 Abs. 2 VwGO anbelangt - höchstrichterlich geklärt. Alles Weitere ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich ist. Das Bestehen einer Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht dargelegt. Der Kläger benennt keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der von einem Rechtssatz abweicht, der in einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt worden ist. Schließlich litt das angefochtene Urteil nicht an einem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil es gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Die entsprechende Verzichtserklärung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht unwirksam geworden, weil sich die Prozesslage - womit sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auseinandergesetzt hat - zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert hat. Dass die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. Mai 2018 Entwurfsfassungen der Länderübersichten für das Jahr 2016 übersandte, ändert nichts daran, dass sie die streitgegenständliche Verpflichtung augenscheinlich prinzipiell anerkennt. Auch dass das Verwaltungsgericht die Beschwerdefrist in Bezug auf den die beantragte Beiladung ablehnenden Beschluss vom 7. Mai 2018 nicht abgewartet hat, führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Ungeachtet dessen hatte der Kläger hinreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen des vorliegenden Rechtsstreits umfassend zu äußern und hat das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht gesprochen werden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).