Beschluss
12 A 2723/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1119.12A2723.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 197.499,92 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 197.499,92 € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind weder hinreichend dargelegt noch liegen sie vor. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den nach § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX erforderlichen Nachweis ihres betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten durch die Verkehrszählung nicht erbracht, weshalb nur eine Erstattung von Fahrgeldausfällen in Höhe der jährlich festzusetzenden Pauschale in Betracht komme. Der geltend gemachte Individualerstattungsanspruch erfordere rechnerisch präzise eine Überschreitung des nach § 148 Abs. 4 SGB IX festgesetzten Landeswertes um 1/3. Schätzungen oder größere Toleranzen bei den Erhebungswerten verböten sich daher. Die Erhebung der Klägerin werde zwar dem äußeren Rahmen einer Verkehrs-zählung i. S. d. § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX durchaus gerecht, das Vertrauen in die Richtigkeit der durchgeführten Verkehrszählung sei allerdings durch die - stichprobenhafte - Beobachtung der Zählungen auf 17 Fahrten, die das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW (MAIS) habe durchführen lassen, nachhaltig erschüttert. Nach den inhaltlich nicht zu beanstandenden Dokumentationen der Beklagten sei die Freifahrtberechtigung Schwerbehinderter auf einer überwiegenden Zahl der Kontrollfahrten nicht oder nicht hinreichend kontrolliert worden, was bereits für sich genommen auf eine fehlerhafte Erhebung schließen lasse. Auch das Ausfüllen des Zählprotokolls nach Beendigung der Fahrt durch den Fahrer wecke Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erhebung. Die Beobachtungsfahrten des MAIS seien in jeder Hinsicht für die Überprüfung der Fahrgasterhebung der Klägerin ausreichend. Sie stellten keine repräsentative Eigenerhebung dar, sondern gingen der Frage nach, ob die Erhebung der Klägerin insbesondere methodisch korrekt sei, weshalb keine eigene, richtlinienkonforme Stichprobenerhebung durch das MAIS erforderlich sei. Dem setzt die Klägerin nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt sie nicht dar. 1. Das gilt zunächst für ihre Zulassungsrüge, das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Beurteilungsmaßstab zugrundegelegt, weil es die rechtlichen Vorgaben und die gesetzliche Konzeption der Erstattung von Fahrgeldausfällen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Mit ihrer sinngemäßen Forderung, verfassungsrechtliche Gebote, die der Härteklausel auf Individualerstattung in § 148 Abs. 5 SGB IX zugrundelägen, müssten bei den Anforderungen an den Nachweis des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten berücksichtigt werden und den Maßstab hierfür prägen, dringt sie nicht durch. Die angefochtene Entscheidung legt in Bezug auf den Nachweis eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten zugrunde, dass innerhalb einer Stichprobenerhebung „größere Toleranzen oder Schätzungen“ nicht hinnehmbar seien, weil die Individualerstattung nach der gesetzlichen Regelung eine präzise Überschreitung des festgesetzten Landeswertes erfordere. Das lässt mit Blick auf § 148 Abs. 5 SGB IX zunächst keinen Rechtsanwendungsfehler und keinen fehlerhaften Maßstab erkennen. Ein solcher wird auch im Weiteren mit der Rüge nicht aufgezeigt, das Verwaltungsgericht bürde den indienstgenommenen Verkehrsunternehmen fehlerhafterweise vollumfänglich die Risiken der richtigen Fahrgastzählung im modernen Massenverkehr auf. Die Härteklausel, die eine erhöhte Erstattung von Fahrgeldausfällen bei erhöhter Inanspruchnahme unentgeltlicher Beförderungen durch Schwerbehinderte vorsieht, ist von dem geforderten Nachweis hierfür zu trennen. Das Verwaltungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass die Nachweispflicht kraft Gesetzes den Verkehrsbetrieben auferlegt wird, wenn sie - wie die Klägerin - eine höhere Fahrgelderstattung als den Pauschalsatz fordern. Vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 20. August 2018 - 12 A 1298/17 -. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie im Beschluss vom 17. Oktober 1984 zur Verfassungsmäßigkeit der damals anwendbaren Erstattungsregeln für Fahrgeldausfälle bei der Beförderung Schwerbehinderter zum Ausdruck kommt. Danach ist die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter, verbunden mit einem System grundsätzlich pauschaler Fahrgelderstattung, dem Verkehrsunternehmen zumutbar, solange Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der tatsächliche Umfang der unentgeltlichen Beförderungsfälle erheblich von den Annahmen abweicht, die der Pauschalierung zugrunde liegen. Ausgehend davon hat das Bundesverfassungsgericht die um eine Regelung zur Individualerstattung ergänzte Neufassung des § 60 Abs. 5 SchwerbG (a. F.), die für den dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Erstattungszeitraum noch nicht galt, als ausreichend angesehen. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82 -, juris Rn. 46. Diese sah - ebenso wie die hier anzuwendende Vorschrift des § 148 Abs. 5 SGB IX - für den Fall der Individualerstattung einen (uneingeschränkten) Nachweis durch das Verkehrsunternehmen vor. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter fordert, die Schwere der einzelnen Fehler bei der Zählung seien in ihren Auswirkungen auf den Nachweis zu untersuchen, zeigt sie - entgegen ihrer anderslautenden Rüge - nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit dem oben wiedergegebenen Ansatz, größere Toleranzen bei den Erhebungswerten einer Stichprobenerhebung seien nicht tolerierbar, gegen diese Forderung verstößt. Entscheidungstragend geht das Verwaltungsgericht nämlich davon aus, die überwiegend fehlerhafte Zählung freifahrtberechtigter Schwerbehinderter lasse für sich genommen bereits auf eine fehlerhafte Erhebung schließen, und lässt zahlreiche andere Ungenauigkeiten, die die Beobachtungsbögen des Beklagten daneben dokumentieren, außer acht. Mit der darin liegenden Gewichtung des Erhebungsfehlers setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Ihre weitere Forderung, etwaige fehlende Richtlinienregelungen zur Verkehrserhebung müssten sich wegen der Grundrechtsrelevanz im Zweifel zu ihren Gunsten auswirken, führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Denn die für das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche richtige Erfassung schwerbehinderter freifahrtberechtigter Fahrgäste ist durch die Richtlinien - in Übereinstimmung mit § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX - geregelt (vgl. Ziff. 5.3.1.), ohne dass insoweit Freiräume bestehen. Angesichts dessen kann von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab des Verwaltungsgerichts für den zu fordernden Nachweis insgesamt nicht die Rede sein. 2. Der Einwand im Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht wende die Richtlinie zur Fahrgasterhebung wie eine normkonkretisierende Vorschrift mit innewohnender Bindungswirkung an, obgleich es sich - nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - lediglich um eine nicht bindende norminterpretierende Regelung handle, trifft bereits im Ansatz nicht zu. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ausdrücklich von dem nicht bindenden Charakter der Richtlinie und deren Heranziehung als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift aus (Urteilsabdruck S. 8 f.). 