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Urteil

6 A 2007/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1108.6A2007.15.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 24. Mai 1956 geborene Kläger legte am 9. Oktober 1981 die „Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer“ mit Erfolg ab und erwarb die Lehrbefähigung für das Fach Akkordeon. Aufgrund dieser Prüfung verlieh ihm die Hochschule für Musik E1. am 9. Juli 1999 den akademischen Grad „E. -Musikpädagoge“. Mit Schreiben vom 8. Januar 2002 bewarb er sich bei der Beklagten „um die Stelle eines Lehrbeauftragten für das Fach Akkordeon“. Er wies darauf hin, dass er seit der genannten Prüfung als freiberuflicher Musiklehrer, Musiker und Komponist selbstständig tätig sei. Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 24. April 2002 einen Lehrauftrag für das Fach Akkordeon über sechs Semesterwochenstunden ab dem Sommersemester 2002. Für die nachfolgenden Semester - Wintersemester 2002/2003 bis Sommersemester 2012 - erhielt der Kläger von der Beklagten ebenfalls Lehraufträge jeweils für das Hauptfach Akkordeon und auch für weitere Fächer. Die Aufträge bezogen sich auf einen Zeitraum von einem oder zwei Semestern. Ihr Umfang betrug zwischen vier und zehn Semesterwochenstunden. Nach der Erteilung des Lehrauftrags für das Sommersemester 2008 hatte der Kläger unter dem 3. April 2008 den Empfang des Merkblattes für Lehrbeauftragte - Hinweise und Informationen für die Durchführung des Lehrauftrags - vom 6. März 2008 bestätigt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012, abgesandt am 19. September 2012, erteilte die Beklagte dem Kläger für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 - vorbehaltlich der tatsächlichen Unterrichtsbelegung und des daraus resultierenden Unterrichtsbedarfs - einen Lehrauftrag für „die künstlerischen Fächer ,Akkordeon und Fachdidaktik‘ in einem Umfang von bis zu 9,00 Semesterwochenstunden“. Sie verwies auf das Merkblatt vom 6. März 2008 und bezüglich der Vergütung auf die Vergütungsrichtlinien für Lehraufträge an Musikhochschulen, also auf die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung durch Erlass festgelegten Vergütungssätze. Auch für die nachfolgenden Semester erteilte die Beklagte dem Kläger Lehraufträge. Der Umfang wurde jeweils nachträglich dem tatsächlich entstehenden Lehrbedarf angepasst. Der Kläger hat am 22. Juni 2013 Klage erhoben und angekündigt, er werde die Feststellung beantragen, dass der Lehrauftrag vom 23. Juli 2012 und die zuvor erteilten Lehraufträge im Hinblick auf die Befristung und/oder die Vergütung nichtig, zumindest rechtswidrig seien. Mit der Klage wehre er sich gegen die einseitige Erteilung von Lehraufträgen, deren Befristung und deren Vergütung. Nachfolgend hat er mit Schriftsatz vom 14. November 2013 unter anderem angekündigt, er werde beantragen, die durch Bescheid vom 23. Juli 2012 und 1. August 2013 erteilten befristeten Lehraufträge aufzuheben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 beantragt, 1. die durch Bescheide vom 23. Juli 2012, 1. August 2013 und 20. August 2014 erteilten befristeten Lehraufträge aufzuheben, 2. festzustellen, dass zwischen der Beklagten und ihm ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, hilfsweise ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, mit ihm ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, hilfsweise ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis abzuschließen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.897,13 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 961,88 Euro seit dem 1. Februar 2010 und 1. März 2010, aus 983,01 Euro seit dem 1. April 2010, aus jeweils 1.027,35 Euro seit dem 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010 und 1. Oktober 2010, aus 1.200,82 Euro seit dem 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. März 2011 und 1. April 2011, aus 1.116,34 Euro seit dem 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011 und 1. Januar 2012, aus 1.162,20 Euro seit dem 1. Februar 2012, 1. März 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012 und 1. Oktober 2012 und aus 1.038,16 Euro seit dem 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verpflichten, ihm je Semesterwochenstunde eine Vergütung in Höhe von 263,32 Euro brutto zu bezahlen, hilfsweise ihm eine an der W 2-Besoldung orientierte, angemessene Vergütung zu zahlen, 5. festzustellen, dass die ihm erteilten Lehraufträge vom 23. Juli 2012, vom 1. August 2013 und vom 20. August 2014 sowie die zuvor erteilten Lehraufträge im Hinblick auf die Befristung und/oder Vergütung nichtig, zumindest rechtswidrig sind. