Beschluss
12 E 234/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1113.12E234.18.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus S. bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus S. bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und der von ihm gewählte Rechtsanwalt beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au- gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Ausgehend von diesen Maßgaben fällt die Risikoabschätzung hier zugunsten der Rechtsverfolgung aus, so dass von einer hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen ist. In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine im Ausland aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung förderungsrechtlich als bisherige Ausbildung anzusehen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28.97 -, juris Rn. 18 ff., und der vom Beklagten bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit eingeleiteten Sachaufklärung stellt sich derzeit als offen dar, ob dem Kläger entgegengehalten werden kann, seine in C. aufgenommene Berufsfachschulausbildung zum Medizinisch-Technischen Assistenten sei eine förderungsrechtlich „andere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG, für die Ausbildungsförderung nicht geleistet werden könne, da der Kläger seine zuvor in P1. (Russische Föderation) betriebene Ausbildung im Fach Heilkunde nach dem achten Semester abgebrochen habe und der hiernach notwendige unabweisbare Grund für diesen Abbruch nicht dargelegt worden sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).