3. Die weitere Annahme der Klägerin, Abweichungen von den Richtlinien führten nicht zwangsläufig zur Untauglichkeit der Erhebung, teilt auch das Verwaltungsgericht erkennbar, indem es die dokumentierten Erhebungsfehler in ihren Auswirkungen auf die Verlässlichkeit der Erhebung der Klägerin würdigt. Zudem führt das Verwaltungsgericht ausdrücklich auch unabhängig davon, ob damit ein Richtlinienverstoß vorliege, die Erstellung des Zählprotokolls nach Beendigung der Fahrt durch das Fahrpersonal als Erhebungsmangel an, der Zweifel an der Richtigkeit der Zählung wecke (Urteilsabdruck S. 14). Dem setzt die Klägerin nichts Entscheidendes entgegen. Soweit sie beispielsweise in diesem Zusammenhang der Würdigung des Verwaltungsgerichts, bei der Erhebung könne nicht auf eine genaue Kontrolle eines jeden Fahrgastes verzichtet werden, entgegenhält, bei bestehender Kenntnis der Freifahrtberechtigung habe die erneute Kontrolle keine Auswirkungen auf die Richtigkeit der Erhebung, liegt darin kein schlüssiger Einwand, der - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - die Verlässlichkeit ihrer Erhebung nachweist oder stützt. Unabhängig von der Frage, ob in jedem Einzelfall nicht gesichteter Schwerbehindertenberechtigung eine solche Konstellation (bekannter Fahrgast) vorlag, stellt § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX für den Anspruch auf unentgeltliches Befördern auf das Vorzeigen des Ausweises nebst gültiger Wertmarke ab, was deren Vorzeigen bei jedem Fahrtantritt erfordert. Auch besitzen die Wertmarken eine zeitlich begrenzte Gültigkeit. Schließlich haben die begünstigten Personen die Option, eine KfZ-Steuer-befreiung anstelle der Freifahrtberechtigung zu wählen, weshalb die Überprüfung beider Berechtigungen in jedem Fall der Zählung - entgegen der Auffassung der Klägerin und von ihr angeführter anderslautender Rechtsprechung - erforderlich ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2018 - 12 A 1298/17 -, S. 6; a. A.: Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 15. November 2016 - 11 K 3078/15 -, juris Rn. 34 (Berufung hiergegen vom Senat zugelassen mit Beschluss vom 6. Juli 2018 - 12 A 2615/16 -). 4. Die Klägerin stellt weiter mit ihrem Zulassungsantrag die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig infrage, die Stichprobenerhebung biete im Vergleich zur eingeschränkten Vollerhebung eine deutlich schmalere Datenbasis, weshalb sich jeder Fehler umso mehr auf das Gesamtergebnis auswirke und ein strengerer Maßstab (an die Genauigkeit der Erhebung) anzulegen sei. Ihr dagegen gerichteter Einwand, Ungenauigkeiten der Stichprobenerhebung würden nach dem in der Richtlinie vorgegebenen Hochrechnungslogarhithmus für die Vollerhebung einerseits und die Stichprobenerhebung andererseits mathematisch herausgefiltert, geht am Kern der angeführten Feststellungen vorbei. Diese beziehen sich auf die Frage der Verlässlichkeit der Fahrgasterhebung und nicht auf die Berechnung des Schwerbehindertenquotienten auf der Basis einer - geeigneten - Stichprobenerhebung, wie sie die Richtlinie in Ziff. 6 und 7 voraussetzt. 5. Auch die Angriffe der Klägerin gegen die Würdigung der Ergebnisse der Beobachtungsfahrten führen allesamt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel am Entscheidungsergebnis. Damit wird weder der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts insgesamt an einem beachtlichen Fehler leidet, insbesondere gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt und damit ein Verstoß gegen § 108 VwGO in Betracht zu ziehen ist, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 ‑ 2 B 57.17 -, juris Rn. 19, m. w. N., legt die Klägerin insgesamt nicht schlüssig dar. Sie zeigt auch im Übrigen nicht auf, dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt. Das gilt zunächst für ihre allgemeine Rüge fehlerhafter Würdigung der Beobachtungsergebnisse. Die Klägerin beanstandet insoweit, das Verwaltungsgericht habe seine Schlussfolgerung, es spreche nichts für die Annahme, die Feststellungen der Prüfer könnten in tatsächlicher Hinsicht durch äußere Umstände oder Irrtümer verfälscht sein, (auch) darauf gestützt, dass deren Tätigkeit auf die Prüfung fokussiert gewesen sei. Allerdings legt sie bereits die Entscheidungserheblichkeit dieses Begründungsansatzes nicht dar. Zudem zeigt sie schlüssig keine Umstände