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Anfechtungsantrag (Antrag zu 1.) bezüglich der Bescheide vom 23. Juli 2012 und vom 1. August 2013 auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Die Beklagte hat dem widersprochen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands im Weiteren, insbesondere des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf das angefochtene Urteil vom 29. Juli 2015 verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch dieses Urteil verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Lehrauftrags vom 20. August 2014 einen neuen Lehrauftrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Im Übrigen hat es die Klage teils mangels Zulässigkeit, im Übrigen mangels Begründetheit abgewiesen. Es hat angenommen, die dem Kläger erteilten Lehraufträge seien rechtswidrig. Dies folge allerdings nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger eine höhere als die gewährte Vergütung zuerkennen müsste. Der Kläger habe aber einen Anspruch auf die Erteilung eines unbefristeten Lehrauftrags. Dies folge aus der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Dem weiteren Vorbringen des Klägers sei nicht zu folgen. Der Kläger hat gegen das ihm am 7. August 2015 zugestellte Urteil am 1. September 2015 die Zulassung der Berufung beantragt. Er hat diesen Antrag am 6. Oktober 2015 begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr ebenfalls am 7. August 2015 zugestellte Urteil am 28. August 2015 die Zulassung der Berufung beantragt. Sie hat diesen Antrag am 5. Oktober 2015 begründet. Das Rektorat der Beklagten hat am 13. Dezember 2017 beschlossen, ab sofort keine Studierenden mehr in die Studiengänge Bachelor of Music Akkordeon, Master of Music Akkordeon sowie Konzertexamen Hauptfach Akkordeon und keine Studierenden für das Hauptfach Akkordeon mehr in den Studiengängen Bachelor of Music Instrumentalpädagogik, Bachelor of Music Elementare Musikpädagogik, Bachelor of Arts Musik für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Bachelor of Arts Musik für das Lehramt an Berufskollegs, Bachelor of Arts Musik (Großfach) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Master of Music Interpretation Neue Musik und Master of Music Kammermusik feste Ensemble aufzunehmen. Es hat weiter beschlossen, die im Zeitpunkt des Beschlusses immatrikulierten Studierenden sollten ihr Studium beenden können. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Februar 2018, den Beteiligten zugestellt am 22. Februar 2018, die Berufung zugelassen. Der Kläger hat seine Berufung am 30. April 2018 und somit innerhalb der vom Senat auf seinen Antrag vom 16. März 2018 hin bis zum 3. Mai 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet, die Beklagte hat ihre Berufung am 22. März 2018 begründet. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Sämtliche Klageanträge seien zulässig. Insbesondere bestehe für den Anfechtungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis. Sein Begehren richte sich in erster Linie auf die Kassation der Verwaltungsakte und die damit verbundene Möglichkeit, vor den Arbeitsgerichten ein unbefristetes, adäquat bezahltes Arbeitsverhältnis einzuklagen. Ein Arbeitsverhältnis biete ein deutlich höheres Schutzniveau als ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis sui generis. Der Feststellungsantrag stütze sich auf eine Analogie zu § 16 des Teilzeit-und Befristungsgesetzes (TzBfG). Der Anfechtungsantrag sei auch begründet, weil die Lehraufträge aus einer Reihe von Gründen, so wegen Verstoßes gegen §§ 28, 37 und 39 VwVfG NRW sowie gegen Verfassungsrecht, formell und materiell rechtswidrig seien. Auch lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) i. V. m. § 36 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (KunstHG) nicht vor. Die Beklagte hätte die Lehraufträge nicht befristen dürfen, so dass er - der Kläger - jedenfalls einen Anspruch auf Begründung eines unbefristeten Rechtsverhältnisses habe. Das Verwaltungsgericht habe die Richtlinie 1999/70/EG zur EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge zu Recht auch auf Lehraufträge angewendet. Anders als die Beklagte und die von ihr in Bezug genommenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts lege der Europäische Gerichtshof die Begriffe „Arbeitsvertrag oder -verhältnis“ extensiv aus. Unionsrechtlich sei es unbeachtlich, in welcher nationalen Rechtskonstruktion eine Arbeitsbeziehung zustande komme. Der europarechtliche Schutz vor Kettenbefristungen erfasse jedwede Rechtsform. Ein sachlicher Grund i. S. v. § 5 Nr. 1 lit. a der Rahmenvereinbarung bzw. ein sachlicher Grund i. S. v. § 14 TzBfG sei nicht gegeben. Er, der Kläger, werde mit Lehraufgaben betraut, für die es seit 16 Jahren einen ständigen und dauerhaften Bedarf gebe und die normalerweise zur Tätigkeit des festen Lehrkörpers gehörten. Dass der Bedarf schwanke, reiche für einen sachlichen Befristungsgrund nicht aus. Überdies bleibe der Befristungszeitraum wesentlich hinter dem Bedarfszeitraum zurück. Seine Tätigkeit werde auf ein Studienjahr befristet, obwohl von vorneherein klar sei, dass für seine Fächer auch im nachfolgenden Jahr Bedarf bestehen werde. Dass die Anzahl der zu unterrichtenden Semesterwochenstunden variiere, stelle den Dauerbedarf nicht infrage. Zudem sei die Vergütung der Verwaltungsakte sittenwidrig zu niedrig. Er und sein Kollege seien als Ersatz für einen hauptamtlichen Professor eingestellt worden und würden seit 16 Jahren faktisch auf einer Professorenstelle beschäftigt. Ihre Vergütung bleibe aber weit hinter der eines Professors und auch einer Lehrkraft für besondere Aufgaben zurück. Der Kläger hat im Berufungsverfahren unter anderem die Anträge angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.897,13 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 961,88 Euro seit dem 1. Februar 2010 und 1. März 2010, aus 983,01 Euro seit dem 1. April 2010, aus jeweils 