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Beschluss

19 E 732/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1115.19E732.18.00
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Tenor

Die Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T.      in E.        beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. in E. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Die Antragsteller erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie sind nach der vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht teilweise in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bot in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2017 ‑ 13 E 231/17 -, juris, Rn. 3, und vom 22. April 2013 ‑ 12 E 226/13 -, juris Rn. 4 f., und vom 9. Januar 2012 ‑ 18 E 1327/11 -, juris Rn. 5 f., m. w. Nachw., auch die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Soweit Tatsachen im Streit stehen und Ermittlungen erforderlich sind, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zugleich dürfen schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen nicht schon im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe „durchentschieden“ werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1323/05 - NVwZ-RR 2007, 569, juris, Rn. 23, und Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. -, juris, Rn. 23 ff., und vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, juris, Rn. 11. Daran gemessen steht den Antragstellern die begehrte Prozesskostenhilfe zu. Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs stellten sich die Erfolgsaussichten ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb als zumindest offen dar, weil sich die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des für die Tochter der Antragsteller gestellten Aufnahmeantrags auf der Grundlage des bis dahin vorgelegten Verwaltungsvorgangs nicht beurteilen ließ. Vgl. zu den Anforderungen an die Aktenvorlage im Rechtsstreit um die Schulaufnahme nach § 46 SchulG NRW: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2018 ‑ 19 E 688/18 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 27. August 2018 - 19 B 1174/18 -, juris, Rn. 13 ff. So war etwa eine fehlerfreie Zuordnung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler zu den gebildeten Leistungsgruppen allein anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten erfolgt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).