auf, die die von den Mitarbeitern des MAIS dokumentierten Erhebungsfehler erschüttern könnten. Die entscheidungstragende Annahme, der Nachweis des um mindestens 1/3 über der Landesquote liegenden Schwerbehindertenanteils sei durch die Verkehrszählung der Klägerin nicht erbracht, beruht nicht auf den Urteilsausführungen zu möglichen Ursachen der fehlerhaften Erhebung. Auf diese Erwägungen stützt das Verwaltungsgericht erkennbar lediglich seine zusammenfassende Einschätzung, dass Fahrgast-erhebungen im laufenden Fahrbetrieb durch den Fahrer generell fehleranfällig seien und in der Praxis eine Erhebung durch mit anderen Aufgaben ausgelastete Fahrer kaum je zuverlässig möglich sein dürfte. Eine dahingehende allgemeine Wertung kommt im Urteilstext deutlich zum Ausdruck. Auf die von der Klägerin im Zulassungsverfahren aufgeworfene Frage, ob die Begründungsansätze des Verwaltungsgerichts lebensnah sind oder der Fahrer - wie die Klägerin anführt - regelmäßig mit dem Verkauf der Fahrkarte zeige, dass er seine Aufmerksamkeit beim Ein- und Ausstieg durchaus den Fahrgästen widmen könne, kommt es nicht an. Weder soll mit der im Urteil wiedergegebenen Bewertung des Verfahrens der Zählung durch eigenes Fahrpersonal die Richtigkeit der Überprüfungsergebnisse der Klägerin insgesamt noch deren Fehlerhaftigkeit im Einzelnen belegt werden. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Motiven des Gesetzgebers rügt, eine Länder-Ermächtigung (§ 148 Abs. 5 Satz 2 SGB IX) vorzusehen, die Methode der Fahrgasterhebung gesetzlich vorzugeben. Mangels Erheblichkeit für das Entscheidungsergebnis kommt es auch insoweit nicht darauf an, ob die vom Verwaltungsgericht angenommene gesetzgeberische Intention zutreffend ist oder „nicht nachvollziehbar“, wie die Klägerin meint. Der Hinweis in der Zulassungsbegründung auf eine möglicherweise fehlerhaft angegebene Fundstelle zu dieser Frage hat erst recht keine Ergebnisrelevanz. Die Annahme der Klägerin, das Entscheidungsergebnis beruhe nicht auf dem von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalt, namentlich der Auswertung der Beobachtungsprotokolle, wird von ihr nicht belegt. Die wörtlichen Zitate aus dem Urteil, auf die die Klägerin ihr Zulassungsvorbringen insoweit stützt, beziehen sich - mit Ausnahme der zusammenfassenden Würdigung des Verwaltungsgerichts, es dränge sich der Eindruck auf, dass die Erhebungen zum Teil deutlich fehlerhaft durchgeführt wurden (Urteilsabdruck S. 12) - allesamt auf nicht tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den Ursachen der Fehlerhäufung und geben für ihre Annahme nichts her. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter mutmaßt, das Verwaltungsgericht habe die Darstellung des Beklagten ohne weiteres übernommen, und damit sinngemäß geltend machen will, es habe die Beobachtungsbögen, die der Beklagte seiner Klageerwiderung vom 24. Februar 2016 als Anlage beigefügt hat (Beiakte Heft 2), nicht zur Kenntnis genommen, also einen Gehörsverstoß (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügen will, zeigt sie dies nicht ansatzweise auf. Ein Gehörsverstoß ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr stellt das Verwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass die vorgelegten Protokolle hinreichend präzise seien und die festgestellten Mängel der Erhebung nachvollziehbar wiedergäben (Urteilsabdruck S. 11). Ferner kommt es, ausgehend von der Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Kontrolle freifahrtberechtigter Schwerbehinderter sei in einer überwiegenden Anzahl der vom Beklagten beobachteten Zählungen der Klägerin unvollständig oder gar nicht erfolgt, nicht darauf an, ob das Verfahren, bei dem die Erhebungsperson ihre Zählung auf die „Berechtigungsprüfung“ durch den Fahrer stützt - von der Klägerin wiederholt als „mittelbare Kontrolle“ bezeichnet -, generell untauglich ist oder im Einzelfall auch zu richtigen Ergebnissen führen kann. Die Klägerin hat zeigt nicht