1.027,35 Euro seit dem 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010 und 1. Oktober 2010, aus 1.200,82 Euro seit dem 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. März 2011 und 1. April 2011, aus 1.116,34 Euro seit dem 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011 und 1. Januar 2012, aus 1.162,20 Euro seit dem 1. Februar 2012, 1. März 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012 und 1. Oktober 2012 und aus 1.038,16 Euro seit dem 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 zu zahlen, sowie die Beklagte zu verpflichten, ihm je Semesterwochenstunde monatlich 290,38 Euro brutto zu zahlen, hilfsweise eine an „W2“ orientierte, angemessene Vergütung. Hinsichtlich dieser Anträge hat der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2018 zurückgenommen. Die Beklagte hat hierzu ihre Einwilligung erteilt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise abzuändern und 1. die mit Bescheiden vom 23. Juli 2012, 1. August 2013 und 20. August 2014 erteilten Lehraufträge aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die durch die Bescheide vom 23. Juli 2012, 1. August 2013 und 20. August 2014 erteilten Lehraufträge rechtswidrig gewesen sind, 2. festzustellen, dass zwischen der Beklagten und ihm über den 30. September 2013 hinaus ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, hilfsweise ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht, 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2., den mit Bescheid vom 23. Juli 2012 erteilten Lehrauftrag hinsichtlich der Befristung aufzuheben, 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2. und 3., die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012 einen unbefristeten Lehrauftrag zu erteilen, hilfsweise ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012 abzuschließen, 5. festzustellen, dass die ihm erteilten Lehraufträge vom 23. Juli 2012, vom 1. August 2013 und vom 20. August 2014 sowie die zuvor erteilten Lehraufträge im Hinblick auf die Befristung und/oder Vergütung nichtig, zumindest rechtswidrig sind. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die angefochtenen Lehraufträge seien formell und materiell rechtmäßig. Lehraufträge würden gemäß § 36 KunstHG durch Verwaltungsakt erteilt und begründeten ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer für sie tätig. Deshalb fänden die Bestimmungen über Befristungen von Arbeitsverhältnissen keine Anwendung. Zudem seien die Befristungen gerechtfertigt. Das Lehrfach des Klägers sei ein sehr kleines Unterrichtsfach, für das nur ein geringer, stark schwankender Bedarf bestehe. Aufgrund schwindender Bewerberzahlen sei es nunmehr zugunsten des Faches Schlagzeug eingestellt worden. Auf die im Erlasswege festgesetzte Vergütungshöhe habe sie, die Beklagte, keinen Einfluss. Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Vergütung, die sich an der Besoldung eines Professors orientiere. Der Kläger hat im Oktober 2013 auch beim Arbeitsgericht Köln Klage (10 Ca 8475/13) erhoben und zwar mit Ziel, feststellen zu lassen, dass zwischen ihm und der Beklagten seit dem 1. Oktober 2012 ein unbefristetes privatrechtliches Arbeitsverhältnis besteht. In Bezug auf die Lehraufträge vom 20. August 2014 und vom 30. Juli 2015 hat der Kläger im Oktober 2015 beim Arbeitsgericht Köln eine weitere Entfristungsklage (20 Ca 7572/15) erhoben. In dieses Klageverfahren hat er im Oktober 2017 die Lehraufträge vom 11. August 2016 und 4. August 2017 einbezogen. Das Arbeitsgericht hat diese Verfahren mit Blick auf das anhängige verwaltungsgerichtliche Klageverfahren nicht gefördert. Am 28. Dezember 2017 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln eine weitere Klage (3 K 16246/17) erhoben. Streitbefangen sind dort die Lehraufträge vom 30. Juli 2015, vom 11. August 2016 und vom 4. August 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Klageverfahren und des Klageverfahrens VG Köln 3 K 16246/17 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat. Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die danach noch rechtshängige Berufung des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet. Begründet ist hingegen die zulässige Berufung der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Klageanträge haben allesamt keinen Erfolg. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für das Klagebegehren der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem Rechtsverhältnis, aus dem der streitige Anspruch hergeleitet wird, und dabei nach dessen Begründung und Ausgestaltung. Der von einer Kunsthochschule erteilte Lehrauftrag ist nach § 36 Satz 3 KunstHG, das unter anderem für die Beklagte gilt (vgl. § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 KunstHG), ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis sui generis. I. Der Antrag zu 1., die mit Bescheiden vom 23. Juli 2012, 1. August 2013 und 20. August 2014 erteilten Lehraufträge aufzuheben, ist bereits unzulässig. 