Beschluss
19 B 1232/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1109.19B1232.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Zugunsten der Antragstellerin versteht der Senat ihre Eingabe vom 15. August 2018 nach § 88 VwGO als Prozesskostenhilfeantrag für eine später noch (anwaltlich) einzulegende Beschwerde. Ihre Formulierung „lege ich hiermit Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ein“ ist bei einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung lediglich als Ankündigung einer solchen Beschwerde zu verstehen. Angesichts des Vertretungserfordernisses in § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO kann die Antragstellerin eine verfahrenseinleitende Prozesshandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht selbst wirksam vornehmen. Darauf ist sie mit der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen worden. Dass die Antragstellerin vor diesem Hintergrund Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Beschwerdeverfahren begehrt, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem weiteren Schriftsatz vom 31. August 2018. Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Denn die beabsichtigte Beschwerde bietet jedenfalls nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es liegen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anordnungsanspruch für ihr Begehren, vorläufig zur Abiturprüfung zugelassen zu werden, glaubhaft gemacht hat. Alles spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, die Antragstellerin könne nach §§ 30 Abs. 2, 29 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 APO-GOSt nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden, weil im Fach Biologie vier Leistungskurse mit vier oder weniger Punkten bewertet worden seien. Insbesondere kann die Antragstellerin keine Neubewertung ihrer Leistungen in dem letzten Leistungskurs Biologie (Q2/II), dessen Benotung sie beanstandet hat, beanspruchen. Die hierfür maßgeblichen Gründe hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargestellt. Insbesondere wendet der Senat die dort für prüfungsspezifische Wertungen dargestellten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf die Bewertung schulischer Leistungen an. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2018 ‑ 19 B 477/18 ‑, juris, Rn. 2 f. (Oberstufenklausur) und vom 30. Oktober 2014 ‑ 19 B 1055/14 -, juris, Rn. 4 (Englischnote in Klasse 6). Am Maßstab dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht die hier erhobenen Rügen dem Bewertungsspielraum des Lehrers zugeordnet. Diesen zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, setzt die Antragstellerin mit ihrer Antragsbegründung nichts Erhebliches entgegen. Ihr weiterhin erhobener Vorwurf willkürlicher Benotung bleibt unsubstantiiert und ihr Vortrag zur Maßgeblichkeit von „Fakten“ und Irrelevanz der „subjektiven Wahrnehmung einer einzelnen, fehlbaren Person“ geht an diesem Bewertungsspielraum vorbei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).