im Einzelnen auf, dass ihre Zählung - entgegen der Annahme des Verwaltungsgericht - tatsächlich richtig verlaufen ist. Auf die Frage nach einer „Richtlinienkonformität“ kommt es insoweit ebensowenig an wie auf die Frage, ob die Zählung nur durch den Fahrer oder (arbeitsteilig auch) durch zusätzliches Erhebungspersonal durchgeführt wurde. Der von der Klägerin hervorgehobene Gesichtspunkt, die Erhebung dürfe auch vom Fahrer durchgeführt werden, räumt die im Urteil zugrundegelegten Erhebungsfehler nicht aus. Namentlich hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, dass die von ihr behauptete „arbeitsteilige“ Zählung durch Fahrer und Erhebungsperson in den beanstandeten Fällen tatsächlich korrekt stattgefunden hat. Das spiegelt sich auch nicht in den Beobachtungsprotokollen wieder, in denen anwesende Zähler neben dem Fahrer aufgeführt sind, dennoch keine „arbeitsteilig“ vollstände Kontrolle von Wertmarke und Schwerbehindertenausweis festgestellt werden konnte (s. dazu z. B. Beobachtungsbogen Nr. 3, Linie 239, Abfahrt 10.16 h: jeweils nur Ausweiskontrolle durch den Fahrer, keine weitere Erhebung durch das anwesende Zählpersonal). Die mit dem Zulassungsvorbringen ausdrücklich benannten Beobachtungsbögen Nr. 6 und Nr. 7 weisen ebenfalls nichts auf, was ihre Behauptung, eine vollständige Kontrolle habe (jedenfalls arbeitsteilig) stattgefunden, stützt: So ist im Beobachtungsteil des Protokolls Nr. 6, Linie 221, Abfahrt 16.10 h, festgehalten: 2 Schwerbehinderte, 2 x nur Schwerbehindertenausweis kontrolliert, keine Kontrollen durch Zählpersonal. Im Bogen Nr. 7, Linie 435, Abfahrt 8.45 h heißt es: „von SchwbA nur grüne Seite gesehen, da umgeknickt und auf Rückseite die WM war“. Dass in ihrem eigenen Zählprotokoll, wie sie vorbringt in Abweichung zum Beobachtungsbogen der Beklagten, für die Fahrt Nr. 6 kein Schwerbehinderter eingetragen wurde, stützt ihren Einwand nicht, sondern stellt die Richtigkeit ihrer Zählung weiter infrage. Darauf, ob sich der Fehler in diesem Fall (Nichterhebung eines Freifahrtberechtigten trotz entsprechender Beförderung) in Bezug auf den Schwerbehindertenquotienten zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt hätte, kommt es für die Würdigung der Verlässlichkeit ihrer Zählung nicht an. Der Beobachtungsbogen Nr. 9, den sie zur Stützung ihres Vortrages ebenfalls nennt, belegt, dass ein Schwerbehinderter ohne Vorzeigen von Schwerbehindertenausweis und Wertmarke bei ihrer Zählung erfasst wurde. Soweit die Klägerin mit dem Zulassungsantrag weitere Beobachtungsbögen im Einzelnen aufführt, die nicht die ordnungsgemäße Kontrolle der Schwerbehinderten betreffen, und insgesamt die Schlussfolgerung zieht, es ergebe sich aus keinem einzigen Beobachtungsbogen eine fehlerhafte Kontrolle der Freifahrtberechtigungen Schwerbehinderter bzw. die Beobachtungsbögen könnten nicht belegen, dass die Kontrollen unzureichend durchgeführt worden seien, trifft dies - wie vorstehend aufgezeigt - nicht zu. Tatsächlich geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, die Erhebung sei in Bezug auf die Kontrolle freifahrtberechtigter Schwerbehinderter in „einer überwiegenden Zahl der Kontrollfahrten“ falsch gewesen: Neun der Beobachtungsbögen dokumentieren Fehler bei der Zählung der Klägerin, was bei insgesamt 17 kontrollierten Linienfahrten einen Anteil von mehr als 50 % ausmacht. Dass in den Fahrzeugen der Klägerin grundsätzlich ein kontrollierter Fronteinstieg mit Ausweiskontrolle besteht, wie die Klägerin betont, widerlegt die vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Erhebungsfehler ebensowenig wie die bloße Möglichkeit, die Sichtung der Freifahrtberechtigung durch den Fahrer vornehmen zu lassen. Der weitere Einwand der Klägerin, die Beobachter des MAIS seien bei ihrer Kontrolle auf die Person der zusätzlichen Erheber fixiert gewesen, weshalb die Protokolle der Beobachter ungeeignet seien, Aussagen über die Sichtung der Freifahrtberechtigung durch den