1. Der Antrag ist als isolierter Anfechtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO gestellt und auch als solcher aufzufassen. Dem Kläger geht es mit diesem Antrag erklärtermaßen lediglich um die Kassation der Lehraufträge, weil er - wenn auch, wie nachfolgend zu zeigen ist, rechtsirrig - davon ausgeht, dadurch den Weg zur Arbeitsgerichtsbarkeit frei zu machen. Die statt dessen in Betracht kommende Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines unbefristeten Lehrauftrags bzw. zur Begründung eines unbefristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses begehrt er mit dem gesonderten Antrag zu 4., den er für weniger rechtsschutzintensiv erachtet. 2. Der Anfechtungsantrag ist statthaft, da die Beklagte die streitgegenständlichen Lehraufträge jeweils in der Form eines Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW) erteilt hat. Bereits der sowohl in der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung des § 36 Satz 1 KunstHG als auch in den Bescheiden verwendete Begriff der „Erteilung“ des Lehrauftrags verdeutlicht, dass es sich insbesondere um eine hoheitliche Maßnahme handelt, mit der die Behörde einseitig von ihren Befugnissen Gebrauch macht. Vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 24. April 1991 - 1 UE 105/85 -, NVwZ 1992, 85 = juris Rn. 24 m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Dezember 2006 - 12 K 414/03 -, juris Rn. 13. Daran führt die Mitwirkungsbedürftigkeit der Maßnahme nicht vorbei. In dem Merkblatt für Lehrbeauftragte vom 6. März 2008, auf welches die angefochtenen Bescheide verweisen, ist die Annahme des Lehrauftrages vorgesehen. Dort heißt es unter dem Gliederungspunkt „Sonstige Pflichten des Lehrbeauftragten“: „Mit der Annahme des Lehrauftrags verpflichtet sich der/die Lehrbeauftragte, Gesetz, Satzung und alle einschlägigen Dienst-, Studien-, Prüfungs- und sonstigen Ordnungen der Hochschule zur Kenntnis zu nehmen und den Auftrag nach diesen Bestimmungen zu erfüllen (…).“ Dieses Mitwirkungserfordernis ändert ebenso wenig wie die vergleichbare Voraussetzung für die Begründung eines Beamtenverhältnisses im Wege der Ernennung etwas an dem Verwaltungsaktscharakter der Lehrauftragserteilung. BAG, Urteil vom 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 -, ZTR 2006, 46 = juris Rn. 30; Hess. VGH, Urteil vom 24. April 1991 - 1 UE 105/85 -, a. a. O., Rn. 24; Nds. OVG, Urteil vom 6. Oktober 1994 - 10 L 5100/91 -, NdsVBl 1995, 61 = juris Rn. 18; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. August 2017 - 4 Sa 309/16 -, juris Rn. 71; ferner BVerwG, Urteil vom 22. April 1977 - VII C 17.74 -, BVerwGE 52, 313 = juris Rn. 23. Eine andere Einschätzung ist auch nicht aufgrund der Tatsache veranlasst, dass die Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 2012, 1. August 2013 und 20. August 2014 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Eine Rechtsbehelfsbelehrung spricht zwar für das Vorliegen eines Verwaltungsakts; diese Vermutung ist jedoch nicht umkehrbar. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung führt nach § 58 Abs. 2 VwGO lediglich zur Verlängerung der Klagefrist. Ob die streitgegenständlichen Lehraufträge - wie der Kläger meint - nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig sind, ist für die Statthaftigkeit des Anfechtungsantrags ohne Bedeutung. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 42 Rn. 3 und § 113 Rn. 25; ferner BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1993 - 6 B 21.92 -, juris Rn. 3. 3. Ob der Antrag auch hinsichtlich des Bescheides vom 23. Juli 2012 fristgerecht gestellt ist, obwohl der Kläger mit Klageerhebung zunächst lediglich einen Feststellungsantrag und den Anfechtungsantrag erst mit Schriftsatz vom 14. November 2013 und damit außerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gestellt hat, vgl. zu derartigen Konstellationen BVerwG, Urteil vom 10. November 1988 - 3 C 59.85 -, BVerwGE 81, 1 = juris Rn. 26 einerseits; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 74 Rn. 7, und Brink, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 74 Rn. 29 andererseits, kann dahinstehen. 4. Für den isolierten Anfechtungsantrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit mit der Aufhebung der Lehraufträge für den Kläger ein Nutzen verbunden sein könnte. Bei den auf die Bewerbung des Klägers hin bzw. nachfolgend mit seinem (zumindest konkludenten) Einverständnis erteilten Lehraufträgen handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte, mit denen eine belastende Wirkung nur insoweit verbunden ist, als der Kläger zur Erfüllung des Auftrags verpflichtet worden ist. Dieser Verpflichtung ist er indessen bereits nachgekommen. Rechtliche Wirkung kann den Lehraufträgen allenfalls noch insoweit zukommen, als sie den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der dem Kläger gezahlten Vergütung darstellen; diese verbleibende Rechtswirkung stellt allein eine Begünstigung des Klägers dar und beschwert ihn nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis nicht daraus, dass ihm - so sein Vortrag - die Kassation der Verwaltungsakte die Möglichkeit eröffnete, vor den Arbeitsgerichten anstelle der Lehraufträge ein unbefristetes, adäquat bezahltes Arbeitsverhältnis einzuklagen. Zu diesem Zweck hat er beim Arbeitsgericht Köln eine sog. Entfristungsklage (10 Ca 8475/13) mit dem Ziel der Feststellung erhoben, dass seit dem 1. Oktober 2012 zwischen ihm und der Beklagten ein unbefristetes privatrechtliches Arbeitsverhältnis besteht. Die genannte Rechtsansicht trifft jedoch nicht zu. Das Lehrauftragsverhältnis an nordrhein-westfälischen