Beschluss
20 A 2884/17.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1109.20A2884.17PVL.00
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Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller zu 3. seine Beschwerde zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller zu 3. seine Beschwerde zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Antragsteller sind Mitglieder des Beteiligten zu 1. Am 25. August 2016 beantragten sie bei diesem ohne Erfolg, sie zu dem fünftägigen "Grundlagenseminar zur neuen Entgeltordnung TVöD-VKA und zum Eingruppierungsverzeichnis TVöD NRW" des Deutschen Gewerkschaftsbundes zu entsenden. Themen des Seminars sollten sein: - Grundsätze des Eingruppierungsrechts des TVöD-VKA, insbesondere Grundlagen des neuen Eingruppierungsrechts - Besonderheit: Eingruppierungsverzeichnis TVöD NRW - Struktur und Inhalte der neuen Entgeltordnung des TVöD-VKA - Grundsätzliche Regelungen, Tätigkeitsmerkmale - Eingruppierungen bei Neueinstellungen ab dem 1. Januar 2017 - Überleitungs- und Besitzstandsrecht des TVöD-VKA - Aufgaben, Beteiligung- und Mitbestimmungsrechte der gesetzlichen Interessenvertretungen bei der Anwendung des neuen Eingruppierungsrechts und Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung des TVöD-VKA. Nach der Seminarbeschreibung wurde der Besuch eines Grundlagenseminars zum TVöD - Allgemeiner Teil vorausgesetzt. Mit Schreiben vom 15. September 2016 forderte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller den Beteiligten zu 1. auf, die Antragsteller zu der in Rede stehenden Schulung zu entsenden. Er trug vor, jedes Personalratsmitglied habe einen Anspruch auf eine Schulung zu kollektivem Arbeitsrecht, zu dem auch das Tarifvertragsrecht zähle. Der Vorsitzende des Beteiligten zu 1. lehnte dies mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 ab. Er wies darauf hin, dass Grundschulungen neu gewählter Personalratsmitglieder zum Personalvertretungsrecht vorrangig seien und öffentliche Mittel sparsam verwendet werden müssten. Die Antragsteller haben am 16. November 2016 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Durch die ab dem 1. Januar 2017 geltende neue Entgeltordnung des TVöD seien die Eingruppierungsmerkmale umfassend überarbeitet worden. Um ihr Personalratsmandat sachgerecht ausüben zu können, bedürften alle Personalratsmitglieder dazu (irgend)einer Schulung. Bei dem in Rede stehenden Seminar handele es sich um eine Grundlagenschulung, weil es um Kenntnisse im Tarifvertragsrecht gehe. Auch hätten sich die entsprechenden tariflichen Regelungen völlig verändert, so dass für alle neuer Schulungsbedarf entstanden sei. Die Antragsteller haben beantragt, den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, die Antragsteller durch Beschluss zu einer Schulung zu der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Entgeltordnung zum TVöD zu entsenden, hilfsweise, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Antragsteller durch Beschluss zu einer Schulung zu der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Entgeltordnung zum TVöD zu entsenden. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Personalrat entscheide eigenverantwortlich, welches seiner Mitglieder welche Schulungen besuche. Schulungen zum Eingruppierungsrecht seien Spezialschulungen, bei denen es genüge, wenn einzelne Mitglieder eines Personalrates daran teilnähmen. Die neue Entgeltordnung bringe auch keine vollständig neue Struktur mit sich, die es notwendig machen könnte, auch langjährige Personalratsmitglieder wie die Antragsteller erneut zu schulen. Der stellvertretende Personalratsvorsitzende, Herr I. , werde für den Personalrat an einem eintägigen Seminar der Gewerkschaft L. zur neuen Entgeltordnung teilnehmen. Auf diese Weise sei gewährleistet, dass dem Personalrat die erforderlichen Kenntnisse zur Verfügung ständen. Anschließend könne eventuell ein zweites Personalratsmitglied eine Schulung zur neuen Entgeltordnung besuchen. Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Den Antragstellern stehe der begehrte Schulungsanspruch nicht zu. Die in Rede stehende Veranstaltung sei keine erforderliche Grundschulung, sondern betreffe als Spezialschulung einen Teilbereich des Tarifvertragsrechts, die Entgeltordnung. Sie setze den Besuch eines Grundlagenseminars zum TVöD voraus. Außerdem biete sie - die Beteiligte zu 2. - selbst behördeneigene, zweitägige Fortbildungen zur neuen Entgeltordnung als Spezialschulung an, an der jeweils ein Mitglied eines Personalrats teilnehmen könne. Ein solches Angebot dürfe der Personalrat nicht zugunsten eines deutlich teureren Anbieters ausschlagen. Mit Beschluss vom 8. November 2017 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig. Das Begehren der Antragsteller betreffe abstrakte Rechtsfragen, denen keine tatsächliche Bedeutung für die Beteiligten mehr zukomme. Ein zukünftiger Streit über die Teilnahme an irgendeiner Schulung zur neuen Entgeltordnung sei nicht absehbar, zumal der Beteiligte zu 1. keinen entsprechenden ablehnenden Beschluss gefasst habe. Vielmehr wollten die Beteiligten zu 1. und 2. eigene Fortbildungen dazu anbieten. Die von den Antragstellern ursprünglich angestrebte Veranstaltung sei eine Spezialschulung, wie sich schon aus dem Hinweis auf den erforderlichen Besuch des Grundlagenseminars ergebe. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung machen sie ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen geltend: Der Streit innerhalb des Personalrates um ihre Entsendung zu einer Schulung für die neue Entgeltordnung dauere fort. Da die Entgeltordnung TVöD ein völlig neues Eingruppierungsschema enthalte, bestehe grundsätzlich ein Schulungsbedarf. In der Sitzung vom 16. November 2017 hat der Beteiligte zu 1. die Anträge der Antragsteller auf Entsendung zur Schulung der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Entgeltordnung für den TVöD nicht zugelassen, weil die Anträge zu allgemein formuliert seien und eine Bewilligung einer Blankozusage gleichkomme. Am 14. Dezember 2017 hat er die Teilnahme (nur) des Antragstellers zu 3. an einem konkreten fünftägigen Seminar zur Entgeltordnung beschlossen. Der Antragsteller zu 3. hat seine Teilnahme nach Rücksprache mit dem Veranstalter allerdings abgesagt, weil ihm seine vorhandenen Grundkenntnisse zu gering erschienen. Anschließend hat er seine Beschwerde zurückgenommen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung verzichtet. Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. beantragen sinngemäß, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entsprechen, soweit diese sich auf sie beziehen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Dem abstrakten Antrag der Antragsteller fehle der hinreichende Bezug zum Ausgangssachverhalt. Die Absage des Antragstellers zu 3. belege, dass es sich um eine Spezialschulung handele. Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung stützt sie sich im Wesentlichen auf die erstinstanzliche Entscheidung und macht ergänzend geltend: Die Antragsteller könnten vom Beteiligten zu 1. nicht die Entsendung einer bestimmten Person zu einer Schulung verlangen. Der stellvertretende Personalratsvorsitzende, Herr I. , habe Ende 2015 an einer eintägigen Schulung der Gewerkschaft L. zur neuen Entgeltordnung teilgenommen. Im April 2017 hätten dieser und ein anderes Personalratsmitglied, Herr B. , eine zweitägige Inhouse-Schulung für die Personalsachbearbeiter der LVR-Kliniken besucht. Im Juli 2017 habe es in Absprache mit dem Gesamtpersonalrat eine eintägige Informationsveranstaltung in der Zentralverwaltung der Beteiligten zu 2. gegeben, die allen Personalratsmitgliedern in den Einzelvertretungen offen gestanden habe. Daran habe vom Beteiligten zu 1. nur Herr B. teilgenommen, nicht aber die Antragsteller. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Das Beschwerdeverfahren war gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG einzustellen, soweit der Antragsteller zu 3. seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 zurückgenommen hat. 2. Über die Beschwerde der Antragstellerinnen kann der Fachsenat aufgrund des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Anhörung entscheiden (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. den §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Die Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch aus § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW gegen den Beteiligten zu 1. auf Entsendung zu einer Schulung zu der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Entgeltordnung zum TVöD oder auf Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des Beteiligten zu 1. Bei der in Rede stehenden Schulung handelt es sich um eine Spezialschulung, die nicht alle Personalratsmitglieder beanspruchen können. Der dem Beteiligten zu 1. zustehende Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der Personalratsmitglieder für die Teilnahme an Spezialschulungen ist nicht in einer Weise reduziert, dass nur die Entsendung der Antragstellerinnen in Betracht käme. Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Eine Erstattungspflicht nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder erforderlich ist, d. h. objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis der Mitglieder geboten. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Spezialschulungen betreffen fachlich sehr eng zugeschnittene Themenkreise und liegen auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und ‑erweiterung dienen. Für die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung kommt es auch darauf an, ob die zu vermittelnden Kenntnisse gerade für das betreffende Mitglied aktuell sind. Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her). Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 -, juris, Rn. 21, vom 11. Juli 2006 - 6 PB 8.06 -, juris, Rn. 4, und vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013 - 20 A 2613/12.PVB -, juris, Rn. 51 ff. Die Teilnahme an Spezialschulungen ist - abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten - regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Denn der Personalrat ist ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln können, um eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 6 PB 8.06 -, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2008 - 1 A 4630/06.PVB -, juris, Rn. 39 ff.; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 42 Rn. 259, 265; Laber/Pagenkopf, LPVG NRW, 2017, § 42 Rn. 39; für Ansprüche aller Personalratsmitglieder: Neubert/Sandfort/Lorenz/Vellemann/Ollman, LPVG NRW, 13. Aufl. 2017, 5.1 zu § 42 (S. 211). Das zu schulende Mitglied hat der Personalrat nach sachgerechten Kriterien und unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW auszuwählen. Im Übrigen ist ihm bei der Beschlussfassung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 42 Rn. 276, 282; Neubert/Sandfort/Lorenz/Vellemann/Ollman, LPVG NRW, 13. Aufl. 2017, 5.1 zu § 42 (S. 207); Grünebaum, in: Laber/Pagenkopf, LPVG NRW, 2017, § 42 Rn. 40; siehe auch BAG, Beschluss vom 15. Mai 1986 - 6 ABR 64/83 -, juris, Rn. 11 f. (zum ähnlichen § 37 Abs. 6 BetrVG). Die Vermittlung von Grundkenntnissen zum individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sowie zum einschlägigen Tarifvertragsrecht ist grundsätzlich für jedes Personalratsmitglied erforderlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 -, juris, Rn. 13, 18; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2008 - 1 A 4630/06.PVB -, juris, Rn. 43, 47. Schulungsansprüche der Personalratsmitglieder können sich auch daraus ergeben, dass das geltende Recht - etwa zum Tarifvertragsrecht - so grundlegend geändert wird, dass das bisherige Grundwissen zum früheren Recht in wesentlicher Hinsicht entwertet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2008 - 1 A 4630/06.PVB -, juris, Rn. 47 (zum TVöD, der am 1. Oktober 2005 in Kraft trat). Nach diesen Maßgaben haben die Antragstellerinnen keinen Anspruch gegen den Beteiligten zu 1. darauf, dass gerade sie zu einer Schulung zu der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Entgeltordnung zum TVöD entsandt werden. Es handelt sich um eine Spezialschulung. Die Entgeltordnung zum TVöD betrifft einen Teilbereich des Tarifvertragsrechts. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 42 Rn. 260. Um an einer entsprechenden Schulung sinnvoll teilnehmen und die behandelten Regelungen einordnen zu können, müssen ausreichende Vorkenntnisse im Tarifvertragsrecht vorhanden sein. Dies ergibt sich auch aus der Seminarbeschreibung, wonach der Besuch eines Grundlagenseminars zum TVöD - Allgemeiner Teil vorausgesetzt wird. Der Beurteilungsspielraum, der dem Beteiligten zu 1. bei der Auswahl der zu entsendenden Personalratsmitglieder im Hinblick auf die Notwendigkeit der Teilnahme an einer solchen Spezialschulung zusteht, ist nicht in dem Sinne reduziert, dass allein der Beschluss in Betracht käme, die Antragstellerinnen zu einer Schulung der beantragten Art zu entsenden. Nach den oben genannten Grundsätzen ist es nicht erforderlich im Sinne von § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW, dass alle Mitglieder des Personalrats eine Spezialschulung besuchen. Vielmehr genügt es, wenn ein Mitglied oder einzelne Mitglieder des Personalrats dorthin entsandt werden, um ihre dort erworbenen Kenntnisse den übrigen Mitgliedern zu vermitteln. Dies ist hier nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Beteiligten zu 2. zumindest schon teilweise erfolgt: Herr I. und Herr B. haben als Personalratsmitglieder am 17. April 2017 an einer zweitägigen Inhouse-Schulung teilgenommen. Herr B. hat zudem am 6. Juli 2017 die eintägige Informationsveranstaltung in der Zentralverwaltung der Beteiligten zu 2. besucht, die allen Personalratsmitgliedern offenstand. Aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 1. am 14. Dezember 2017 beschlossen hat, den Antragsteller zu 3. zu einer fünftägigen Schulung der streitbefangenen Art zu entsenden, können die Antragstellerinnen kein Recht herleiten, vom Beteiligten zu 1. ihrerseits für eine solche Veranstaltung bestimmt zu werden. Der geltend gemachte Schulungsanspruch besteht auch nicht deswegen, weil die neue Entgeltordnung zum TVöD das gesamte allgemeine Tarifvertragsrecht grundlegend geändert hätte. Dies ist nicht der Fall. Die zentralen Eingruppierungsvorschriften der §§ 12 und 13 TVöD-VKA sind redaktionell angepasste Fassungen der bisher geltenden §§ 22 und 23 BAT/BAT-O, und die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze gelten unverändert weiter. So Dannenberg, PersR 2017, 8 ff. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.