Fahrer zu treffen, setzt sich nicht mit der Feststellung im angefochtenen Urteil auseinander, die Beobachtungsbögen ergäben, dass schon der Fahrer nicht ausreichend kontrolliert habe. Im Übrigen weisen die Beobachtungsprotokolle Eintragungen dazu auf, ob neben dem Fahrer zusätzliches Zählpersonal anwesend gewesen ist. Weiter mögen zwar die allgemeinen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Gegenstand der Überprüfung sei die Frage, ob die angewandte Methode geeignet sei, zuverlässige Ergebnisse zu liefern, vor dem Hintergrund seiner tragenden Feststellung, es komme auf die richtige Erhebung jedenfalls der schwerbehinderten Fahrgäste auf jeder einzelnen Fahrt an, widersprüchlich scheinen, wie die Klägerin mit dem Zulassungsantrag rügt. Allerdings zeigt sie die Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunktes nicht auf. Eine solche ist auch nicht gegeben. Entscheidungstragend sind die - die Verkehrszählung der Klägerin insgesamt infrage stellenden - Erhebungsfehler, nicht die (abstrakte) Zielrichtung der Überprüfung. Der wiederholt vorgebrachte Einwand der mangelnden Gewichtung der Erhebungsfehler greift auch nicht durch, soweit die Klägerin insoweit einen Vergleich zwischen ihren Erhebungszahlen und denjenigen des Beklagten fordert. Selbst wenn diese Zahlen nicht weit auseinanderliegen, gibt das für die Schwere des einzelnen Erhebungsfehlers schon im Ansatz nichts her, belegt insbesondere die Verlässlichkeit der klägerischen Erhebung nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für eine Gewichtung der zahlenmäßigen Abweichungen im Sinne schwerwiegender oder weniger schwerwiegender Differenzen fänden sich auch angesichts geringer Fahrgastzahlen auf mehreren Fahrten keine tragfähigen Kriterien. Dem stellt die Klägerin nichts entgegen, was auf ernstliche Zweifel daran führt. Namentlich kommt es - entgegen ihrer Auffassung - für die korrekte Zählung schwerbehinderter Fahrgäste nicht darauf an, „Unterschiede der einzelnen Erhebungslinien“ zu berücksichtigen. Diese Forderung erschließt sich mangels konkreter Benennung der aus Sicht der Klägerin relevanten Unterschiede bereits nicht. Ebensowenig ist, ausgehend vom Ansatz des Verwaltungsgerichts, die „numerische Abweichung“ der Zählergebnisse von Bedeutung. Soweit die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur nachträglichen Erstellung des Zählprotokolls, das die Zuverlässigkeit der Erhebung der Klägerin erschüttere, rügt, weil sie darin eine fehlerhafte Würdigung sieht, zeigt sie auch dies nicht hinreichend auf. Gemessen am Maßstab des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei für die Richtigkeit ihrer Zählung in vollem Umfang beweispflichtig, ist eine fehlerhafte Würdigung insoweit nicht dargetan. 6. Die vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Erhebungsfehler werden auch nicht dadurch infragegestellt, dass die Klägerin ihre späte Konfrontation damit rügt. Erschwernisse mögen zwar für die Klägerin damit in Bezug auf die Aufklärbarkeit, wie der Ablauf tatsächlich gewesen ist, verbunden sein. Allerdings hat die Klägerin - wie oben aufgezeigt - nicht schlüssig dargelegt, dass durchgreifende Zweifel an den vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Erhebungsfehlern der unvollständigen bzw. fehlerhaften Kontrolle Schwerbehinderter bestehen. Ihre Angriffe zielen im Wesentlichen darauf, eine arbeitsteilige Zählung auf sämtlichen Fahrten durch Fahrer und Erhebungspersonal zu behaupten, die - wie dargelegt - in den Beobachtungsprotokollen so keine Stütze findet. Die behaupteten Erschwernisse erstrecken sich auch nicht auf den Nachweis des Schwerbehindertenquotienten, der durch eine korrekte Zählung namentlich der freifahrtberechtigten Schwerbehinderten zu erbringen ist. Dem Verweis auf die Grundrechtsrelevanz der Erstattungsregelung kommt in diesem Zusammenhang ebensowenig Bedeutung zu wie der daraus resultierenden Forderung der Klägerin nach einer „Abwägung“ zu ihren