Kunsthochschulen ist nach § 36 Satz 3 KunstHG öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Nach dieser Bestimmung ist der Lehrauftrag ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Ist die Erteilung eines solchen Lehrauftrags mit Rechtsfehlern behaftet, folgt angesichts dieser gesetzlichen Festlegung daraus nicht, dass das Rechtsverhältnis, das begründet werden sollte, nunmehr dem Privatrecht zuzuordnen ist; selbst bei nichtiger Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- bzw. Rechtsverhältnisses sui generis bleibt es vielmehr bei dessen öffentlich-rechtlicher Natur. Ebenso BAG, Urteil vom 8. Mai 2018 - 9 AZR 531/17 -, ZTR 2018, 598 = juris Rn. 49, 51, zu Lehraufträgen nach § 66 Abs. 2 HSG SH; Urteil vom 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 -, a. a. O., Rn. 27; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. August 2017 - 4 Sa 309/16 -, a. a. O., Rn. 94 f. Voraussetzung für das Vorstehende ist (lediglich), dass dem Kläger mit den Bescheiden vom 23. Juli 2012, 1. August 2013 und 20. August 2014 der Sache nach ein Lehrauftrag im Sinne des § 36 KunstHG erteilt worden ist. Das ist der Fall. Hierfür spricht zunächst, dass die Lehraufträge als solche bezeichnet sind. Anhalt dafür, dass entgegen dieser Bezeichnung Gegenstand der Auftragserteilung ein abweichend zu qualifizierendes Rechtsverhältnis war, besteht nicht. Als Lehrbeauftragter wird derjenige angesehen, dem vom Staat oder von der Hochschule durch Lehrauftrag eine bestimmte Lehraufgabe zur selbstständigen (vgl. auch § 36 Satz 2 KunstHG) und nebenberuflichen Wahrnehmung übertragen ist. Kennzeichnend für den Lehrauftrag ist gerade der begrenzte Umfang der Lehraufgabe. Vgl. Reich, Die Rechtsverhältnisse der Lehrbeauftragten an den Hochschulen, 1986, S. 4, 36. Dementsprechend sind dem Kläger mit den angefochtenen Lehraufträgen Lehraufgaben im Bereich der Fächer Akkordeon, Kammermusik und Fachdidaktik zur selbstständigen und im Umfang auf fünfeinhalb, sechs und neun Semesterwochenstunden begrenzten Wahrnehmung übertragen worden. Insofern ist es entbehrlich, der Frage nachzugehen, ob der Kläger auch als (hauptberuflich tätige) Lehrkraft für besondere Aufgaben (§ 35 Abs. 1 KunstHG) hätte beschäftigt werden können. Es kann ferner offenbleiben, ob der Annahme des BAG im Urteil vom 14. September 2011 - 10 AZR 466/10 -, ZTR 2012, 187 = juris Rn. 26, gefolgt werden kann, wonach im Fall der Nichtigkeit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das nach den Regeln eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt wurde, eine Umdeutung in ein Arbeitsverhältnis in Betracht kommt. Das BAG hat dies insbesondere dann für denkbar gehalten, wenn die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses dazu geeignet ist, sich zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu entziehen. Im Streitfall sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen das BAG in der genannten Entscheidung eine solche „Umdeutung“ für möglich erachtet hat. Es liegt bereits kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor, das im Übrigen nach den Regeln eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt worden ist; vielmehr ist das Lehrauftragsverhältnis nach öffentlichem Recht begründet und abgewickelt worden. Ferner ist dessen Begründung nicht nichtig im Sinne des § 44 VwVfG NRW. Für die Nichtigkeit der Lehraufträge gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW fehlt es nicht nur am Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers, sondern - wie ohne Weiteres ersichtlich ist - an dessen Offenkundigkeit. Entgegen der Ansicht des Klägers kann ferner die Ausgestaltung der Rechtsbeziehung schon angesichts der gesetzlichen Vorgabe des § 36 KunstHG keinen Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG NRW begründen. Für eine vergleichbare Konstellation BAG, Urteil vom 8. Mai 2018 - 9 AZR 531/17 -, a. a. O., Rn. 55. Auch mit Blick auf die Höhe der Vergütung ist keine Sittenwidrigkeit anzunehmen; die Vergütung der Lehrbeauftragten kann nicht an der Besoldung der hauptamtlichen Hochschullehrer orientiert werden. BVerwG, Urteil vom 29. August 1975 - VII C 60.72 -, NJW 1976, 437 = juris Rn. 53. Schließlich ist die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung nicht erfolgt, um sich zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu entziehen. Vielmehr hat die Beklagte von der gesetzlich durch § 36 Satz 3 KunstHG allein vorgegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zu begründen. Zu einer vergleichbaren Konstellation nach § 66 Abs. 2 HSG SH: BAG, Urteil vom 8. Mai 2018 - 9 AZR 531/17 -, a. a. O., Rn. 50. II. Der Hilfsantrag, festzustellen, dass die durch die Bescheide vom 23. Juli 2012, 1. August 2013 und 20. August 2014 erteilten Lehraufträge rechtswidrig gewesen sind, ist ebenfalls bereits unzulässig. Es kann auf sich beruhen, ob von der Erledigung der Lehraufträge ausgegangen werden kann, die - wie erwähnt - weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Vergütung darstellen. Jedenfalls wäre das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht gegeben. Es könnte sich schon deshalb nicht aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, weil der Kläger die Erteilung für rechtswidrig gehaltener Lehraufträge auf einfacherem Weg dadurch verhindern