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Beschluss

20 A 2349/17.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1109.20A2349.17PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller ist der aus 13 Personen bestehende Personalrat der Beteiligten zu 1. Diese betreibt in M. ein Fachkrankenhaus mit dezentralen Abteilungen und etwa 1.100 Beschäftigten. Seit Januar 2018 gehört eine Klinik in T. mit 40 Betten dazu; eine weitere Klinik in M1. mit 30 Betten soll dazukommen. Die Beteiligten zu 2. bis 4. sind (nicht freigestellte) Mitglieder des Antragstellers. Die Beteiligten zu 2. und 4. gehören dem Personalrat seit 22 Jahren (seit 1996) an, der Beteiligte zu 3. seit sechs Jahren (seit 2012), wobei er zuvor vier Jahre Ersatzmitglied war. Am 20. Juli 2016 beschloss der Antragsteller, die Beteiligten zu 2. bis 4. zu einer fünftägigen Schulung des Bildungswerkes des Deutschen H. "Einführung in das Arbeitsrecht I" im Dezember 2016 zu entsenden. Die Beteiligte zu 1. lehnte den Kostenübernahmeantrag mit Schreiben vom 31. August 2016 ab. Sie berief sich darauf, dass eine Grundschulung für die Beteiligten zu 2. bis 4. nicht mehr erforderlich sei, weil diese dem Personalrat bereits viele Jahre angehörten. Einen erneuten Kostenübernahmeantrag für die gleiche Schulung im Jahr 2017 lehnte die Beteiligte zu 1. unter dem 16. Januar 2017 aus denselben Gründen ab. Der Antragsteller hat am 8. Februar 2017 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Bisher sei der Personalrat arbeitsteilig organisiert gewesen. Fragen würden in der Regel an die Personalratsmitglieder gerichtet, die viel innerhalb des Betriebes herumkämen, wie insbesondere diejenigen mit handwerklichen Berufen wie die Beteiligten zu 2. bis 4. Fragen zum Tarif- und Arbeitsrecht, die diese mangels fundierter arbeitsrechtlicher Kenntnisse nicht hätten beantworten können, hätten sie üblicherweise an die freigestellten Personalratsmitglieder weitergegeben. Jene seien auf dem Klinikgelände so gut wie immer erreichbar gewesen, weil bis auf die Tagesklinik und die Ambulanzen alle Beschäftigten auf dem Klinikgelände arbeiteten. Die freigestellten Personalratsmitglieder hätten Fragen im persönlichen Gespräch oder telefonisch beantwortet. Im Zuge der Erweiterungen der Klinik durch die Häuser in T. und M1. würden die freigestellten Personalratsmitglieder nicht mehr regelmäßig auf dem Klinikgelände erreichbar sein, sondern sich auch in T. oder M1. aufhalten. Dasselbe gelte für die Beteiligten zu 2. bis 4. Um die Erreichbarkeit und die arbeitsrechtliche Information zu gewährleisten, müssten die nicht freigestellten Personalratsmitglieder zukünftig selbst Fragen der Beschäftigten beantworten können. Dazu bedürften sie der streitbefangenen arbeitsrechtlichen Grundlagenschulung. Bei den Beteiligten zu 2. bis 4. handele es sich um juristische Laien, die nicht schon aufgrund langjähriger Tätigkeit im Personalrat über ausreichende arbeitsrechtliche Kenntnisse verfügten. Eine solche Tätigkeit könne eine systematische Schulung nicht ersetzen. Wie der Personalrat seine Arbeit intern organisiere, dürfe er selbst entscheiden. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Beteiligten zu 2. bis 4. zur Teilnahme an dem nach Rechtskraft des erstrebten Beschlusses zeitlich nächsten vom E. -Bildungswerk durchgeführten Seminar "Einführung in das Arbeitsrecht I" im Jahr 2017 ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen und von den Kosten des Seminars (Seminarkostenpauschale, Unterkunft und Verpflegung) sowie von den Fahrtkosten freizustellen. Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Wegen der langjährigen Tätigkeit der Beteiligten zu 2. bis 4. im Personalrat sei nicht mehr davon auszugehen, dass diese eine Grundlagenschulung benötigten. Die Beteiligten zu 2. bis 4. haben keine Anträge gestellt und sich den Ausführungen des Antragstellers angeschlossen. Mit Beschluss vom 25. August 2017 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Bei den Beteiligten zu 2. bis 4. sei bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen, dass sie durch ihre langjährige praktische Tätigkeit im Personalrat so viele praktische Kenntnisse erworben hätten, dass ihnen eine Grundschulung wie die in Rede stehende nicht substanziell weiterhelfen könne, weil sie über die dort vermittelten Kenntnisse bereits verfügten. Gegenteiliges sei nicht dargetan. Es sei auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen Anfragen an den Personalrat nicht wie bisher an die freigestellten Personalratsmitglieder weitergeleitet werden könnten. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen vor: Der Begriff der "Erforderlichkeit" i. S. d. § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW beinhalte dem Wortlaut nach nur die objektive Erforderlichkeit. Selbst wenn man in diesem Begriff auch ein subjektives Element sähe, komme es nicht auf eine typisierende Betrachtungsweise, sondern auf den höchstpersönlichen Kenntnisstand jedes einzelnen Personalratsmitglieds an. Die Beteiligten zu 2. bis 4. seien wegen der internen Arbeitsstruktur des Personalrats während ihrer gesamten Personalratstätigkeit nie vertieft in direkten Kontakt mit den betroffenen Themen gekommen. Im Übrigen ersetze praxisbezogenes Lernen keine systematische Schulung. Schon für die beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der § 64, § 72 Abs. 1 bis 4, § 73 Nr. 1, 2, 3 und 6 sowie § 77 LPVG NRW seien ausreichende Grundkenntnisse im Arbeitsrecht erforderlich, zumal auch Initiativrechte beständen. Die von der Beteiligten zu 1. angeführten Schulungen der Beteiligten zu 2. bis 4. hätten nicht die Grundlagen des individuellen Arbeitsrechts behandelt. Wenn Fragen der Beschäftigten über E‑Mail und Telefon weitergegeben würden, sei dies wenig effektiv, auch könnten Informationen verloren gehen. Zudem verfüge nicht jeder Mitarbeiter über einen persönlichen E-Mail-Zugang. Ein Personalrat, der Fragen gleich beantworten könne, wirke vertrauenswürdiger und kompetenter. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Beteiligten zu 2. bis 4. zur Teilnahme an dem nach Rechtskraft des Beschlusses im Beschwerdeverfahren zeitlich nächsten vom E. -Bildungswerk durchgeführten Seminar "Einführung in das Arbeitsrecht I" ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen und von den Kosten des Seminars (Seminarkostenpauschale, Unterkunft und Verpflegung) sowie von den Fahrtkosten freizustellen. Die Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung stützt sie sich im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Beschluss und macht ergänzend geltend: Allein in den Jahren 2016 und 2017 habe ein Großteil der Verfahren mit Beteiligung des Antragstellers zu 1. Themen wie Einstellungen, Befristungen, Abmahnungen, Kündigungen und Eingruppierungen betroffen, teilweise jeweils über 100 Verfahren jährlich. Die Beteiligten zu 2. bis 4. hätten an den Personalratsentscheidungen mitgewirkt und sich dabei mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen befassen müssen. Nach Nr. 11.5 des Runderlasses zur Durchführung des Landespersonalvertretungsgesetzes stehe dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Beteiligten zu 2. bis 4. stellen keinen Antrag und schließen sich den Ausführungen des Antragstellers an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Entsendung der Beteiligten zu 2. bis 4. zur Schulung "Einführung in das Arbeitsrecht I" ist nicht erforderlich i. S. d. § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW. Es ist davon auszugehen, dass diese aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Personalrat bereits über die für die tägliche Arbeit erforderlichen Grundkenntnisse im Arbeitsrecht verfügen. Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Eine Erstattungspflicht nach dieser Vorschrift setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder objektiv und subjektiv erforderlich ist. Die Schulung muss objektiv für die Personalratstätigkeit geboten sein, d. h. notwendig, um die Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Dazu zählen etwa Grundschulungen. Weiter muss die Schulung subjektiv erforderlich sein, d. h. es muss ein Schulungsbedürfnis des einzelnen Personalratsmitglieds bestehen. Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her). Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 -, juris, Rn. 21, vom 11. Juli 2006 - 6 PB 8.06 -, juris, Rn. 4, und vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 -, juris, Rn. 12; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013 - 20 A 2613/12.PVB -, juris, Rn. 51 ff. Der Wortlaut von § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW ("erforderlich") schließt nicht, wie der Antragsteller meint, ein subjektives Element aus. Ließe man bei der Prüfung der Erforderlichkeit die individuellen Kenntnisse des einzelnen Personalratsmitglieds außer Acht, gäbe es kein sachgerechtes Kriterium, um die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an (objektiv erforderlichen) Schulungen auf ein Maß zu begrenzen, das mit dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel vereinbar ist. Die Vermittlung von Grundkenntnissen im Arbeitsrecht ist für eine ordnungsgemäße Personalratsarbeit unentbehrlich und daher grundsätzlich zumindest für die Arbeitnehmervertreter im Personalrat erforderlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2008 - 1 A 4630/06.PVB -, juris, Rn. 43. Ein Anspruch auf die Teilnahme an einer Grundschulung besteht jedoch dann nicht, wenn das Personalratsmitglied die entsprechenden Kenntnisse bereits auf andere Weise erworben hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 -, juris, Rn. 36, und vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 -, juris, Rn. 33; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 42 Rn. 256. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass ein Personalratsmitglied über einen längeren Zeitraum im Personalrat mitarbeitet und durch diese praktische Tätigkeit Grundkenntnisse im für Personalräte relevanten Recht erwirbt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein neu in den Personalrat gewähltes Mitglied spätestens bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres eine Grundschulung besuchen muss, wenn diese ihren Zweck noch erfüllen soll. Für den Zeitraum danach ist im Regelfall anzunehmen, dass das Personalratsmitglied sich inzwischen das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2005 - 6 PB 8.05 - (abrufbar unter www.bverwg.de) und vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 -, juris, Rn. 33; ebenso OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 14. August 2015 - OVG 62 PV 16.14 -, juris, Rn. 32, und vom 16. Januar 2014 - OVG 62 PV 14.12 -, juris, Rn. 20; zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse durch langjährige praktische Erfahrung siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 -, juris, Rn. 27, und vom 23. April 1991 - 6 P 19.89 -, juris, Rn. 20; BAG, Beschlüsse vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 -, juris, Rn. 14, und vom 16. Oktober 1986 - 6 ABR 14/84 -, juris, Rn. 22. Dabei mögen die in praktischer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht identisch sein mit denen aus einer systematischen Wissensvermittlung. Dies ist aber für den Erwerb von Grundkenntnissen auch nicht zwingend notwendig. Vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Personalrat zumindest in großen Dienststellen an so vielen Verfahren beteiligt wird, dass seine Mitglieder jedenfalls nach vielen Jahren die für ihre tägliche Personalratsarbeit ausreichenden Kenntnisse im Wesentlichen erworben haben. Hiervon ausgehend besteht der vom Antragsteller geltend gemachte Schulungsanspruch nicht. Die arbeitsrechtliche Grundschulung ist für die Beteiligten zu 2. bis 4. nicht erforderlich i. S. d. § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW. Diese sind schon so lange Personalratsmitglieder, dass anzunehmen ist, dass sie diejenigen Grundkenntnisse im Arbeitsrecht, die für ihre Personalratsarbeit erforderlich sind, jedenfalls im Laufe ihrer praktischen Tätigkeit erworben haben. Die Beteiligten zu 2. und 4. gehören dem Personalrat seit 22 Jahren (seit 1996) an, der Beteiligte zu 3. seit sechs Jahren (seit 2012), wobei er zuvor vier Jahre Ersatzmitglied war. Die