Gunsten. Eine solche sieht das Gesetz, das - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt - den vollen Nachweis des erhöhten Schwerbehindertenquotienten fordert, nicht vor. Im Übrigen war der Klägerin das Verfahren zur Überprüfung des Erstattungbegehrens bekannt. Das kommt in ihrem Erstattungsschreiben vom 25. Januar 2013 zum Ausdruck. Zur Vermeidung von Erhebungsfehlern hat dies allerdings nicht geführt, wie die Verfahren der nachfolgenden Wirtschaftsjahre zeigen. Letztlich hat sie selbst erst im Dezember 2014 die Unterlagen zum Fahrgeldausfall 2013 vorgelegt, weshalb die mit Schreiben des Beklagten vom 5. Mai 2015 übermittelte Auswertung nicht unverhältnismäßig spät erfolgt ist. Mit Blick auf die Richtlinien, die das Verfahren der (verlässlichen) Verkehrszählung, einschließlich des Rechts der Erstattungsbehörde, unangemeldete Kontrollen durchzuführen, jedenfalls hinsichtlich der hier als relevant zugrundegelegten Fehler hinreichend beschreiben (s. Ziff. 5.3.1. und 13. der Richtlinie), ist eine Pflicht der Behörde, unmittelbar nach der Prüfung auf Fehler bei der Erhebung hinzuweisen, weder von der Klägerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich. 7. Schließlich dringt die Rüge der Klägerin, das Urteil sei im Ergebnis fehlerhaft, weil eine Herabstufung auf den landestypischen Pauschalsatz rechtswidrig sei, mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben zum Nachweis der überdurchschnittlich erhöhten Quote unentgeltlicher Beförderungen im Gebiet (§ 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX), die kein Ermessen bzw. Billigkeitserwägungen zulassen, nicht durch. Unabhängig davon ist - ausgehend von der entscheidungstragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Erhebung der Klägerin sei nicht verlässlich - durch nichts belegt, dass der Anteil unentgeltlich beförderter Schwerbehinderter im Linienbereich der Klägerin weit über dem Landesdurchschnitt liegt. Soweit die Klägerin sich für ihre Rechtsansicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. September 2014 - 6 K 806/14 - stützt, ist bereits eine Vergleichbarkeit nicht gegeben, weil dort die Rücknahme eines Erstattungsbescheides in Rede stand, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht. Den vorab geprüften Nachweis des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten durch die Stichprobenerhebung hat das Verwaltungsgericht Minden in dieser Entscheidung, ebenso wie hier, als nicht erbracht eingestuft. VG Minden, Urteil vom 5. September 2014 - 6 K 806/14 -, juris Rn. 58 und 59 f. II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Solche zeigt die Klägerin nicht auf. Auf allgemeine Kriterien, nach denen die Erbringung des Nachweises des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten beurteilt werden kann bzw. einen allgemeinen Maßstab hierfür kommt es ausgehend vom Ansatz des Verwaltungsgerichts, in der wiederholten unvollständigen Überprüfung der Dokumente zur Freifahrtberechtigung liege wegen § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ein beachtlicher, weil ergebnisrelevanter Erhebungsfehler, der den geforderten Nachweis erschüttere, nicht an. Auch etwaige komplexe Rechenvorgänge zur Ermittlung des individuellen Schwerbehindertenquotienten führen entgegen der Annahme der Klägerin nicht auf besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, weil es auch auf sie nach der entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts nicht ankommt. Die Abschätzung der Auswirkungen der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Klägerin erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht als (besonders) schwierig. Eine vergleichbare Fallkonstellation wie diejenige, die der Zulassungsentscheidung des Senats vom 30. April 2015 - 12 A 2277/14 - zugrunde lag (Dokumentationsfehler, Berichtigungen in Zählprotokollen u. a.), zeigt die Klägerin schließlich schon im Ansatz nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.