könnte, dass er sie ablehnt. Abgesehen davon haben sich insoweit durch den Beschluss des Rektorats der Beklagten vom 13. Dezember 2017, ab sofort keine Studierenden mehr in die Studiengänge Bachelor of Music Akkordeon, Master of Music Akkordeon sowie Konzertexamen Hauptfach Akkordeon und keine Studierenden für das Hauptfach Akkordeon mehr in den Studiengängen Bachelor of Music Instrumentalpädagogik, Bachelor of Music Elementare Musikpädagogik, Bachelor of Arts Musik für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Bachelor of Arts Musik für das Lehramt an Berufskollegs, Bachelor of Arts Musik (Großfach) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Master of Music Interpretation Neue Musik und Master of Music Kammermusik feste Ensemble aufzunehmen, die Verhältnisse maßgeblich geändert. Für die Absicht, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, hat der Kläger nichts vorgetragen. Überdies ist nicht erkennbar, worin der von ihm verschiedent-lich erwähnte „Befristungsschaden“ liegen sollte. Denn ihm sind seit 2002 und bis heute durchgehend (befristete) Lehraufträge erteilt worden; ein Anhalt dafür, dass die Beklagte von der Praxis abzugehen beabsichtigt, solange ein Lehrbedarf hinsichtlich der vom Kläger abgedeckten Lehrveranstaltungen besteht, ist nicht erkennbar. Angesichts dessen würde der Kläger sich auch nicht besser stehen, wenn festgestellt würde, dass in der Vergangenheit ein unbefristeter Lehrauftrag hätte erteilt werden müssen. Auch ein solcher Lehrauftrag könnte bei vollständigem Wegfall des Bedarfs beendet werden. Vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 24. April 1991 - 1 UE 105/85 -, a. a. O., Rn. 26; Reich, a. a. O., S. 95 f. Ohnehin steht der Anspruch auf die Lehrvergütung ausweislich des Merkblattes für Lehrbeauftragte vom 6. März 2008, auf welches die streitbefangenen Lehrauf-träge jeweils verweisen, unter dem Vorbehalt, dass die Lehrveranstaltung zustande kommt. Zur Zulässigkeit einer derartigen Regelung BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1994 - 6 B 14.94 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 139 = juris Rn. 2. III. Der Antrag zu 2., festzustellen, dass zwischen der Beklagten und dem Kläger über den 30. September 2013 hinaus ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, hilfsweise ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht, ist unbegründet. Zwischen den Beteiligten besteht kein unbefristetes Rechtsverhältnis. Dies setzt gemäß § 36 Satz 1 KunstHG eine entsprechende Erteilung eines Lehrauftrags voraus, die es nicht gibt. Eine solche unbefristete Lehrauftragserteilung kann auch nicht gemäß § 16 Satz 1, 1. Hs. TzBfG fingiert werden. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999, im Folgenden: RL 1999/70/EG, zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 (ABl. EG 1999 Nr. L 175 S. 43); sein Ziel ist es unter anderem, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern (vgl. § 1). Nach § 16 Satz 1, 1. Hs. TzBfG gilt ein befristeter Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn die Befristung rechtsunwirksam ist. Die Vorschrift ist unmittelbar nicht anwendbar. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann, stellt jedenfalls ein durch Ermessens-Verwaltungsakt - also einseitig-hoheitlich - begründetes Rechtsverhältnis keinen Vertrag dar. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet ebenfalls aus. Wie das Verwaltungsgericht dargestellt hat, ist bereits die hierfür erforderliche Regelungslücke nicht gegeben. Zudem besteht aufgrund der konstruktiven Unterschiede zwischen der Begründung eines vertraglichen Rechtsverhältnisses und derjenigen durch Verwaltungsakt im Wege der Ermessensentscheidung keine gleichartige Interessenlage. § 16 TzBfG ist allein auf ein (Arbeits-)Vertragsverhältnis zugeschnitten. Das zeigen auch die weiteren darin enthaltenen Regelungen, die sich auf die Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung beziehen. IV. Der - für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.) gestellte - Hilfsantrag (= Antrag zu 3.), den mit Bescheid vom 23. Juli 2012 erteilten Lehrauftrag hinsichtlich der Befristung aufzuheben, ist ungeachtet der Frage, ob in diesem erstinstanzlich nicht gestellten Antrag eine Klageänderung liegt und diese sachdienlich ist (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO), ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Befristung des Lehrauftrags ist nicht selbstständig anfechtbar. Zwar wird angenommen, gegen belastende Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt sei die Anfechtungsklage gegeben, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vorneherein ausscheide. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 - 3 C 39.06 -, NVwZ-RR 2007, 776 = juris Rn. 20, und vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 = juris Rn. 25, jeweils m. w. N. Anders liegt es indessen, wenn die betreffende Bestimmung als integrierter Bestandteil eines - wie hier - im Ermessen der Behörde stehenden, begünstigenden Verwaltungsakts dessen Begünstigungswirkung nach Inhalt und Umfang festlegt und konkretisiert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2007 - 6 C 1.07 -, NVwZ 2008, 906 = juris Rn. 16 f., und vom 17. Juni 1999 - 3 C 20.98 -, NVwZ-RR 2000, 213 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 30. April 2010 - 20 A 3379/07 -, DVBl. 2010, 1108 = juris Rn. 43 ff., und Beschluss vom 28. Februar 2013 - 20 B 90/13 -, NWVBl 2013, 341 = juris Rn. 25. Bei der Erteilung des Lehrauftrags für ein oder zwei Semester handelt es sich um einen solchen integrierten Bestandteil, bei dem die Beklagte nur die Gegebenheiten in diesem Zeitraum in den Blick genommen hat, die über die Zeit einem erheblichen Wandel unterliegen können. Eine andere Sichtweise würde ihr unterstellen, dass sie zunächst eine Ermessensentscheidung für die dauerhafte Heranziehung des Klägers zu Lehraufträgen getroffen und diese hernach wieder eingeschränkt hätte; das kann nicht angenommen werden. Eine Klage gegen eine derartige Regelung zielt in Wirklichkeit auf eine Erweiterung der Begünstigung über deren bisherige Reichweite hinaus. Für ähnliche Konstellationen BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 6 C 1.07 -, a. a. O., Rn. 17; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 49. Ein solches Klageziel ist kennzeichnendes Merkmal einer Verpflichtungsklage. Soweit es dem Kläger um die Erteilung eines unbefristeten Lehrauftrags geht, muss er dieses Ziel demnach mit dem rechtsschutzintensiveren Verpflichtungsantrag verfolgen. V. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise - für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2. und 3. - gestellten Antrag zu 4. keinen Erfolg, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012 einen unbefristeten Lehrauftrag zu erteilen, hilfsweise ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012 abzuschließen. 1. Soweit der Kläger die Erteilung eines Lehrauftrags bzw. die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012 begehrt, liegt eine unzulässige Klageänderung vor. Eine Antragserweiterung und damit eine Klageänderung ist gegeben, weil sich die erstinstanzliche Antragstellung allein auf die Zukunft richtete und die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Rechts- bzw. Dienstverhältnisses mit Wirkung für die Vergangenheit nicht umfasste. Die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Eine Klageänderung ist nach dieser Vorschrift zulässig, wenn die Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat der Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Sie ist auch nicht sachdienlich. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff bei Würdigung des Einzelfalls im Wesentlichen derselbe bleibt. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, NVwZ 2017, 1775 = juris Rn. 29. Letztere Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Senat müsste bei Zulassung der Klageänderung über den bisherigen Streitstoff hinaus der Frage nachgehen, ob die Verpflichtung zur Erteilung eines Lehrauftrags bzw. zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auch mit Wirkung für die Vergangenheit möglich ist und gegebenenfalls, ob das auch gilt, wenn dem Kläger in der - von der Antragserweiterung umfassten - Zwischenzeit bereits bestandskräftig gewordene (befristete) Lehraufträge erteilt worden sind. Denn der Kläger hat die ihm unter dem 30. Juli 2015 und unter dem 11. August 2016 erteilten Lehraufträge erst mit der am 28. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangenen Klage 3 K 16246/17 und damit außerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO angegriffen. Für den auf die Erteilung eines unbefristeten Lehrauftrags mit Wirkung bereits ab Oktober 2012 gerichteten Antrag fehlt darüber hinaus das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat seit dem Sommersemester 2002 bis heute durchgehend Lehraufträge von der Beklagten erhalten, mithin auch in der Zeit ab Oktober 2012. Welchen Nutzen die Erteilung eines unbefristeten Lehrauftrags für die Vergangenheit für ihn hätte, ist - auch aus den bereits unter II. dargestellten Gründen - nicht zu erkennen. 2. Der Antrag, die Beklagte zur Erteilung eines Lehrauftrags für die Zukunft zu verpflichten, hat ebenfalls keinen Erfolg. Soweit es dem Kläger überhaupt um die Erteilung von Lehraufträgen geht, bedarf er keines Rechtsschutzes. Denn die Beklagte ist hierzu, wie sie in der mündlichen Verhandlung nochmals erklärt hat, bei Fortbestehen eines entsprechenden Lehrbedarfs ohnehin bereit. Das Begehren, die Beklagte zur Erteilung eines unbefristeten Lehrauftrags zu verpflichten, bleibt in der Sache erfolglos, § 113 Abs. 5 VwGO. Allerdings richtet sich dieses Begehren gegen den richtigen Klagegegner. Zwar steht das Personal der Kunsthochschulen, mithin auch die Lehrbeauftragten, nach wie vor im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 KunstHG), von dem es auch seine Lehrauftragsvergütung bezieht. Die Kunsthochschulen haben somit keine Personalhoheit oder Dienstherreneigenschaft. Bei der Erteilung von vergüteten Lehraufträgen handelt es indes um eine staatliche Aufgabe im Bereich der Personalverwaltung, die den Kunsthochschulen im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen worden ist. Vgl. Waldeyer, in: Geis, Hochschulrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt Stand März 2018, § 55 HRG Rn. 21 ff. Bei der Wahrnehmung dieser staatlichen Angelegenheit unterstehen die Kunsthochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 KunstHG). Durch Nr. 1 des Erlasses