Beteiligte zu 1. beschäftigt etwa 1.100 Mitarbeiter, so dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller und damit auch die Beteiligten zu 2. bis 4. im Laufe ihrer langjährigen Zugehörigkeit zum Personalrat an zahlreichen personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit arbeitsrechtlichen Bezügen beteiligt waren. Dafür spricht etwa der insoweit unbestrittene Vortrag der Beteiligen zu 1., wonach allein in den Jahren 2016 und 2017 ein Großteil der Verfahren mit Beteiligung des Antragstellers Themen wie Einstellungen, Befristungen, Abmahnungen, Kündigungen und Eingruppierungen betroffen habe, teilweise jeweils über 100 Verfahren jährlich. Es liegen auch keine Umstände vor, die einen Schulungsbedarf gleichwohl rechtfertigen könnten. Die Behauptung, die Beteiligten zu 2. bis 4. seien in der Vergangenheit nicht mit einer Vielzahl von Angelegenheiten aus dem Bereich des Schulungsthemas ["Einführung in das Arbeitsrecht I"] befasst gewesen und nie vertieft in direkten Anwendungskontakt mit den betroffenen Themen gekommen, ist im Hinblick auf die 22- bzw. 6-jährige Tätigkeit im Personalrat einer relativ großen Dienststelle (ca. 1.100 Beschäftigte) wenig nachvollziehbar. Dies gilt auch, soweit Initiativrechte des Personalrats betroffen sind. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Beteiligten zu 2. bis 4. andere Beschäftigte zu arbeitsrechtlichen Fragen beraten oder konkrete Fälle bearbeitet haben. Eine wiederholte Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen ist schon deswegen anzunehmen, weil der Personalrat in mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten, die immer wieder auch arbeitsrechtliche Fragen betreffen dürften, als Gremium, also auch unter Mitwirkung der Beteiligten zu 2. bis 4., Beschlüsse fassen muss. Die vom Antragsteller in Aussicht genommene mehrtägige Grundschulung kann keine vertieften Kenntnisse vermitteln. Sie kann und soll juristische Laien auch nicht in die Lage versetzen, in arbeitsrechtlichen Fragen umfassend fachlich beraten zu können oder "auf Augenhöhe mit ausgebildeten Juristen zu verhandeln". Die Erweiterungen der Dienststelle um zwei Häuser mit 40 bzw. 30 Betten rechtfertigt die Grundschulung der Beteiligten zu 2. bis 4. im Arbeitsrecht ebenfalls nicht. Es ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb eine Beratung durch die freigestellten Personalratsmitglieder nur deswegen nicht mehr möglich sein sollte, weil diese sich nicht mehr ununterbrochen auf dem Gelände der Hauptstelle, sondern eventuell auch auf dem der Nebenstellen aufhalten. Beschäftigte mit weitergehenden Fragen können sich in dringenden Fällen gegebenenfalls telefonisch direkt an Personalratsmitglieder wenden und im Übrigen einen Besprechungstermin vereinbaren. Dass dabei Informationen verloren gehen oder verfälscht werden können, wie der Antragsteller pauschal behauptet, ist nicht nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller darauf verweist, ein Personalrat, der sofort Fragen der Beschäftigten beantworten könne, wirke vertrauenswürdiger und kompetenter als einer, der Fragen immer zunächst telefonisch oder per E-Mail abklären müsse, folgt daraus nicht der geltend gemachte Anspruch. § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW begründet keinen Anspruch der Personalratsmitglieder, auf Kosten der Dienststelle so umfassend geschult zu werden, dass dieses Ziel in jedem Fall erreicht werden kann. Dass das Arbeitsrecht sich ständig ändert, begründet ebenfalls keinen Schulungsbedarf. Dies ist in den letzten Jahren nicht in so tiefgreifender Weise erfolgt, dass nun eine wiederholte Grundschulung für alle Personalratsmitglieder geboten wäre. Schließlich führt der Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 3. Juni 2009 - 6 TaBV 55/08 - nicht zum Erfolg der Beschwerde. Auch das LAG Schleswig-Holstein geht in dieser Entscheidung davon aus, dass Vorkenntnisse aufgrund einer langjährigen Tätigkeit im Betriebsrat die Erforderlichkeit einer Grundlagenschulung ausschließen können (juris, Rn. 26). Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.