des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1981 (I B 4 - 3817.2) i. V. m. Nr. 3.5 des Runderlasses des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Hochschulwesen - vom 16. März 1970 (H II A 4 42-38/2/2 Nr. 10667/70) ist die Befugnis, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Erteilung von Lehraufträgen zu entscheiden, auf die Rektoren der Kunsthochschulen übertragen worden. Der Kläger kann jedoch nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihm einen Lehrauftrag erteilt, der unbefristet ist. § 36 Satz 1 KunstHG stellt die Erteilung von Lehraufträgen ins Ermessen der Beklagten. Dabei ist es gängig, Lehraufträge zu befristen. Detmer, in: Leuze/Epping, HG NRW, Loseblatt Stand April 2018, § 43 Rn. 7; Reich, a. a. O., S. 40 f. Nr. 1 des Erlasses des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1981 (I B 4 - 3817.2) i. V. m. Nr. 3.7 Satz 1 des Runderlasses des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Hochschulwesen - vom 16. März 1970 (H II A 4 42-38/2/2 Nr. 10667/70) gibt für den Regelfall eine Befristung vor. Die Erteilung von Lehraufträgen befristet auf ein oder zwei Semester entspricht auch der Praxis der Beklagten. § 55 HRG, § 36 KunstHG und § 36 Abs. 2 VwVfG NRW lassen eine solche Befristung im Grundsatz zu. Nach § 36 Abs. 2 VwVfG NRW ist bei Verwaltungsakten, deren Erlass - wie hier - im behördlichen Ermessen steht, die Beifügung einer Nebenbestimmung ohne gesetzliche Grundlage zulässig. Die Behörde hat dann nicht nur die Wahl zwischen Erlass und Nichterlass des Verwaltungsakts, sondern kann auch einen Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung erlassen. Vgl. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 36 Rn. 134; Henneke, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 36 Rn. 39. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung erlassen werden, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung). Ein Anspruch auf Erteilung eines unbefristeten Lehrauftrags lässt sich im Streitfall weder aus den Bestimmungen des TzBfG noch aus der RL 1999/70/EG herleiten. Dabei kann der Senat offenlassen, ob der Kläger als Lehrbeauftragter dem Anwendungsbereich des TzBfG oder der RL 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 unterfällt, ob - verneinendenfalls - Letztere unmittelbar anwendbar ist und auch, ob die Beklagte die ihr zugrunde liegende Zielsetzung jedenfalls bei der Ermessensentscheidung über die Befristung hätte berücksichtigen können und müssen. Insoweit merkt der Senat lediglich an, dass Kettenbefristungen von Lehraufträgen an Musikhochschulen in höherem Maße rechtlichen Bedenken unterliegen als Lehraufträge im Übrigen. Denn anders als an anderen Hochschulen können Lehraufträge an Kunsthochschulen gemäß § 55 Satz 2 HRG nicht nur zur Ergänzung, sondern auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Dabei begründet häufig wegen der Notwendigkeit des Einzelunterrichts namentlich in Instrumentalfächern bereits die Einschreibung eines einzelnen Studierenden absehbar über längere Dauer einen berechenbaren Lehrbedarf. Im Fall des Klägers wäre die Befristung indessen jedenfalls nunmehr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 TzBfG zulässig und damit zugleich durch einen sachlichen Grund im Sinne von § 5 Nr. 1 lit. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt, mithin auch nicht ermessensfehlerhaft. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält in Nr. 1 bis Nr. 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dieser Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. . BAG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 -, NZA 2015, 362 = juris Rn.14 f. Hiervon ausgehend ist vorliegend ein Befristungsgrund gegeben. Denn das Rektorat der Beklagten hat - wie erwähnt - am 13. Dezember 2017 beschlossen, ab sofort keine Studierenden mehr in die das Fach Akkordeon umfassenden Studiengänge aufzunehmen. Das Rektorat hat weiter beschlossen, die im Zeitpunkt des Beschlusses immatrikulierten Studierenden sollten ihr Studium beenden können. Damit ist konkret absehbar, dass der bisher vom Kläger (mit) abgedeckte Lehrbedarf demnächst entfallen wird. Nach seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung umfasst der ihm erteilte Lehrauftrag bereits jetzt nur noch zwei Semesterwochenstunden. 3. Schon aus den soeben angeführten Gründen ist der Antrag zu 4. auch, soweit er auf die Verpflichtung der Beklagten zur Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses für die Zukunft gerichtet ist, unbegründet. Überdies lässt der Kläger insoweit außer Acht, dass der Lehrauftrag nach der ausdrücklichen gesetzlichen Festlegung des § 36 Satz 3 Hs. 2 KunstHG kein Dienstverhältnis begründet. VI. Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten - insbesondere zu I. 4., II., III., IV. - besteht schließlich (auch) für den Antrag zu 5., festzustellen, dass die dem Kläger erteilten Lehraufträge vom 23. Juli 2012, vom 1. August 2013 und vom 20. August 2014 sowie die zuvor erteilten Lehraufträge im Hinblick auf die Befristung und/oder Vergütung nichtig, zumindest rechtswidrig sind, kein erkennbares Feststellungsinteresse. Überdies ist - wie bereits angesprochen - für die Annahme der (Teil-)Nichtigkeit der Lehraufträge kein Anhalt gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.